Verordnung der Bundesregierung vom 4. Mai 1965, mit der die Überwachungsgebühren für Bundesbehörden in Bauschbeträgen festgesetzt werden (Bundes-Überwachungsgebührenverordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 201/1996).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 des Überwachungsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 214/1964, wird im Zusammenhalt mit § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 201/1996).
§ 1. Die gemäß § 1 des Überwachungsgebührengesetzes einzuhebende Gebühr für besondere Überwachungsdienste, die von Behörden des Bundes angeordnet oder bewilligt werden, wird in Bauschbeträgen (§ 2) festgesetzt.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 201/1996).
§ 3. Der Berechnung der Überwachungsgebühren ist nur die Dauer des besonderen Überwachungsdienstes selbst, nicht aber auch der Zeitaufwand zugrundezulegen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zum Ort der Veranstaltung oder des Vorhabens, die Gegenstand des besonderen Überwachungsdienstes sind, verbunden ist.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.