Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ecuador über die Abschaffung des Sichtvermerkszwanges
Artikel 1
Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen österreichischen Reisepasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk durch Ecuador durchreisen oder zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt nach Ecuador einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.
Artikel 2
Ecuadorianische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen ecuadorianischen Reisepasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk durch Österreich durchreisen oder zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt nach Österreich einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.
Artikel 3
Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein konsularischer Sichtvermerk erforderlich.
Artikel 4
Dieses Abkommen befreit die österreichischen und ecuadorianischen Staatsbürger nicht von der Verpflichtung, die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme von Ausländern einzuhalten.
Artikel 5
Die österreichischen und die ecuadorianischen Behörden behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.
Artikel 6
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit vorübergehend aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.
Artikel 7
Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann es unter Einhaltung einer einmonatigen Frist jederzeit kündigen.
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
QUITO
Zl. 82-A/68
Quito, am 7. Feber 1968
Herr Minister!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Bundesregierung der Republik Österreich bereit ist, mit der Regierung der Republik Ecuador ein Abkommen über die Abschaffung des Sichtvermerkszwanges folgenden Inhaltes abzuschließen:
(Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 7)
Falls die Regierung von Ecuador diesem Wortlaut zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden sollen, welches dreißig Tage nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Mayr-Harting m. p.
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter
Seiner Exzellenz
Dr. Julio Prado Vallejo
Minister für Auswärtige Beziehungen
Quito
(Übersetzung)
MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE
BEZIEHUNGEN
QUITO
Zl. 5 DCR-C.
Quito, am 7. Feber 1968
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang der liebenswürdigen Note Eurer Exzellenz Zl. 82-A/68 vom 7. dieses Monats zu bestätigen, mit welcher Sie im Namen und Auftrag der Österreichischen Bundesregierung, meiner Regierung den Abschluß eines Abkommens zur Abschaffung der Sichtvermerkspflicht zwischen den Republiken Ecuador und Österreich vorschlagen.
Von der Absicht geleitet, die Annäherung unserer Völker und Regierungen zu fördern, beehre ich mich dem Abschluß des erwähnten Abkommens, entsprechend dem Text der Note Eurer Exzellenz, zuzustimmen, welcher wie folgt lautet:
Hiermit und entsprechend der im Punkt 2 meiner Note formulierten Absicht werden die erwähnte Note und diese Antwortnote ein Abkommen zur Abschaffung der Sichtvermerkspflicht zwischen den Regierungen Ecuadors und Österreichs bilden, welches, gemäß der Bestimmung im vorletzten Abschnitt Ihrer liebenswürdigen Note, dreißig Tage nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eure Exzellenz neuerlich meiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Julio Prado Vallejo m. p.
Minister für Auswärtige Beziehungen
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Anton Mayr-Harting
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter
Quito
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