Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im österreichischen und deutschen Grenzgebiet
Sonstige Textteile
Nachdem der am 17. Februar 1966 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im österreichischen und deutschen Grenzgebiet samt Schlußprotokoll, welcher also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 20. September 1967 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Art. 38 Abs. 2 am 1. November 1967 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
sind in der Absicht, auf bestimmten Straßen ihrer Staaten den Durchgangsverkehr zu erleichtern, übereingekommen, einen Vertrag zu schließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
ABSCHNITT I
Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach
Artikel 1
Im Sinne dieses Vertrages ist
Walchenstraße die Tiroler Landesstraße I. Ordnung Nr. 28 zwischen den Staatsgrenzen auf der Rauchstubenbrücke und der Geißalmbrücke;
Alpenstraße die deutsche Bundesstraße 307 zwischen den Staatsgrenzen auf der Geißalmbrücke und der südlichen Pittenbachbrücke;
Achenseestraße die Tiroler Landesstraße I. Ordnung Nr. 28 von der Staatsgrenze auf der südlichen Pittenbachbrücke bis zur Einmündung in die österreichische Bundesstraße Nr. 181 und von dort diese Bundesstraße bis zur Staatsgrenze auf der nördlichen Pittenbachbrücke.
Artikel 2
(1) Die Republik Österreich gestattet der Bundesrepublik Deutschland den Bau, die Erhaltung und den Betrieb (einschließlich Winterdienst) der Walchenstraße sowie die Einfuhr und den Einsatz der zu diesem Zweck erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs. Das gleiche gilt für die Bepflanzung des Straßenrandes. Die Bundesrepublik Deutschland gilt als Straßenerhalter im Sinne der österreichischen Straßenverkehrsordnung.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland trägt für die Walchenstraße die Kosten des Grunderwerbes durch das Land Tirol und die Kosten des Straßenbaues.
Artikel 3
(1) Für die Walchenstraße gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 28. September 1950 über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Tiroler Straßengesetz), Landesgesetz- und Verordnungsblatt für Tirol Nr. 1/1951, oder die an ihre Stelle tretenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit dieser Vertrag keine andere Regelung trifft.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt auf ihre Kosten alle Aufgaben, die sich aus dem Bau, der Erhaltung und dem Betrieb (einschließlich Winterdienst) der Walchenstraße ergeben. Insoweit gelten die für die Bundesrepublik Deutschland tätigen Stellen als Organe des Landes Tirol im Sinne des § 12 des Tiroler Straßengesetzes. Die Bundesrepublik Deutschland wird das Land Tirol für alle Verpflichtungen aus der Haftung nach § 12 des Tiroler Straßengesetzes schadlos halten, soweit diese nicht durch eine Haftpflichtversicherung des Landes Tirol gedeckt sind. Die zuständige österreichische Behörde wird die zuständige deutsche Behörde von jedem gegen das Land Tirol außergerichtlich oder gerichtlich erhobenen Schadenersatzanspruch, für den eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Land Tirol zur Schadloshaltung nach dem vorstehenden Satz in Betracht kommen kann, unverzüglich schriftlich verständigen. Das Land Tirol wird solche Ansprüche nur anerkennen und sich hierüber nur vergleichen, nachdem es die Einwilligung der zuständigen deutschen Behörde eingeholt hat. Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen Behörden bekanntgeben.
(3) Schadenersatzansprüche gegen das Land Tirol nach § 12 des Tiroler Straßengesetzes sind ausschließlich vor österreichischen Gerichten geltend zu machen.
(4) Forderungen des Landes Tirol, die sich aus dem Bau, der Erhaltung und dem Betrieb (einschließlich Winterdienst) der Walchenstraße gegen Dritte ergeben, gehen auf die Bundesrepublik Deutschland über. Dies gilt nicht für Forderungen des Landes Tirol aus der Haftpflichtversicherung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten gewähren einander Freiheit von Ein- und Ausgangsabgaben einschließlich der handelsstatistischen Gebühr für die beim Bau der Walchenstraße und der Alpenstraße verwendeten sowie für die zur Erhaltung und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) dieser Straßen erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs, soweit diese aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten kommen. Das gleiche gilt für Waren zur Bepflanzung des Straßenrandes.
Artikel 5
(1) Die Vertragsstaaten lassen auf der Walchenstraße, der Alpenstraße und der Achenseestraße einen Durchgangsverkehr nach den Bestimmungen der Abschnitte I und IV dieses Vertrages zu.
(2) Eine Grenzabfertigung findet nicht statt. Eine Zollabfertigung ist jedoch zulässig, wenn an den im Absatz 1 genannten Straßen Verkaufsstellen betrieben werden. Jeder Vertragsstaat bleibt ferner berechtigt, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen seine grenz- und veterinärpolizeilichen Vorschriften sowie gegen seine Zoll- und Pflanzenschutzvorschriften erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchzuführen.
(3) Vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen sind, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, Militärpersonen in Uniform, ferner Personen, die Kriegsgerät mit sich führen.
Artikel 6
Im Durchgangsverkehr bedarf es keiner Durchreisebewilligung. Personen im Alter von mehr als 16 Jahren müssen einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis mit sich führen.
