Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über militärische Munitionslager
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Militärische Munitionslager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind militärische Anlagen, die zur Lagerung der im Abs. 2 angeführten Gegenstände und Stoffe bestimmt sind.
(2) Gegenstände und Stoffe im Sinne des Abs. 1 sind solche, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit Waffen durch willkürlich auslösbares Freiwerden von Energie den Tod oder die Verletzung von Menschen oder die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen zu verursachen, und die dazu bestimmt sind, dem Bundesheer
als Mittel der Gewaltanwendung,
als Mittel der Sichterleichterung oder Sichtbehinderung oder zu Markierungs- oder Signalzwecken,
für Übungszwecke an Stelle von Mitteln der Gewaltanwendung
zu dienen.
(3) Als Lagerung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nicht die Bereitstellung dieser Gegenstände und Stoffe zur unmittelbaren Verwendung.
§ 2. Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat nach dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse durch Verordnung festzustellen, welche Gegenstände und Stoffe im einzelnen zu den im § 1 Abs. 2 angeführten Gegenständen und Stoffen zählen.
II. Bestimmungen über die Lage und Beschaffenheit militärischer Munitionslager
§ 3. (1) Militärische Munitionslager sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse so zu errichten, daß andere öffentliche Interessen sowie Rechte von Privatpersonen nur insoweit beeinträchtigt werden, als dies zur Erreichung des militärischen Zweckes unvermeidbar ist. Das gleiche gilt für eine Erweiterung militärischer Munitionslager.
(2) Vor der Errichtung oder Erweiterung eines militärischen Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich sind
der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, dessen Gebiet durch den Gefährdungsbereich (§ 7) berührt werden wird,
der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Gebiet durch den Gefährdungsbereich berührt werden wird, und
sofern sich in dem Gebiet, das im Falle der Errichtung oder Erweiterung des militärischen Munitionslagers als Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre, Verkehrsanlagen oder Leitungsanlagen der im § 4 Abs. 2 genannten Art befinden, jene Behörden, die mit der Vollziehung der für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb dieser Anlagen geltenden Rechtsvorschriften betraut sind,
die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der Österreichische Landarbeiterkammertag
zu hören. Zu diesem Zwecke ist ihnen vom Bundesministerium für Landesverteidigung jenes Gebiet, das im Falle der Errichtung oder Erweiterung des militärischen Munitionslagers als engerer beziehungsweise als weiterer Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre, bekanntzugeben. Das in lit. b enthaltene Recht auf Anhörung ist von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
(3) Vor der Errichtung eines militärischen Munitionslagers in einem Bergbau ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie herzustellen.
§ 4. (1) Bestehen in dem Gebiet, das im Falle der Errichtung oder Erweiterung eines militärischen Munitionslagers als engerer Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre (§ 7 Abs. 3), Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zwecke nach dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so darf das militärische Munitionslager nur dann errichtet oder erweitert werden, wenn dem Bund das unbeschränkte Verfügungsrecht über diese Baulichkeiten oder Anlagen zukommt und sie der genannten Widmung entzogen wurden. Dieser Widmungsänderung bedarf es nicht hinsichtlich militärischer Baulichkeiten oder Anlagen, die für Zwecke des Betriebes des militärischen Munitionslagers bestimmt sind oder dem Bundesheer für einsatzähnliche Übungen oder als Verteidigungsanlagen dienen.
(2) Bestehen in dem im Abs. 1 genannten Gebiet Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zwecke nach nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so ist die Errichtung oder Erweiterung des militärischen Munitionslagers nur zulässig, wenn dem Bund das unbeschränkte Verfügungsrecht über diese Baulichkeiten oder Anlagen zukommt. Dies gilt nicht für Straßen, land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmelde- und elektrische Anlagen, sofern durch deren Lage im engeren Gefährdungsbereich nach Möglichkeit eine Gefährdung von Menschen oder Sachen ausgeschlossen ist oder eine solche Gefährdung durch Anordnung
von Sicherheitsvorkehrungen, und zwar Veränderungen des Geländes oder bauliche Vorkehrungen, oder
einer Umlegung der Anlagen
beseitigt werden kann. In fremde Rechte darf zu diesem Zwecke nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Beseitigung der Gefährdung unerläßlich ist und den betroffenen Personen dadurch nicht Eigentum entzogen wird.
