ABKOMMEN zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1965-12-21
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen ist auf Grund des gemäß Artikel 7 Absatz 2 durchgeführten Notenwechsels am 21. Dezember 1965 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sind, in dem Wunsche, den Reiseverkehr zwischen Österreich und Jugoslawien zu erleichtern und damit die Beziehungen zwischen beiden Staaten zu fördern, über folgendes übereingekommen:

Artikel 1

(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Artikel 3 angeführten Reiseausweise mit sich führen, können ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

(2) Den Personen, die sich länger als drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen, können die zuständigen Behörden dieses Vertragsstaates die Aufenthaltsberechtigung verlängern.

Artikel 2

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die sich zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben, bedürfen eines Sichtvermerkes, der auch die Aufenthaltsberechtigung einschließt. Dieser Sichtvermerk wird gebührenfrei erteilt.

Artikel 3

(1) Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist österreichischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reiseausweise sind, gestattet:

a)

gewöhnlicher Reisepaß

b)

Diplomatenpaß

c)

Dienstpaß

d)

Sammelreisepaß in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu erkennen ist

e)

Schifferausweis.

(2) Österreichischen Staatsbürgern wird der Grenzübertritt auch mit einem gewöhnlichen Reisepaß, dessen Gültigkeit seit weniger als fünf Jahren abgelaufen ist, gestattet.

(3) Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist jugoslawischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reiseausweise sind, gestattet:

a)

Reisepaß (persönlicher oder Familienreisepaß)

b)

Diplomatenpaß

c)

Dienstpaß

d)

Sammelreisepaß versehen mit dem Lichtbild jeder im Sammelreisepaß eingetragenen Person

e)

Kinderausweis

f)

Seedienstbuch oder Schifferausweis

g)

Reiseausweis (putni list), der nur zur Durchreise durch bzw. zur Ausreise aus der Republik Österreich zwecks Rückkehr in die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien berechtigt.

(4) Der Grenzübertritt kann an allen für den Reiseverkehr zugelassenen Grenzübertrittsstellen erfolgen.

Artikel 4

(1) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über den Aufenthalt von Ausländern bleiben durch dieses Abkommen unberührt.

(2) Ebenso bleibt das Recht der Vertragsstaaten, Staatsbürger des anderen Vertragsstaates aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung anderer öffentlicher Interessen zurück- oder auszuweisen, unberührt.

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat gestattet Personen, die mit einem seiner Reiseausweise auf Grund der Erleichterungen dieses Abkommens die österreichisch-jugoslawische Grenze überschritten haben, jederzeit die Rückreise auf sein Hoheitsgebiet.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege vorher mitzuteilen.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wird durch Notenwechsel festgesetzt, sobald die hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen jedes der Vertragsstaaten erfüllt sind.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 20. Dezember 1965 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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