Notenwechsel über die Abschaffung des Sichtvermerkzwanges zwischenÖsterreich und Malta

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1967-01-20
Status Aufgehoben · 2004-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Der Notenwechsel ist mit dem Beitritt Maltas zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 95/2012).

Ratifikationstext

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist am 20. Jänner 1967 in Kraft getreten.

Der Notenwechsel ist mit dem Beitritt Maltas zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 95/2012).

Artikel 1

Österreichische und maltesische Staatsbürger, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.

Der Notenwechsel ist mit dem Beitritt Maltas zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 95/2012).

Artikel 2

Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein konsularischer Sichtvermerk erforderlich, der gebührenfrei erteilt wird.

Der Notenwechsel ist mit dem Beitritt Maltas zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 95/2012).

Artikel 3

Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien die österreichischen und maltesischen Staatsbürger nicht von der Verpflichtung, die maltesischen und österreichischen Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, zu beachten.

Der Notenwechsel ist mit dem Beitritt Maltas zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 95/2012).

Artikel 4

Die zuständigen österreichischen und maltesischen Behörden behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.

Der Notenwechsel ist mit dem Beitritt Maltas zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 95/2012).

Artikel 5

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Der Notenwechsel ist mit dem Beitritt Maltas zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 95/2012).

Artikel 6

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen Frist aufkündigen.

Der Notenwechsel ist mit dem Beitritt Maltas zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 95/2012).

Malta High Commission

London

Ref. HCL. 16/82

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung von Malta zur Erleichterung des Reiseverkehrs bereit ist, mit der Bundesregierung der Republik Österreich ein Abkommen über die Abschaffung des Sichtvermerkzwanges folgenden Inhaltes zu schließen:

(Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 6)

Falls die Bundesregierung der Republik Österreich diesem Wortlaut zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden, welches 30 Tage nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

London, den 21. Dezember 1966.

Axisa m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn DDr. Josef A. Schöner,

a. o. u. bev. Botschafter

der Republik Österreich,

London

Österreichische Botschaft

London

Zl. 7941-A/66

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer Exzellenz vom 21. Dezember 1966, HCL. 16/82, zu bestätigen, welche folgenden Inhalt hat:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Bundesregierung der Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt und somit die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden, welche 30 Tage nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt.

Genehmigen Eure Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung.

London, den 21. Dezember 1966

Schöner, m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn John F. Axisa

Hochkommissär von Malta

London

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