Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Gaissau/Rheineck

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1968-01-19
Status Aufgehoben · 2000-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Unterzeichnungsdatum

Präambel/Promulgationsklausel

Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:

Artikel 1

(1) Am Grenzübergang Gaissau/Rheineck werden auf österreichischem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

(2) Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 ist die schweizerische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Rheineck zugeordnet.

Artikel 2

Die Zone umfaßt

a)

die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Anlagen und Räume, und zwar

b)

die den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Teile des Zollgebäudes, und zwar

Artikel 3

(1) Diese Vereinbarung tritt drei Monate nach der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Bern, am 27. Oktober 1967, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.

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