Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1967-05-21
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 235/2013).

Sprachen

Bulgarisch, Deutsch

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9 Absatz 2 am 21. Mai 1967 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik Bulgarien sind, in dem Wunsche, den Reiseverkehr zwischen Österreich und Bulgarien zu erleichtern und damit die Beziehungen zwischen beiden Staaten zu fördern, über folgendes übereingekommen:

Artikel 1

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die ein im Artikel 4 angeführtes Reisedokument mit sich führen, dürfen ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates durch dessen Hoheitsgebiet durchreisen oder in dessen Hoheitsgebiet einreisen und sich dort drei Monate

Artikel 2

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind und im anderen Vertragsstaat bei einer dort befindlichen diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staates in Verwendung stehen, sowie ihre Familienangehörigen, sofern diese im Besitz eines im Artikel 4 angeführtes Reisedokumentes sind, dürfen sich für die Dauer der Dienstverwendung des Diplomatenpaßinhabers oder des Dienstpaßinhabers auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

Artikel 3

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die sich zum Zweck der Arbeitsaufnahme oder zu einem drei Monate - bei Inhabern von Diplomatenpässen zu einem sechs Monate - übersteigenden Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben, benötigen einen Sichtvermerk. Dieser konsularische Sichtvermerk wird gebührenfrei erteilt.

Artikel 4

(1) Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist den Inhabern nachstehender gültiger Reisedokumente gestattet: Diplomatenpaß, Dienstpaß, gewöhnlicher Reisepaß, Sammelreisepaß und Seedienstbuch. Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist ferner den Inhabern der für bulgarische Staatsangehörige ausgestellten Passavants, jedoch nur zum Zwecke der Durchreise, gestattet.

(2) Der Grenzübertritt kann an allen für den internationalen Reiseverkehr zugelassenen Übertrittsstellen erfolgen.

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 235/2013).

Artikel 5

(1) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern bleiben durch dieses Abkommen unberührt.

(2) Ebenso bleibt das Recht der Vertragsstaaten, Staatsbürger des anderen Vertragsstaates aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung anderer öffentlicher Interessen zurück- oder auszuweisen, unberührt.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat gestattet Personen, die mit einem in Artikel 4 angeführten Reisedokument auf Grund dieses Abkommens die österreichische beziehungsweise die bulgarische Grenze überschritten haben, jederzeit die Rückreise auf sein Hoheitsgebiet.

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 235/2013).

Artikel 7

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege vorher mitzuteilen.

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 235/2013).

Artikel 8

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für Diplomatenpaßinhaber zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien vom 12. Juli 1965 außer Kraft.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

(2) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Sofia, am 21. April 1967, im zweifacher Ausfertigung in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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