Bundesgesetz vom 7. März 1968 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955
Artikel I
§ 1. Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Fremder, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, in diesem Bundesgesetz kurz als “Konvention” bezeichnet, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Artikel 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt.
§ 2. (1) Die Feststellung, ob die nach § 1 maßgebenden Voraussetzungen gegeben sind, ist vom Landeshauptmann zu treffen, wenn der Fremde Asylgewährung mit der Behauptung beantragt, daß auf ihn die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 1 der Konvention zutreffen, oder daß er in seinem Heimatstaat oder - sofern er staatenlos ist - in dem Staat, in dessen Bereich er zuletzt seinen ordentlichen Wohnsitz gehabt hat, aus einem der im Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention angeführten Gründe Verfolgungen befürchten müsse.
(2) Der Antrag auf Asylgewährung ist vom Asylwerber bei der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde bei dieser, schriftlich, telegraphisch oder mündlich zu stellen.
§ 2a. (1) Der Antrag auf Asylgewährung kann auch bei der Grenzkontrollstelle eingebracht werden.
(2) Kann dem Antragsteller die Einreise nicht schon auf Grund des Paßgesetzes gestattet werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, binnen einer Woche festzustellen, ob eine Behauptung im Sinne des § 2 Abs. 1 vorliegt. Trifft dies zu, so ist dem Asylwerber außer in den Fällen des § 5 Abs. 3 noch innerhalb dieser Frist die Einreise formlos zu gestatten; seine weitere Aufenthaltsberechtigung richtet sich nach § 5.
(3) Liegt keine Behauptung im Sinne des § 2 Abs. 1 vor, so ist innerhalb derselben Frist der Antrag zurückzuweisen. Über eine dagegen binnen sieben Tagen einzubringende Berufung entscheidet der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung keine weitere Berufung zulässig ist.
(4) Dem Antragsteller ist, sofern er auf einem österreichischen Flugplatz einreisen will, während der Frist des Abs. 2 sowie bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Zurückweisung des Antrages außer in den Fällen des § 5 Abs. 3 der Aufenthalt im Transitraum oder in einem vom Verfügungsberechtigten bestimmten Teil desselben zu gestatten.
§ 3. Ein Fremder ist nicht mehr Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn festgestellt wird, daß hinsichtlich seiner Person einer der im Artikel 1 Abschnitt C oder F lit. a oder c der Konvention genannten Tatbestände eingetreten ist. Diese Feststellung, die von Amts wegen zu treffen ist, obliegt dem Landeshauptmann.
§ 4. Dem Landeshauptmann obliegt ferner die Feststellung, ob ein Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder ob er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Artikel 33 Abs. 2 der Konvention).
§ 5. (1) Der Asylwerber ist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens (§ 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn er den Antrag auf Asylgewährung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt stellt, in dem er in das Bundesgebiet eingereist ist oder in dem er von der Gefahr einer Verfolgung aus einem der im Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention angeführten Gründe Kenntnis erlangt hat.
(2) Der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung steht ein nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, erlassenes Aufenthaltsverbot oder eine vom Gericht ausgesprochene Landesverweisung oder Abschaffung nicht entgegen; in diesem Fall ersetzt die vorläufige Aufenthaltsberechtigung eine Bewilligung gemäß § 6 des Fremdenpolizeigesetzes.
(3) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung kommt einem Asylwerber nicht zu, der auf Grund einer bereits getroffenen rechtskräftigen Feststellung nach § 1 oder § 3 nicht Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, oder der bereits in einem anderen Staat Anerkennung nach der Konvention oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat; seine Aufenthaltsberechtigung richtet sich in diesen Fällen ausschließlich nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes.
(4) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, zu bescheinigen.
§ 6. (1) Wenn es für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes notwendig erscheint, kann der Asylwerber im Sinne des Artikels 31 Abs. 2 der Konvention bis zum Abschluß des Feststellungsverfahrens, längstens jedoch für die Dauer von zwei Monaten, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, zum Aufenthalt in dem als Überprüfungsstation einzurichtenden Teil des Flüchtlingslagers Traiskirchen verpflichtet und den zum Zwecke der Überstellung dorthin erforderlichen Bewegungsbeschränkungen unterworfen werden.