(3) Bestehen in dem Gebiet, das im Falle der Errichtung oder Erweiterung eines militärischen Munitionslagers den weiteren Gefährdungsbereich bilden würde, Baulichkeiten oder Anlagen, so ist die Errichtung oder Erweiterung des militärischen Munitionslagers zulässig, wenn durch die Lage der Baulichkeiten oder Anlagen im weiteren Gefährdungsbereich nach Möglichkeit eine Gefährdung von Menschen ausgeschlossen ist oder eine solche Gefährdung durch die Anordnung der im Abs. 2 lit. a oder b angeführten Maßnahmen beseitigt werden kann.
(4) Befindet sich in dem Gebiet, das im Falle der Errichtung des militärischen Munitionslagers als Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre, Kulturgut im Sinne des Art. 1 der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, so ist die Errichtung des militärischen Munitionslagers nicht zulässig.
§ 5. Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen von Anlagen gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 sind vom Bundesministerium für Landesverteidigung entsprechend den jeweiligen Sicherheitserfordernissen sowie unter Beachtung der für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der von diesen Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten oder Anlagen geltenden Rechtsvorschriften mit Bescheid anzuordnen.
§ 6. (1) Militärische Munitionslager haben hinsichtlich ihrer Beschaffenheit den jeweiligen militärischen Erfordernissen sowie jenen Bedingungen zu entsprechen, durch die Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine Zerstörung oder Beschädigung von Sachen nach Möglichkeit vermieden werden. Die näheren Bestimmungen sind vom Bundesministerium für Landesverteidigung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik in Wissenschaft und Praxis durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Vorschriften über
die Lage, die räumliche Verteilung und die Bauart der einzelnen Objekte,
die Beschaffenheit der Lagerräume,
die Beschaffenheit von Verkehrsflächen sowie von Kanal-, Wasserleitungs-, Heizungs-, Blitzschutz- und elektrischen Anlagen innerhalb des militärischen Munitionslagers,
besondere Einrichtungen hinsichtlich Brandschutz und Erste Hilfe
zu enthalten.
(2) In der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes auch die Art der Lagerung der im § 1 Abs. 2 angeführten Gegenstände und Stoffe zu regeln.
III. Bestimmungen über den Gefährdungsbereich
§ 7. (1) Vor der Errichtung eines militärischen Munitionslagers hat der Bundesminister für Landesverteidigung den Gefährdungsbereich und innerhalb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich durch Verordnung zu bestimmen, wobei insbesondere auf die Lage und Beschaffenheit der Lagerobjekte, auf die Art und Menge der zu lagernden Gegenstände und Stoffe sowie auf die Geländeverhältnisse, wie etwa Bodenbewachsung und Geländeform, Bedacht zu nehmen ist.
(2) Als Gefährdungsbereich ist nach Maßgabe des Abs. 3 jenes Gebiet zu bestimmen, an dessen äußerer Grenze bei einem Zündschlag nur noch geringe Schäden zu erwarten wären.
(3) Als engerer Gefährdungsbereich ist jener Teil des Gefährdungsbereiches zu bestimmen, in dem bei einem Zündschlag die Masse der schweren Schäden zu erwarten wäre. Der übrige Teil des Gefährdungsbereiches, der höchstens mit den gleichen Entfernungsmaßen wie der engere Gefährdungsbereich zu bestimmen ist, bildet den weiteren Gefährdungsbereich.
§ 8. (1) Die Verordnung, mit der der Gefährdungsbereich bestimmt wird, ist an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung für die Dauer von drei Wochen anzuschlagen und nach Ablauf dieses Zeitraumes im Bundesministerium für Landesverteidigung zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Verordnung gilt mit dem Anschlag an der Amtstafel als kundgemacht; einer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht. Die Verordnung tritt, sofern in ihr nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, eine Woche nach dem Tag, an dem sie an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung angeschlagen wurde, in Kraft; der Tag, an dem die Verordnung an der Amtstafel angeschlagen wurde, ist auf dem Anschlag zu vermerken.
