ABKOMMEN zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH und der SCHWEIZERISCHENEIDGENOSSENSCHAFT über die Errichtung nebeneinanderliegenderGrenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmittelnwährend der Fahrt

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1968-07-24
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Nachdem das am 2. September 1963 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt, dessen Artikel 1 Absatz 2, Absatz 3, Artikel 3, 4, 5 und 6 verfassungsändernde Bestimmungen sind, samt Schlußprotokoll, dessen Ziffer 4 eine verfassungsändernde Bestimmung ist, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom

Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 5. August 1964

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 14. Dezember 1964 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 25 Absatz 2 am 14. Jänner 1965 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

undder Schweizerische Bundesrat

von dem Wunsche geleitet, den Übergang über die gemeinsame Grenze zu erleichtern, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:

Sonstige Textteile

Nachdem das am 2. September 1963 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt, dessen Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 3 verfassungsändernde Bestimmungen sind, samt Schlußprotokoll, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 5. August 1964

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 14. Dezember 1964 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 25 Absatz 2 am 14. Jänner 1965 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Schweizerische Bundesrat

von dem Wunsche geleitet, den Übergang über die gemeinsame Grenze zu erleichtern, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:

Abs. 2 und 3: Verfassungsbestimmung

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Die beiden Staaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr erleichtern und beschleunigen.

(2) Zu diesem Zweck

a)

errichten sie nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen;

b)

lassen sie auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt zu;

c)

gestatten sie, daß die zuständigen Bediensteten des einen Staates im Rahmen dieses Abkommens ihre Befugnisse auf dem Gebiet des anderen Staates ausüben.

(3) Die Regierungen der beiden Staaten sind ermächtigt, durch Vereinbarung zu bestimmen, zu verlegen, zu ändern oder aufzuheben:

a)

die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen einschließlich ihres Amtsbereichs;

b)

die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt vornehmen können;

c)

die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel in ihren Staat verbringen dürfen;

d)

die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates Waren nach einer anderen Grenzabfertigungsstelle desselben Staates begleiten dürfen.

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Die beiden Staaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr erleichtern und beschleunigen.

(2) Zu diesem Zweck

a)

errichten sie nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen;

b)

lassen sie auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt zu;

c)

gestatten sie, daß die zuständigen Bediensteten des einen Staates im Rahmen dieses Abkommens ihre Befugnisse auf dem Gebiet des anderen Staates ausüben.

(3) Die Regierungen der beiden Staaten sind ermächtigt, durch Vereinbarung zu bestimmen, zu verlegen, zu ändern oder aufzuheben:

a)

die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen einschließlich ihres Amtsbereichs;

b)

die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt vornehmen können;

c)

die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel in ihren Staat verbringen dürfen;

d)

die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates Waren nach einer anderen Grenzabfertigungsstelle desselben Staates begleiten dürfen.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:

1.

„Grenzabfertigung“ die Durchführung aller Vorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen und der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und anderen Vermögensgegenständen anzuwenden sind;

2.

„Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Gebiet die Grenzabfertigung des anderen Staates vorgenommen wird;

3.

„Zone“ den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;

4.

„Bedienstete“ die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden bei einer der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen oder in den Verkehrsmitteln während der Fahrt ihren Dienst ausüben.

Verfassungsbestimmung

Artikel 3

(1) Die Zone kann umfassen:

1.

Im Eisenbahnverkehr:

a)

Teile des Bahnhofes und sonstiger Bahnanlagen, die Strecke zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle sowie Teile der an dieser Strecke gelegenen Bahnhöfe;

b)

bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Bahnhöfe, in denen diese Strecke beginnt beziehungsweise endet und die der Zug durchfährt.

2.

Im Straßenverkehr:

a)

Teile der Dienstgebäude, der Straße und der sonstigen Anlagen sowie die Straße zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle;

b)

bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Straßenfahrzeug auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Gebäude und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt beziehungsweise endet.

3.

Im Schiffsverkehr:

a)

Teile der Dienstgebäude, der Wasserstraße sowie der Ufer- und Hafenanlagen, die Wasserstraße zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle;

b)

bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Schiff und das begleitende Kontrollboot auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Gebäude und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt bzw. endet.

(2) Die Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 können für einen in den vorstehenden Ziffern 1 bis 3 umschriebenen Gebietsteil, den sie nicht in die Zone einbeziehen, die Anwendung einzelner Vorschriften dieses Abkommens oder die Geltung bestimmter Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben, vorsehen.

(3) Der Zone sind rechtlich gleichgestellt die Strecken gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben c und d für die dort genannten Amtshandlungen.

Artikel 3

(1) Die Zone kann umfassen:

1.

Im Eisenbahnverkehr:

a)

Teile des Bahnhofes und sonstiger Bahnanlagen, die Strecke zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle sowie Teile der an dieser Strecke gelegenen Bahnhöfe;

b)

bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Bahnhöfe, in denen diese Strecke beginnt beziehungsweise endet und die der Zug durchfährt.

