Bundesgesetz vom 1. April 1965 über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 1965)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Die Bundesstatistik umfaßt alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten, die über die Interessen eines einzelnen Landes hinausgehen und die für die Bundesverwaltung von Bedeutung sind.
§ 1. Die Bundesstatistik umfaßt alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten,
die über die Interessen eines einzelnen Landes hinausgehen und für die Bundesverwaltung von Bedeutung sind oder
die auf Grund innerstaatlich wirksamer völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Republik Österreich durchzuführen sind.
§ 2. (1) Statistische Erhebungen, die der Mitwirkung der Bevölkerung bedürfen, werden durch Bundesgesetz angeordnet.
(2) Die nach dem Gegenstand der Erhebung zuständigen Bundesministerien sind jedoch ermächtigt, die im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführten statistischen Erhebungen durch Verordnung anzuordnen.
(3) Die Verordnung hat den Gegenstand und die Art der Erhebung, insbesondere auch die Mitwirkung der Gemeinden und der Bevölkerung, näher zu regeln.
(4) Die Ergebnisse der Erhebungen sind zu veröffentlichen. Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.
§ 2. (1) Statistische Erhebungen, die der Mitwirkung der Bevölkerung bedürfen, werden durch Bundesgesetz angeordnet.
(2) Die nach dem Gegenstand der Erhebung zuständigen Bundesministerien sind jedoch ermächtigt, die im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführten statistischen Erhebungen durch Verordnung anzuordnen.
(3) Die Verordnung hat den Gegenstand und die Art der Erhebung, insbesondere auch die Mitwirkung der Gemeinden und der Bevölkerung, näher zu regeln.
(4) Die Ergebnisse der Erhebungen sind in solcher Weise zu veröffentlichen, daß ein Rückschluß auf Angaben über bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene ausgeschlossen werden kann, es sei denn, daß der Betroffene an der Geheimhaltung der Angaben kein schutzwürdiges Interesse hat. Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise von Auskunftspflichtigen (§ 8 Abs. 1) über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht, zu berücksichtigen. Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.
Zum Bezugszeitraum: Abs. 2 bis 5 sind bis zum Ablauf des
Dezember 2002 auf Verordnungen gemäß § 73
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, anzuwenden (vgl.
§ 73 Abs. 2, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 2. (1) Zur Mitwirkung an statistischen Erhebungen im Sinne des § 1 ist die Bevölkerung nur insoweit verpflichtet, als
die Mitwirkung bundesgesetzlich angeordnet ist oder
sich die statistischen Erhebungen auf die im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführten Erhebungsgegenstände beziehen oder
die statistischen Erhebungen zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Bereich der Statistik durchzuführen sind und folgende Voraussetzungen vorliegen:
die völkerrechtlichen Verpflichtungen sind in einem gemäß Art. 50 B-VG genehmigten Staatsvertrag festgelegt oder auf Grund eines solchen Staatsvertrages unmittelbar innerstaatlich wirksam und
nach der Art und dem Gegenstand der Erhebungen ist die Mitwirkung unerläßlich.
(2) Statistische Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind durch Verordnung anzuordnen, wenn dem keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen. Die Verordnung hat den Gegenstand und die Art der Erhebung, die zu erhebenden Datenarten und insbesondere auch die Mitwirkung der Gemeinden und der Bevölkerung sowie die Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften gemäß Abs. 4 näher zu regeln.
(3) Statistische Erhebungen von personenbezogenen Daten, die weder durch Gesetz noch durch Verordnung, noch auf Grund eines unmittelbar wirksamen Rechtsaktes im Rahmen der europäischen Integration zwingend vorgesehen sind, sind mit Zustimmung der zu befragenden Personen zulässig.
(4) Die Bezirkshauptmannschaften können zur Überprüfung der Vollständigkeit der durch die Gemeinden ihres Amtsbereiches vorgenommenen statistischen Erhebungen und zur Erstellung von Bezirksübersichten herangezogen werden. Ist in einer Verordnung gemäß Abs. 2 die Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften vorgesehen, haben die Gemeinden das gesamte Erhebungsmaterial den Bezirkshauptmannschaften zu übermitteln, das von diesen mit den Bezirksübersichten dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden ist. Gleichzeitig sind von den Bezirkshauptmannschaften Gleichschriften der Bezirksübersichten dem Landeshauptmann vorzulegen.