(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat den Inhalt der Verordnung sowie den Tag ihres Anschlages an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung den Bürgermeistern der Gemeinden, in deren Gebiet die vom Gefährdungsbereich erfaßten Liegenschaften gelegen sind, den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. den Bundespolizeibehörden sowie den Grundbuchsgerichten, deren Zuständigkeitsbereich sich auf die vom Gefährdungsbereich erfaßten Liegenschaften erstreckt, unverzüglich nach dem Anschlag an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung bekanntzugeben.
(3) Die Bürgermeister der im Abs. 2 bezeichneten Gemeinden haben spätestens am Tage vor dem Inkrafttreten der Verordnung deren Inhalt sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens in geeigneter Weise bekanntzugeben. Die im Abs. 2 bezeichneten Grundbuchsgerichte haben bei Liegenschaften, die ganz oder teilweise in den engeren oder weiteren Gefährdungsbereich fallen, dies von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
§ 9. Die Verordnung, mit der der Gefährdungsbereich bestimmt wurde, ist aufzuheben, wenn das militärische Munitionslager endgültig aufgelassen wird; sie ist abzuändern, wenn die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches maßgeblichen Voraussetzungen (§ 7) eine dauernde Änderung erfahren. Die Bestimmungen des § 8 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 10. (1) Im engeren Gefährdungsbereich sind
die Errichtung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art – ausgenommen die im letzten Satz des § 4 Abs. 1 genannten militärischen Baulichkeiten oder Anlagen –
das Verbrennen von Gegenständen mit erheblicher Entwicklung von Flammen oder Flugfeuer sowie das Absengen von Bodenflächen
verboten.
(2) Die Neuherstellung von unter die Erde verlegten Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmelde- und elektrischen Anlagen im engeren Gefährdungsbereich bedarf der Bewilligung der zuständigen Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung dieser Anlagen nach Möglichkeit eine Gefährdung von Menschen oder Sachen ausgeschlossen ist oder eine solche Gefährdung durch Bedingungen oder Auflagen vermieden werden kann.
(3) Im engeren Gefährdungsbereich bedürfen Veränderungen bestehender Anlagen jeder Art, die nicht militärischen Zwecken dienen, der Bewilligung der zuständigen Behörde. Die Bewilligung ist unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu erteilen.
§ 11. Im weiteren Gefährdungsbereich bedürfen die Errichtung und die Veränderung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, die nicht militärischen Zwecken dienen, der Bewilligung der zuständigen Behörde. Die Bewilligung ist unter den im § 10 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu erteilen.
§ 12. (1) Im Gefährdungsbereich ist zum Gebrauch von Schußwaffen die Bewilligung der zuständigen Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist unter den im § 10 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu erteilen. Der Gebrauch von Schußwaffen durch Personen in Ausübung eines öffentlichen Dienstes sowie in den Fällen der Notwehr und des Notstandes bedarf keiner solchen Bewilligung.
(2) Im Gefährdungsbereich bedürfen die Durchführung von Sprengarbeiten zu anderen als militärischen Zwecken, Veränderungen des Geländes, ausgenommen solche, die bei Hochwasserkatastrophen oder anderen Elementarereignissen zur Abwendung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder zur Verhütung von Sachschäden unverzüglich notwendig sind, sowie Veränderungen der Bodenbewachsung durch
den Anbau von Pflanzen in einer Entfernung bis zu 50 m von einer Baulichkeit des militärischen Munitionslagers,
Kahlhiebe – ausgenommen Kahlhiebe, die sich aus der notwendigen Aufarbeitung von Schadhölzern ergeben oder die bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung nach den forstrechtlichen Vorschriften unverzüglich durchzuführen sind –
der Bewilligung der zuständigen Behörde. Die Bewilligung ist unter den im § 10 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu erteilen. Die Art und der Umfang der nicht bewilligungspflichtigen Veränderungen des Geländes sowie der in lit. b angeführten nicht bewilligungspflichtigen Veränderungen der Bodenbewachsung sind vom Nutzungsberechtigten der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
§ 13. (1) Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen entgegen dem Verbot gemäß § 10 Abs. 1 lit. a oder ohne Bewilligung gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11 lit. a errichtet, so ist die Beseitigung dieser Baulichkeiten oder Anlagen von der zuständigen Behörde mit Bescheid anzuordnen.