2.

Im Straßenverkehr:

a)

Teile der Dienstgebäude, der Straße und der sonstigen Anlagen sowie die Straße zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle;

b)

bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Straßenfahrzeug auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Gebäude und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt beziehungsweise endet.

3.

Im Schiffsverkehr:

a)

Teile der Dienstgebäude, der Wasserstraße sowie der Ufer- und Hafenanlagen, die Wasserstraße zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle;

b)

bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Schiff und das begleitende Kontrollboot auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Gebäude und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt bzw. endet.

(2) Die Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 können für einen in den vorstehenden Ziffern 1 bis 3 umschriebenen Gebietsteil, den sie nicht in die Zone einbeziehen, die Anwendung einzelner Vorschriften dieses Abkommens oder die Geltung bestimmter Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben, vorsehen.

(3) Der Zone sind rechtlich gleichgestellt die Strecken gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben c und d für die dort genannten Amtshandlungen.

Verfassungsbestimmung

TEIL II

Grenzabfertigung

Artikel 4

(1) In der Zone gelten alle Vorschriften des Nachbarstaates, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen und der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und anderen Vermögensgegenständen anzuwenden sind, und zwar wie in der Gemeinde des Nachbarstaates, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist; sie werden unter Vorbehalt des Artikels 5 von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Umfang und mit allen Folgen wie im eigenen Staatsgebiet durchgeführt. Die Gemeinde, der die Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates zugeordnet ist, wird von der Regierung dieses Staates bezeichnet.

(2) In der Zone begangene Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Nachbarstaates, die den Grenzübertritt von Personen und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und anderen Vermögensgegenständen regeln, gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates begangen, der dessen Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist.

(3) Das Recht des Gebietsstaates bleibt in der Zone unberührt.

TEIL II

Grenzabfertigung

Artikel 4

(1) In der Zone gelten alle Vorschriften des Nachbarstaates, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen und der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und anderen Vermögensgegenständen anzuwenden sind, und zwar wie in der Gemeinde des Nachbarstaates, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist; sie werden unter Vorbehalt des Artikels 5 von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Umfang und mit allen Folgen wie im eigenen Staatsgebiet durchgeführt. Die Gemeinde, der die Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates zugeordnet ist, wird von der Regierung dieses Staates bezeichnet.

(2) In der Zone begangene Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Nachbarstaates, die den Grenzübertritt von Personen und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und anderen Vermögensgegenständen regeln, gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates begangen, der dessen Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist.

(3) Das Recht des Gebietsstaates bleibt in der Zone unberührt.

Verfassungsbestimmung

Artikel 5

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, Personen zum Zwecke der Auslieferung festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen.

(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, Personen festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen, die sich aus anderen Gründen als zum Grenzübertritt vom Gebietsstaat in die Zone begeben, außer wenn diese Personen in der Zone die sich auf die Zollabfertigung beziehenden Vorschriften des Nachbarstaates verletzen.

(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind keinesfalls berechtigt, Angehörige des Gebietsstaates in der Zone festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen jedoch diese Personen ihrer Grenzabfertigungsstelle im Gebietsstaat, in Ermangelung einer solchen der Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur Vernehmung vorführen. Im ersten Fall ist auf Verlangen der Person, der hierüber Rechtsbelehrung zu erteilen ist, zur Vernehmung ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen.

Artikel 5

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, Personen zum Zwecke der Auslieferung festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen.

(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, Personen festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen, die sich aus anderen Gründen als zum Grenzübertritt vom Gebietsstaat in die Zone begeben, außer wenn diese Personen in der Zone die sich auf die Zollabfertigung beziehenden Vorschriften des Nachbarstaates verletzen.

(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind keinesfalls berechtigt, Angehörige des Gebietsstaates in der Zone festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen jedoch diese Personen ihrer Grenzabfertigungsstelle im Gebietsstaat, in Ermangelung einer solchen der Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur Vernehmung vorführen. Im ersten Fall ist auf Verlangen der Person, der hierüber Rechtsbelehrung zu erteilen ist, zur Vernehmung ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen.

Verfassungsbestimmung

Artikel 6

(1) Bei der Grenzabfertigung in der Zone sind - soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist - die Amtshandlungen des Ausgangsstaates vor den Amtshandlungen des Eingangsstaates durchzuführen. Im Interesse der Verkehrsbeschleunigung sollen die Amtshandlungen der beiden Staaten möglichst in unmittelbarer Aufeinanderfolge vorgenommen werden.

(2) Vor Beendigung der Ausgangsabfertigung, der ein Verzicht auf diese gleichzustellen ist, sind die Bediensteten des Eingangsstaates nicht berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen.

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