Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 21. Juni 1965, betreffend statistische Erhebungen über Rohhäute, Felle und Leder

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1965-07-14
Status Aufgehoben · 1996-12-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom 1. April 1965, BGBl. Nr. 91, über die Bundesstatistik wird verordnet:

§ 1. Für das gesamte Bundesgebiet werden laufende monatliche Erhebungen über das Rohhäuteaufkommen und die Ledererzeugung angeordnet.

§ 2. Die monatlichen Erhebungen werden vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau durchgeführt und erstrecken sich auf:

a)

Bestand, Zu- und Abgang sowie Verbrauch an Kalbfellen, Rindshäuten einschließlich Kipse und Büffel sowie Roßhäuten,

b)

Art und Menge der daraus hergestellten Leder.

§ 3. Zur Meldung sind über Aufforderung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau Rohhauthändler, Häuteverwertungsgenossenschaften sowie die Verarbeiter von Häuten und Fellen verpflichtet.

§ 4. Die Meldungen sind auf den durch das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ausgegebenen Vordrucken bis zum 10. des dem Berichtsmonat folgenden Monats an das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zu erstatten.

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