(2) Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen ohne Bewilligung gemäß § 10 Abs. 3 oder § 11 lit. a verändert, so ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von der zuständigen Behörde mit Bescheid anzuordnen. Das gleiche gilt, wenn im Gefährdungsbereich bewilligungspflichtige Veränderungen des Geländes oder der Bodenbewachsung ohne Bewilligung gemäß § 12 Abs. 2 vorgenommen wurden.
(3) Sofern die Bewilligung gemäß § 10 Abs. 2 oder 3, gemäß § 11 lit. a oder gemäß § 12 Abs. 2 im Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde von den in diesen Absätzen angeführten Umständen Kenntnis erlangt, zu erteilen wäre, haben die Abs. 1 und 2 keine Anwendung zu finden; die fehlenden Bewilligungen sind von der zuständigen Behörde nachträglich zu erteilen.
§ 14. Zuständige Behörde im Sinne der §§ 10 bis 13 ist das Militärkommando des Bundeslandes, in dessen Gebiet der Gefährdungsbereich gelegen ist, sofern sich der Gefährdungsbereich aber auf das Gebiet mehrerer Bundesländer erstreckt, das Bundesministerium für Landesverteidigung.
IV. Bestimmungen über die Entschädigung
§ 15. Wer infolge der §§ 10 bis 12 im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung gemäß § 7, § 9 oder § 23 oder infolge eines Bescheides gemäß § 5 einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet, hat Anspruch auf angemessene Entschädigung.
§ 16. (1) Für die Ermittlung der Entschädigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung gemäß § 7, § 9 oder § 23 oder eines Bescheides gemäß § 5 maßgeblich.
(2) Der Wert der besonderen Vorliebe hat bei der Ermittlung der Entschädigung außer Betracht zu bleiben.
§ 17. Die Entschädigung ist in barem Gelde, und zwar durch Zahlung eines Kapitalbetrages, zu leisten.
§ 18. (1) Die Entschädigung ist dem Grunde und der Höhe nach, sofern sie nicht im Wege einer Vereinbarung zwischen der den Entschädigungsanspruch geltend machenden Person und dem Bund (Bundesministerium für Landesverteidigung) bestimmt wird, gerichtlich festzustellen.
(2) Die den Entschädigungsanspruch geltend machende Person und der Bund (Bundesministerium für Landesverteidigung) sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der gemäß § 7, § 9 oder § 23 erlassenen Verordnung beziehungsweise nach Zustellung des Bescheides gemäß § 5 berechtigt, den Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Bezirksgericht (Abs. 3) einzubringen. Sofern sich jedoch der vermögensrechtliche Nachteil von vornherein nicht vollständig bestimmen läßt, kann in Zeitabständen von jeweils mindestens einem Jahr nach der letzten gerichtlichen Feststellung der Entschädigung ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung für den erst innerhalb dieses Zeitraumes erkennbar gewordenen Nachteil beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden.
(3) Zur Feststellung der Entschädigung ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel das militärische Munitionslager errichtet wird beziehungsweise gelegen ist. Sofern sich das militärische Munitionslager auf die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte erstreckt, ist von diesen Bezirksgerichten jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht wurde.
(4) Im übrigen haben auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren die Bestimmungen der §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 und 5, 28, 29 Abs. 1 und 3, 30, 31 und 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß Anwendung zu finden.
§ 19. (1) Die Entschädigung ist dem Anspruchsberechtigten vom Bund (Bundesministerium für Landesverteidigung) spätestens drei Monate nach Abschluß der Vereinbarung beziehungsweise nach Eintritt der Rechtskraft der die Entschädigung feststellenden gerichtlichen Entscheidung auszuzahlen.
(2) Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem gemäß Abs. 1 maßgeblichen Tage ausgezahlt, so gebühren ihm von diesem Tage an die gesetzlichen Verzugszinsen.
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