Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. November 1967 betreffend statistische Erhebungen über Brennstoffe
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet:
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 1. (1) Für das gesamte Bundesgebiet werden laufende statistische Erhebungen über Brennstoffe angeordnet.
(2) Brennstoffe im Sinne dieser Verordnung, sind feste, flüssige und gasförmige Energieträger jeder Art, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch Verbrennung für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können. Ausgenommen sind Holz, Torf und brennbare feste Abfälle.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 2. Die statistischen Erhebungen über Brennstoffe werden vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie als Oberster Bergbehörde durchgeführt.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 3. Es sind zu erheben:
monatlich: Art, Menge und Wert der geförderten, gelagerten, veredelten, künstlich erzeugten, abgegebenen, bezogenen und verbrauchten Brennstoffe,
halbjährlich: Bezug, Verbrauch, Vorrat und künftiger Bedarf der Brennstoffe.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 4. Zur monatlichen Meldung sind über Aufforderung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie als Oberster Bergbehörde alle natürlichen und juristischen Personen im Bundesgebiet verpflichtet, die Brennstoffe fördern, veredeln, künstlich erzeugen, unmittelbar aus dem Ausland beziehen oder monatlich mehr als 500 t oder 300.000 Nm3 Brennstoffe verteilen, zur halbjährlichen Meldung alle Großverbraucher von Brennstoffen. Als Großverbraucher gelten natürliche oder juristische Personen im Bundesgebiet, die jährlich insgesamt mehr als 600 t oder 1 Million Nm3 Brennstoffe verbrauchen.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 5. Die Meldungen sind an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie als Oberste Bergbehörde auf den von diesem ausgegebenen und einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Meldebogen (Anlagen 1 und 2) (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) bis zum 10. des dem Meldezeitraum folgenden Monats zu erstatten.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Anlage 1
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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Anlage 2
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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
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