Bundesgesetz vom 21. Juni 1967 betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung und Grenzkontrolle auf Zollorgane

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1974-08-21
Status Aufgehoben · 1996-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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§ 1. (1) Die Organe der Zollwache haben auf Grund der Gesetze alle im Interesse der Strafrechtspflege notwendigen und keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden Maßnahmen zur Verhinderung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Ergreifung des Täters zu treffen, soweit sich der Anlaß zum Einschreiten bei der Überwachung des mit der Bundesgrenze übereinstimmenden Teiles der Zollgrenze ergibt und wegen Gefahr im Verzuge das Einschreiten der zuständigen Sicherheitsorgane nicht abgewartet werden kann.

(2) Die Organe der Zollwache haben die zuständige Sicherheitsbehörde von solchen Amtshandlungen ohne unnötigen Aufschub zu verständigen und festgenommene Personen sowie sichergestellte Sachen unverzüglich den zuständigen Sicherheitsorganen zu übergeben.

(3) Die Organe der Zollwache haben, soweit sich außerhalb von Grenzübergängen der Anlaß zum Einschreiten bei der Überwachung des mit der Bundesgrenze übereinstimmenden Teiles der Zollgrenze ergibt, in den im § 2 Abs. 2 lit. a bis d bezeichneten Angelegenheiten die sonst durch Sicherheitsorgane zu vollziehenden Amtshandlungen durchzuführen.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Grenzkontrolle an bestimmten oder an allen Grenzübergängen in dem im Abs. 2 bezeichneten Umfang ganz oder teilweise auf die dort den Abfertigungsdienst versehenden Zollwachorgane und die diesen vorgesetzten, nicht der Zollwache angehörenden leitenden Organe der Zollämter oder Zollamtszweigstellen (Zollorgane) zu übertragen, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Gestaltung der Grenzkontrolle dient. Die Verordnung ist innerhalb von drei Monaten einvernehmlich aufzuheben, wenn einer der beteiligten Bundesminister feststellt, daß die Voraussetzungen für die Übertragung nicht mehr bestehen.

(2) Die Grenzkontrolle im Sinne des Abs. 1 umfaßt die durch Sicherheitsorgane zu vollziehenden Amtshandlungen in Angelegenheiten

a)

der Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm,

b)

des Paßwesens,

c)

der Fremdenpolizei,

d)

der Verwaltungsübertretungen nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 bis 3 EGVG 1950,

§ 3. Die Sicherheitsbehörden haben ungeachtet einer gemäß § 2 Abs. 1 erfolgten Übertragung Sicherheitsorgane zur Grenzkontrolle einzusetzen, wenn dies aus besonderem Anlaß, insbesondere zur Intensivierung von Fahndungsmaßnahmen, zur Verhütung strafbarer Handlungen oder zur Verstärkung der Kontrolle an nicht ständig überwachten Grenzübergängen notwendig ist. Hievon ist die zuständige Zolldienststelle vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzuge sofortiges Einschreiten erforderlich macht. Die gemäß § 2 Abs. 1 erfolgte Übertragung wird hiedurch nicht berührt.

§ 4. Die Zollorgane haben auch ohne eine gemäß § 2 Abs. 1 erfolgte Übertragung den Grenzkontrolldienst in dem im § 2 Abs. 2 bezeichneten Umfang vorübergehend zu versehen, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Grenzkontrolle dadurch gefährdet wird, daß ein damit betrautes Sicherheitsorgan wegen Gefahr im Verzuge seinen Dienstplatz zur Verfolgung einer flüchtenden Person, zur Sicherung der Spuren einer strafbaren Handlung oder aus anderen zwingenden Gründen verlassen muß.

§ 5. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden

a)

auf Amtshandlungen an Ankunfts- und Abfahrtsstellen von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, soweit an solchen Ankunfts- oder Abfahrtsstellen eine Grenzkontrolle stattfindet;

b)

auf Amtshandlungen in Verkehrsmitteln an den in lit. a genannten Stellen und während der Fahrt, soweit die Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln stattfindet;

c)

auf die im Staatsgebiet von Nachbarstaaten stattfindende Grenzüberwachung und Grenzkontrolle, soweit dies nach den betreffenden Staatsverträgen zulässig ist.

§ 6. (1) Die Zollorgane haben bei der Durchführung der in den §§ 1, 2 Abs. 2 und in den §§ 4 und 5 bezeichneten Amtshandlungen alle Rechte und Pflichten der Sicherheitsorgane, an deren Stelle sie einschreiten, und unterstehen in diesen Belangen den zuständigen Sicherheitsbehörden.

(2) Die sonstigen Rechte und Pflichten der Zollorgane werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

soweit es Maßnahmen im Interesse der Strafrechtspflege regelt, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Inneres,

b)

im übrigen das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.

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