Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 10. Jänner 1966 über die statistische Erfassung von Personenunfällen durch elektrischen Strom sowie durch Blitzschlag
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund von § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres, für soziale Verwaltung, für Land- und Forstwirtschaft und für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft verordnet:
§ 1. Werden durch elektrischen Strom einer elektrischen Anlage, eines elektrischen Betriebsmittels (Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965, § 1) oder durch Blitzschlag Personen getötet oder gesundheitlich geschädigt, so ist dies der nächsten Bundespolizeibehörde oder Gendarmeriedienststelle, bei den der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betrieben der zuständigen Berghauptmannschaft, unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht obliegt demjenigen, der die elektrische Anlage beziehungsweise das elektrische Betriebsmittel betreibt, bei Blitzschlag dem das Ereignis oder seine Folgen Wahrnehmenden.
§ 2. Die Bundespolizeibehörden und Gendarmeriedienststellen haben vom Ergebnis der Erhebungen über derartige ihnen mitgeteilte Unfälle unmittelbar das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zu verständigen.
§ 3. Zur Verständigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über ihnen zur Kenntnis gelangte Personenunfälle durch elektrischen Strom oder durch Blitzschlag (§ 1) sind außerdem verpflichtet:
die Arbeitsaufsichtsbehörden,
die Sozialversicherungsträger,
die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.
§ 4. Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147,
des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954,
der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959,
des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, im Zusammenhalt mit dem Bitumengesetz, GBl. für das Land Österreich Nr. 375/1938,
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