(5) Die Ergebnisse der Erhebungen sind in solcher Weise zu veröffentlichen, daß ein Rückschluß auf Angaben über bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene ausgeschlossen werden kann, es sei denn, daß der Betroffene an der Geheimhaltung der Angaben kein schutzwürdiges Interesse hat. Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise von Auskunftspflichtigen (§ 8 Abs. 1) über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht, zu berücksichtigen. Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.
§ 3. (1) Soweit eine statistische Erhebung einer Regelung durch Bundesgesetz oder Verordnung bedarf, obliegen die Vorbereitung des Bundesgesetzes und die Erlassung der Verordnung gemäß § 2 dem nach dem Gegenstand der Erhebung zuständigen Bundesministerium. Das zuständige Bundesministerium hat sich hiebei des fachlichen Rates des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zu bedienen.
(2) Wird im Zuge der Vorbereitung einer Verordnung gemäß § 2 dem fachlichen Rat des Österreichischen Statistischen Zentralamtes nicht Rechnung getragen, so hat dieses ohne Verzug das Bundeskanzleramt hievon in Kenntnis zu setzen, welches innerhalb Monatsfrist an das zuständige Bundesministerium herantreten kann, um, allenfalls nach vorheriger Einholung des fachlichen Rates der Statistischen Zentralkommission, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Wird dieses Einvernehmen innerhalb der vorgesehenen Frist nicht hergestellt, so steht es dem zuständigen Bundesministerium frei, die Verordnung zu erlassen.
(3) Das nach dem Gegenstand der Erhebung zuständige Bundesministerium hat, falls bei der Durchführung einer Erhebung die Mitwirkung von öffentlichen Dienststellen erforderlich ist, über die ein anderes Bundesministerium die Aufsicht führt, dieses Bundesministerium bei der Vorbereitung des Bundesgesetzes zu beteiligen und Verordnungen im Einvernehmen mit ihm zu erlassen.
Zum Bezugszeitraum: Abs. 2 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002
auf Verordnungen gemäß § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr.
163/1999, anzuwenden (vgl. § 73 Abs. 2, BGBl. I
Nr. 163/1999).
§ 3. (1) Zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen in Angelegenheiten der Bundesstatistik ist der fachliche Rat des österreichischen Statistischen Zentralamtes einzuholen.
(2) Die Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 sind von dem nach dem Gegenstand der Erhebung zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und, falls bei der Durchführung einer Erhebung die Mitwirkung von Dienststellen erforderlich ist, die der Aufsicht eines weiteren Bundesministers unterstehen, auch im Einvernehmen mit diesem zu erlassen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 390/1994)
§ 4. (1) Die Besorgung der Bundesstatistik obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
(2) Soweit zur Vorbereitung oder Durchführung einer Erhebung behördliche Anordnungen zu treffen sind, ist das Österreichische Statistische Zentralamt als Organ des sachlich zuständigen Bundesministeriums tätig. Es hat die für die Durchführung der Erhebungen notwendigen Weisungen an die zur Mitwirkung berufenen öffentlichen Dienststellen zu erlassen und ist berechtigt, bei der Sammlung oder Berichtigung des Erhebungsmaterials mit diesen Dienststellen ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar zu verkehren.
(3) Die Dienstaufsicht über das Österreichische Statistische Zentralamt sowie dessen Personal- und Haushaltsangelegenheiten hat das Bundeskanzleramt zu führen.
Zum Bezugszeitraum: Abs. 2 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002
auf Verordnungen gemäß § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr.
163/1999, anzuwenden (vgl. § 73 Abs. 2, BGBl. I
Nr. 163/1999).
§ 4. (1) Die Besorgung der Bundesstatistik und der Aufgaben, die auf Grund staatsvertraglicher Verpflichtungen die nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien wahrzunehmen haben, obliegt dem österreichischen Statistischen Zentralamt.
(2) Soweit zur Vorbereitung oder Durchführung einer Erhebung behördliche Anordnungen zu treffen sind, ist das Österreichische Statistische Zentralamt als Organ des sachlich zuständigen Bundesministers tätig. Es hat die für die Durchführung der Erhebungen notwendigen Weisungen an die zur Mitwirkung berufenen Dienststellen zu erlassen und ist berechtigt, bei der Sammlung oder Berichtigung des Erhebungsmaterials mit diesen Dienststellen ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar zu verkehren.
(3) Das österreichische Statistische Zentralamt untersteht der Dienstaufsicht des Bundeskanzlers.
