Protokoll betreffend die Anwendung des österreichisch-schweizerischenAbkommens samt Schlußprotokoll über die Errichtungnebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und dieGrenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf dasFürstentum Liechtenstein

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1965-01-14
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Sonstige Textteile

Nachdem das am 2. September 1963 in Bern unterzeichnete Protokoll betreffend die Anwendung des österreichisch-schweizerischen Abkommens samt Schlußprotokoll über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein, dessen Artikel 1 und 2 verfassungsändernde Bestimmungen sind, und welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom

Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 5. August 1964

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde sowie auch die Ratifikationsurkunden Liechtensteins und der Schweiz sind am 14. Dezember 1964 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt worden; das vorliegende Protokoll tritt somit gemäß seinem Artikel 5 Absatz 2 am 14. Jänner 1965 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben folgendes vereinbart:

Sonstige Textteile

Nachdem das am 2. September 1963 in Bern unterzeichnete Protokoll betreffend die Anwendung des österreichisch-schweizerischen Abkommens samt Schlußprotokoll über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein, dessen Artikel 1 eine verfassungsändernde Bestimmung ist, und welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 5. August 1964

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde sowie auch die Ratifikationsurkunden Liechtensteins und der Schweiz sind am 14. Dezember 1964 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt worden; das vorliegende Protokoll tritt somit gemäß seinem Artikel 5 Absatz 2 am 14. Jänner 1965 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben folgendes vereinbart:

Verfassungsbestimmung

Artikel 1

Das am 2. September 1963 unterzeichnete Abkommen, samt Schlußprotokoll, zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt findet mit Bezug auf nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen an Verkehrswegen, die die beiden Vertragsstaaten des Abkommens über das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein miteinander verbinden, sowie mit Bezug auf Strecken gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b), c) und d) des Abkommens, die über dieses Gebiet führen, auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung.

Insbesondere sind daher für die Zwecke dieses Abkommens Staatsgebiet, Recht, Behörden, Staatsangehörige und Bewohner Liechtensteins und der Schweiz sinngemäß einander gleichgestellt beziehungsweise nebengeordnet, soweit dies der Inhalt der einzelnen Bestimmungen erfordert. Dabei ist das im Fürstentum Liechtenstein anwendbare Recht maßgebend.

Artikel 1

Das am 2. September 1963 unterzeichnete Abkommen, samt Schlußprotokoll, zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt findet mit Bezug auf nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen an Verkehrswegen, die die beiden Vertragsstaaten des Abkommens über das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein miteinander verbinden, sowie mit Bezug auf Strecken gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b), c) und d) des Abkommens, die über dieses Gebiet führen, auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung.

Insbesondere sind daher für die Zwecke dieses Abkommens Staatsgebiet, Recht, Behörden, Staatsangehörige und Bewohner Liechtensteins und der Schweiz sinngemäß einander gleichgestellt beziehungsweise nebengeordnet, soweit dies der Inhalt der einzelnen Bestimmungen erfordert. Dabei ist das im Fürstentum Liechtenstein anwendbare Recht maßgebend.

Verfassungsbestimmung

Artikel 2

Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens, die nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen oder Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf liechtensteinischem Gebiet betreffen, werden zwischen den Regierungen der Republik Österreich, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossen. Soweit nach Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens Strecken im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben c) und d) des Abkommens oder Verkehrswege zwischen den in einem Vertragsstaat des Abkommens errichteten nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und dem anderen Vertragsstaat über liechtensteinisches Gebiet führen, bildet die diesbezügliche Regelung Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den Regierungen der Republik Österreich, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Artikel 2

Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens, die nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen oder Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf liechtensteinischem Gebiet betreffen, werden zwischen den Regierungen der Republik Österreich, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossen. Soweit nach Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens Strecken im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben c) und d) des Abkommens oder Verkehrswege zwischen den in einem Vertragsstaat des Abkommens errichteten nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und dem anderen Vertragsstaat über liechtensteinisches Gebiet führen, bildet die diesbezügliche Regelung Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den Regierungen der Republik Österreich, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Artikel 3

Soweit die gemäß Artikel 22 des Abkommens zu vereinbarenden Maßnahmen zur Durchführung des Abkommens die Mitwirkung liechtensteinischer Behörden erfordern, ist deren Einverständnis einzuholen.

Artikel 4

Soweit die gemäß Artikel 23 des Abkommens gebildete gemischte österreichisch-schweizerische Kommission Fragen behandelt, die die Anwendung des Abkommens auf das Fürstentum Liechtenstein betreffen, werden dessen Vertreter beigezogen.

Artikel 5

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt werden, welche die Hinterlegung den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten notifizieren wird.

Es tritt einen Monat nach der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.

Es gilt, solange das Fürstentum Liechtenstein mit der Schweiz durch einen Zollanschlußvertrag verbunden ist und das Abkommen in Kraft steht.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Unterzeichnerstaaten dieses Protokoll mit ihren Unterschriften und Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Bern am 2. September 1963 in dreifacher Urschrift in deutscher Sprache.

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