(2) Einer Berufung gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Über die Berufung entscheidet der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung keine weitere Berufung zulässig ist.
§ 7. (1) Der Flüchtling ist zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
(2) Einem Flüchtling, der bereits in einem anderen Staat Anerkennung nach der Konvention oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder gegen den ein Aufenthaltsverbot besteht, kommt die Aufenthaltsberechtigung nach Abs. 1 nicht zu; seine Aufenthaltsberechtigung richtet sich in diesem Falle ausschließlich nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes.
§ 8. Die Aufenthaltsberechtigung des Flüchtlings gemäß § 7 Abs. 1 erlischt, wenn
ihm von einem anderen Staat der gesetzliche Aufenthalt im Sinne der Ziffer 6 Absatz 1 des Anhanges zur Konvention gestattet wird, oder
er sich über die Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung eines ihm gemäß Artikel 28 der Konvention ausgestellten Reisedokumentes im Ausland aufhält (Ziffer 13 des Anhanges zur Konvention) oder
gegen ihn im Bundesgebiet ein Aufenthaltsverbot erlassen wird.
§ 9. (1) Der Landeshauptmann hat dem Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge von der Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach den §§ 2, 3 oder 4 unverzüglich Mitteilung zu machen.
(2) Dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge oder einem von ihm namhaft gemachten Vertreter steht das Recht zu, während der Dauer des Feststellungsverfahrens jederzeit mit dem Asylwerber persönlich oder schriftlich in Verbindung zu treten.
(3) Parteistellung in einem Feststellungsverfahren nach den §§ 2, 3 oder 4 kommt dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nicht zu, doch ist er vor der Erlassung des Feststellungsbescheides anzuhören.
(4) Sollte dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge eine andere Institution der Vereinten Nationen nachfolgen, so sind auf diese die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
§ 10. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, hat einem Flüchtling ein Identitätspapier gemäß Artikel 27 der Konvention nach dem Muster der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) auszustellen.
(2) Wird der Verlust der Flüchtlingseigenschaft festgestellt (§ 3), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, das Identitätspapier einzuziehen.
§ 11. (1) Ist ein Asylwerber der deutschen Sprache nicht kundig, so ist seiner Vernehmung eine der fremden Sprache mächtige Person als Dolmetsch zuzuziehen.
(2) Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu erlassen.
§ 12. (1) Die örtliche Zuständigkeit zur Entgegennahme des Antrages auf Asylgewährung (§ 2), zur Erlassung einer Maßnahme nach § 6 und zur Ausstellung eines Identitätspapieres (§ 10) richtet sich nach dem Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Fremden. Die Zuständigkeit zur Entgegennahme des Antrages auf Asylgewährung begründet auch die Zuständigkeit zur Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung (§ 5). Für die örtliche Zuständigkeit zur Einziehung eines Identitätspapieres (§ 10) gilt die Bestimmung des § 3 lit. c des AVG. 1950.
(2) Für die Durchführung der nach diesem Bundesgesetz dem Landeshauptmann übertragenen Aufgaben ist örtlich jener Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Fremde seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, seinen Aufenthalt hat; bei Asylwerbern, die zum Aufenthalt in der Überprüfungsstation des Flüchtlingslagers Traiskirchen verpflichtet worden sind, ist während der Dauer dieses Aufenthaltes der Landeshauptmann von Niederösterreich örtlich zuständig.
§ 13. Sofern dieses Bundesgesetz und die Konvention keine abweichende Regelung enthalten, gelten für Flüchtlinge die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes.
Artikel II
Bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1946, angekündigten Bundesverfassungsgesetzes sind die Aufgaben, die dem Landeshauptmann nach diesem Bundesgesetz zukommen, von der Sicherheitsdirektion zu besorgen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres betraut.
Anlage
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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
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