§ 5. (1) Die Bundesministerien können Statistiken insofern erstellen, als das Erhebungsmaterial im Rahmen des Geschäftsbetriebes anfällt und die Ergebnisse ausschließlich für den Gebrauch der betreffenden Bundesministerien bestimmt sind. Statistiken, die der Mitwirkung der Bevölkerung bedürfen, können weiterhin durchgeführt werden, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die gesetzliche Grundlage hiefür bereits gegeben war.
(2) Bei Statistiken, die von einem Bundesministerium regelmäßig durchgeführt werden, sind die Lösungen aller statistisch-methodischen Probleme mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu koordinieren.
(3) Statistiken, die nur dazu dienen, um Grundlagen für dringende Maßnahmen der Verwaltung zu gewinnen, können vom jeweils zuständigen Bundesministerium oder von den nachgeordneten Dienststellen auch ohne vorherige Fühlungnahme mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt durchgeführt werden.
(4) Die Ergebnisse der von einem Bundesministerium durchgeführten Statistiken sind dem Österreichischen Statistischen Zentralamt jeweils zur Verfügung zu stellen, soweit nicht wichtige staatliche Interessen jeder Weitergabe entgegenstehen.
§ 5. (1) Die Bundesministerien können Statistiken insofern erstellen, als das Erhebungsmaterial im Rahmen des Geschäftsbetriebes anfällt und die Ergebnisse ausschließlich für den Gebrauch der betreffenden Bundesministerien bestimmt sind. Statistiken, die der Mitwirkung der Bevölkerung bedürfen, können weiterhin durchgeführt werden, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die gesetzliche Grundlage hiefür bereits gegeben war.
(2) Bei Statistiken, die von einem Bundesministerium regelmäßig durchgeführt werden, sind die Lösungen aller statistisch-methodischen Probleme mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu koordinieren.
(3) Statistiken, die nur dazu dienen, um Grundlagen für dringende Maßnahmen der Verwaltung zu gewinnen, können vom jeweils zuständigen Bundesministerium oder von den nachgeordneten Dienststellen auch ohne vorherige Fühlungnahme mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt durchgeführt werden.
(4) Die Ergebnisse der von einem Bundesministerium durchgeführten Statistiken sind dem Österreichischen Statistischen Zentralamt jeweils zur Verfügung zu stellen, soweit nicht wichtige staatliche Interessen jeder Weitergabe entgegenstehen.
(5) Soweit auf Grund staatsvertraglicher Verpflichtungen Ergebnisse von statistischen Erhebungen an internationale statistische Einrichtungen weiterzuleiten sind, hat die Übermittlung im Wege des österreichischen Statistischen Zentralamtes zu erfolgen.
§ 6. (1) Zur Beratung des Bundesministerien und des Österreichischen Statistischen Zentralamtes in Fragen der Statistik von allgemeiner Bedeutung ist eine Statistische Zentralkommission zu errichten; für einzelne Fachgebiete sind außerdem Fachbeiräte zu bilden.
(2) Die Statistische Zentralkommission besteht aus Vertretern der Bundesministerien, des Rechnungshofes, der Ämter der Landesregierungen, der Oesterreichischen Nationalbank, der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammern, der Kammern für Arbeiter und Angestellte, der Landarbeiterkammern, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes sowie aus Fachleuten des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens.
(3) Die Fachbeiräte sind aus fachlich beteiligten Mitgliedern der Statistischen Zentralkommission und sonstigen Fachleuten zu bilden.
(4) Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte sind vom Bundeskanzleramt zu berufen.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte sowie über deren Wirkungsbereich und Geschäftsordnung hat das Bundeskanzleramt durch Verordnung zu erlassen.
§ 6. (1) Zur Beratung des Bundesministerien und des Österreichischen Statistischen Zentralamtes in Fragen der Statistik von allgemeiner Bedeutung ist eine Statistische Zentralkommission zu errichten; für einzelne Fachgebiete sind außerdem Fachbeiräte zu bilden.
(2) Die Statistische Zentralkommission besteht aus Vertretern der Bundesministerien, des Rechnungshofes, der Ämter der Landesregierungen, der Oesterreichischen Nationalbank, der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammern, der Kammern für Arbeiter und Angestellte, der Landarbeiterkammern, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes sowie aus Fachleuten des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens.
(3) Die Fachbeiräte sind aus fachlich beteiligten Mitgliedern der Statistischen Zentralkommission und sonstigen Fachleuten zu bilden.
(4) Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte sind vom Bundeskanzler zu berufen.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte sowie über deren Wirkungsbereich und Geschäftsordnung hat der Bundeskanzler durch Verordnung zu erlassen.