Artikel 7
(1) Der Durchgangsverkehr ist ohne Aufenthalt durchzuführen. Fahrzeuge, die nur Reisebedarf, aber keine sonstigen Waren geladen haben, dürfen jedoch auf den vorgesehenen Plätzen kurze Zeit parken.
(2) Während der Durchfahrt dürfen Personen und Waren weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(3) Ein Abweichen von den im Artikel 1 genannten Straßen ist im Durchgangsverkehr nicht gestattet.
Artikel 8
(1) Im Durchgangsverkehr von Kraftfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern mit Hilfsmotor sowie Anhängern genügen die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten für die Führung und den Betrieb eines solchen Fahrzeuges erforderlichen amtlichen Urkunden.
(2) Die Vorschriften der Vertragsstaaten über den Abschluß und den Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bleiben unberührt. Im Anrainerverkehr genügen jedoch der Abschluß und der Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach den Vorschriften des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
Artikel 9
(1) Im Durchgangsverkehr genügt es, wenn die Fahrzeuge den Vorschriften eines der Vertragsstaaten entsprechen.
(2) Die Durchfahrt von Fahrzeugen, die eine Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße befürchten lassen, kann untersagt werden.
(3) Für die gewerbliche Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen gelten im Durchgangsverkehr die Vorschriften des Vertragsstaates, in dem das betreffende Fahrzeug zugelassen ist. Dies gilt auch für den Werkverkehr.
Artikel 10
Im Durchgangsverkehr dürfen auch solche Zahlungsmittel mitgeführt werden, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr nach den Vorschriften eines der Vertragsstaaten sonst verboten sind.
Artikel 11
Für die Dauer von Instandhaltungsmaßnahmen sowie für die Dauer eines öffentlichen Notstandes oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Sicherheit des Straßenverkehrs kann jeder Vertragsstaat den Durchgangsverkehr beschränken oder sperren. Vor einer Beschränkung oder Sperrung des Durchgangsverkehrs wegen Instandhaltungsmaßnahmen ist mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Fühlung zu nehmen; in den anderen Fällen ist diese Behörde zu benachrichtigen. Die Vertragsstaaten werden einander die zuständige Behörde bekanntgeben.
Artikel 12
(1) Der Durchgangsverkehr der österreichischen Post und der Deutschen Bundespost unterliegt keinen Beschränkungen und keinen Durchgangsgebühren des jeweils anderen Vertragsstaates. Die in den Postfahrzeugen mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.
(2) Die Briefkästen an den Postfahrzeugen sind während der Durchfahrt geschlossen zu halten. Während der Durchfahrt findet kein Postaustausch statt; auch hat jegliche Annahme und Abgabe von Postsachen zu unterbleiben.
An die Stelle der Sätze 2 und 3 treten für den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieses Vertrags und die Durchbeförderung von Häftlingen im Sinne des Artikels 2 dieses Vertrags die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 9 bis 11, 12 Absatz 1 und der Artikel 13 bis 15 dieses Vertrags; an die Stelle des Artikels 7 tritt hinsichtlich des Durchgangsverkehrs von Exekutivorganen und der Durchbeförderung von Häftlingen Artikel 6 dieses Vertrags (vgl. Art. 21 Abs. 2 Z 3, BGBl. III Nr. 58/1998).
Artikel 13
Die Exekutivorgane (auf österreichischer Seite Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen, auf deutscher Seite Polizei- und Zollbeamte) die Veterinärorgane sowie die Organe des Jagd- und Forstschutzes der Vertragsstaaten sind berechtigt, im Dienst die im Artikel 1 genannten Straßen unentgeltlich zu benutzen. Sie dürfen dabei ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (insbesondere Dienstwaffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte, Diensthunde) mit sich führen. Auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates dürfen sie vorbehaltlich einer nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr getroffenen anderweitigen Regelung keine Amtshandlung vornehmen; von der Waffe dürfen sie daher nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.
ABSCHNITT II
Durchgangsverkehr auf der Rißtaler Straße
Artikel 14
Rißtaler Straße im Sinne dieses Vertrages ist
die Tiroler Landesstraße II. Ordnung Nr. 282 von der Staatsgrenze auf der ersten (nördlichen) Rißbachbrücke (bei km 0,008) bis zur Staatsgrenze auf der zweiten Rißbachbrücke (bei km 0,874) und
die Privatstraße der bayerischen Staatsforstverwaltung von der Staatsgrenze auf der zweiten Rißbachbrücke (bei km 0,874) bis zur Staatsgrenze auf der Markgrabenbrücke (bei km 1,140).
Artikel 15
(1) Die Bundesrepublik Deutschland gestattet dem Land Tirol, vorbehaltlich der Zustimmung des Eigentümers, den Ausbau, die Erhaltung und den Betrieb (einschließlich Winterdienst) des im Artikel 14 Buchstabe b bezeichneten Straßenteiles. Sie gestattet dem Land Tirol ferner die Einfuhr und den Einsatz der zu diesem Zweck erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs; das gleiche gilt für die Bepflanzung des Straßenrandes.
