Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Gaissau/Rheineck
Unterzeichnungsdatum
Präambel/Promulgationsklausel
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:
Artikel 1
(1) Am Grenzübergang Gaissau/Rheineck werden auf österreichischem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 ist die schweizerische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Rheineck zugeordnet.
Artikel 2
Die Zone umfaßt
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Anlagen und Räume, und zwar
- einen Abschnitt der Landstraße II. Ordnung Nr. 110 von 125 Metern Länge, gemessen von der Staatsgrenze auf der Brücke über den Alten Rhein in Richtung Gaissau, einschließlich des Trottoirs auf der Südseite und der Ausweitung samt Brückenwaagenanlage auf der Nordseite;
- die das Zollgebäude umgebende, zu diesem gehörende Liegenschaft, das daran angrenzende Teilstück der Dammstraße und den neben dieser gelegenen Parkplatz für Fahrzeuge der beiderseitigen Dienststellen;
- einen Abschnitt der als „Zollstraße“ bezeichneten Gemeindestraße in der Länge von 85 Metern, gemessen von der Abzweigung von der Landstraße II. Ordnung Nr. 110 zum ehemaligen Zollamtsgebäude;
- im Zollgebäude den in der Mitte des Erdgeschosses gelegenen Revisionsraum, die Zugänge zum Untergeschoß und in diesem den Korridor, den Abstellraum und den Heizungsraum;
die den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Teile des Zollgebäudes, und zwar
- das Bureau im Erdgeschoß auf der Westseite und den daran anschließenden Untersuchungsraum;
- im Untergeschoß den Archivraum in der Nordwestecke und den auf der Südseite gegen die Mitte gelegenen Garderobenraum.
Artikel 3
(1) Diese Vereinbarung tritt drei Monate nach der Unterzeichnung in Kraft.
(2) Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Bern, am 27. Oktober 1967, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.
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