§ 7. (1) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei statistischen Erhebungen verpflichtet, wenn das Gesetz oder die Verordnung über diese Erhebungen es anordnen. Die Mitwirkung kann in der Befragung der zur Auskunfterteilung Verpflichteten, in der Einholung von Angaben, in der Zusammenfassung und Weitergabe bestehen. Andere Aufgaben, insbesondere die Auswertung statistischer Erhebungen, dürfen den Gemeinden jedoch nicht übertragen werden.
(2) Jeder Staatsbürger kann verpflichtet werden, bei der Durchführung statistischer Erhebungen die Gemeinde seines Wohnsitzes als Zähl- oder Kontrollorgan zu unterstützen.
(3) Von der im Abs. 2 angeführten Verpflichtung sind Personen ausgenommen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht oder das 60. bereits überschritten haben, ferner Kranke, Körperbehinderte, Geistliche oder Ordenspersonen sowie Angehörige des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Dienststellen und Betriebe des öffentlichen Verkehrs und der Sanitätsberufe. Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete, die im ersten Satz nicht genannt sind, sowie die Bediensteten der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften dürfen herangezogen werden, wenn ihre Dienststelle zustimmt.
(4) Die Heranziehung der Zähl- und Kontrollorgane obliegt dem Bürgermeister. Er darf eine solche Heranziehung nur dann verfügen, wenn er in der Anordnung der betreffenden Erhebung hiezu ausdrücklich ermächtigt wird.
(5) Bei der Auswahl der Zähl- oder Kontrollorgane hat der Bürgermeister auf die fachliche Eignung sowie auf die Vermeidung sozialer Härten und sonstige persönliche Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(6) Die Zähl- und Kontrollorgane sind als Beamte im Sinne des § 101 des Strafgesetzes anzusehen und genießen den Schutz als obrigkeitliche Personen gemäß § 68 des Strafgesetzes.
(7) Der Bund hat den Gemeinden auf Antrag die ihnen bei der Mitwirkung an statistischen Erhebungen entstehenden Kosten abzufinden. Die Abfindung ist als Pauschalbetrag zu gewähren und im Bundesgesetz oder in der Verordnung, mit dem oder mit der eine statistische Erhebung angeordnet wird, nach Maßgabe des Umfanges des Erhebungsbogens und des mit der Erhebung verbundenen Arbeitsaufwandes festzusetzen. Wird der Pauschalbetrag durch Verordnung festgesetzt, so hat das nach dem Gegenstand der Erhebung zuständige Bundesministerium das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.
Zum Bezugszeitraum: Abs. 1 und Abs. 4 bis 6 sind bis zum Ablauf des
Dezember 2002 auf Verordnungen gemäß § 73
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, anzuwenden (vgl.
§ 73 Abs. 2, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 7. (1) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei statistischen Erhebungen verpflichtet, wenn das Gesetz oder die Verordnung über diese Erhebungen es anordnen. Die Mitwirkung kann in der Befragung der zur Auskunfterteilung Verpflichteten, in der Einholung von Angaben, in der Zusammenfassung und Weitergabe bestehen. Andere Aufgaben, insbesondere die Auswertung statistischer Erhebungen, dürfen den Gemeinden jedoch nicht übertragen werden.
(2) Jeder Staatsbürger kann verpflichtet werden, bei der Durchführung statistischer Erhebungen die Gemeinde seines Wohnsitzes als Zähl- oder Kontrollorgan zu unterstützen.
(3) Von der im Abs. 2 angeführten Verpflichtung sind Personen ausgenommen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht oder das 60. bereits überschritten haben, ferner Kranke, Körperbehinderte, Geistliche oder Ordenspersonen sowie Angehörige des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Dienststellen und Betriebe des öffentlichen Verkehrs und der Sanitätsberufe. Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete, die im ersten Satz nicht genannt sind, sowie die Bediensteten der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften dürfen herangezogen werden, wenn ihre Dienststelle zustimmt.
(4) Die Heranziehung der Zähl- und Kontrollorgane obliegt dem Bürgermeister. Er darf eine solche Heranziehung nur dann verfügen, wenn er in der Anordnung der betreffenden Erhebung hiezu ausdrücklich ermächtigt wird.
(5) Bei der Auswahl der Zähl- oder Kontrollorgane hat der Bürgermeister auf die fachliche Eignung sowie auf die Vermeidung sozialer Härten und sonstige persönliche Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
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