(2) Nach erteilter Zustimmung des Eigentümers im Sinne des Absatzes 1 ist das Land Tirol auf Verlangen dieses Eigentümers zur Erhaltung und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) des im Artikel 14 Buchstabe b bezeichneten Straßenteiles verpflichtet. Ansprüche, die sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben, sind gegen den Eigentümer zu richten. Das Land Tirol hat den Eigentümer in diesem Fall für alle Verpflichtungen schadlos zu halten, die sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben. Artikel 3 Absatz 2 Satz 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
Artikel 16
Die Vertragsstaaten gewähren einander Freiheit von Ein- und Ausgangsabgaben einschließlich der handelsstatistischen Gebühr für die beim Ausbau der Rißtaler Straße verwendeten sowie für die zur Erhaltung und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) dieser Straße erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs, soweit diese aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten kommen. Das gleiche gilt für Waren zur Bepflanzung des Straßenrandes.
Artikel 17
Die Vertragsstaaten lassen auf der Rißtaler Straße einen Durchgangsverkehr zu, für den die Bestimmungen der Artikel 5 bis 13 sinngemäß gelten.
ABSCHNITT III
Durchgangsverkehr mit Fahrzeugen zum und vom Bächen- und Rißtal
Artikel 18
Die Bundesrepublik Deutschland läßt einen Durchgangsverkehr mit Fahrzeugen nach den Bestimmungen der Abschnitte III und IV dieses Vertrages zu auf der deutschen Bundesstraße 307 von der Staatsgrenze auf der Rauchstubenbrücke bis nach Fall und von dort
auf der Privatstraße der bayerischen Staatsforstverwaltung durch das Dürrachtal bis zur Staatsgrenze im Bächental,
auf der deutschen Bundesstraße 307 bis Lahner-Gaster, von dort auf der Privatstraße der bayerischen Staatsforstverwaltung bis Vorderriß und von dort auf der nach Süden führenden Privatstraße der bayerischen Staatsforstverwaltung bis zur Staatsgrenze auf der ersten (nördlichen) Rißbachbrücke (bei km 0,008) der Rißtaler Straße.
Artikel 19
(1) Die Durchfahrt muß innerhalb von vier Stunden abgeschlossen sein; Fahrzeuge, die diese Durchfahrtszeit nicht einhalten können, sind vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und mit Waren – ausgenommen Reisebedarf – beladene andere Kraftfahrzeuge dürfen ohne zwingenden Grund nicht halten; ihre Durchfahrtszeit kann von den Eingangszollämtern im Einzelfall beschränkt werden.
(2) Mit Ausnahme des notwendigen Umsteigens bei öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen Personen während der Durchfahrt weder aufgenommen noch abgesetzt werden. Das Auf- und Abladen von Waren während der Durchfahrt – ausgenommen Reisebedarf beim Umsteigeverkehr öffentlicher Verkehrsmittel – ist unzulässig.
(3) Kann der Fahrzeuglenker aus Gründen, die während der Durchfahrt eintreten, die vorgeschriebene Durchfahrtszeit nicht einhalten, so hat er die Verzögerung und ihren Grund unverzüglich der nächsten Zoll- oder Polizeidienststelle zu melden. Diese hat die Meldung auf Verlangen zu bestätigen.
Artikel 20
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit können einzelne Personen vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt für Personen, die gegen die Bestimmungen dieses Vertrages, gegen Paß- oder Zollvorschriften oder Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr verstoßen haben.
(2) Für die Dauer eines öffentlichen Notstandes oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Sicherheit des Straßenverkehrs kann der Durchgangsverkehr beschränkt oder gesperrt werden. Die zuständige österreichische Behörde ist zu benachrichtigen; die Republik Österreich wird der Bundesrepublik Deutschland die zuständige Behörde bekanntgeben.
Artikel 21
(1) Der Durchgangsverkehr der österreichischen Post unterliegt keinen Beschränkungen und keinen Durchgangsgebühren der Bundesrepublik Deutschland. Die in den Postfahrzeugen mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.
(2) Die Briefkästen an den Postfahrzeugen sind während der Durchfahrt geschlossen zu halten. Während der Durchfahrt findet kein Postaustausch statt; auch hat jegliche Annahme und Abgabe von Postsachen zu unterbleiben.
Artikel 22
(1) In der Zeit vom 20. Juni bis 15. September jedes Jahres sowie an Samstagen, Sonntagen und an den in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich anerkannten oder geschützten Feiertagen ist die Beförderung von Explosivstoffen unzulässig, es sei denn, daß eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erteilt ist.
(2) Für die Beförderung von Explosivstoffen mit Dienstfahrzeugen österreichischer Bundes- und Landesdienststellen bedarf es keiner nach den deutschen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen und Bescheinigungen.
Artikel 23
(1) Die Bestimmungen der Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, Artikel 9 und 10 dieses Vertrages gelten entsprechend für den gemäß Artikel 18 und Artikel 24 Absatz 1 gestatteten Durchgangsverkehr. Für österreichische Staatsbürger gelten außerdem die Bestimmungen des Artikels 6.
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