Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 21. Juli 1967, mit der Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte, Wohnungen sowie sonstige Räumlichkeiten und deren Bewohner (Mikrozensus) angeordnet werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1967-10-14
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt verordnet:

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte, Wohnungen sowie sonstige Räumlichkeiten und deren Bewohner (Mikrozensus) durchzuführen.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 2. (1) Die Erhebungen sind bei Privathaushalten viermal jährlich durch mündliche Befragung, bei Anstaltshaushalten einmal jährlich auf schriftlichem Wege durchzuführen. Stichtage für die Erhebungen bei Privathaushalten sind der 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember, Stichtag für die Erhebung bei Anstaltshaushalten ist der 1. März jeden Jahres.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die in die Stichprobe einbezogenen Wohnungen (Anstalten) und deren Bewohner.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 3. Die Erhebungen haben die nachstehend angeführten Merkmale zu umfassen:

a)

bei den Wohnungen: Größe, Ausstattung, Rechtsverhältnisse, die zu entrichtenden Leistungen;

b)

bei den Bewohnern: Zahl, Geschlecht, Familienstand, Alter, Stellung zum Haushaltsvorstand, Teilnahme am Erwerbsleben;

c)

außerdem bei den berufstätigen Bewohnern (Arbeitskräften):

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 4. (1) Zur Auskunfterteilung sind die Haushaltsvorstände beziehungsweise Anstaltsleitungen und alle Personen, die das 14. Lebensjahr überschritten haben, verpflichtet, auf die sich die Erhebungen gemäß § 2 Abs. 2 erstrecken.

(2) Anstaltsangehörige dürfen nur über ihre eigene Person befragt werden.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 5. Unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 1 ist jedoch im Jahre 1967 nur eine Erhebung, und zwar zum Stichtag 1. November, durchzuführen.

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