Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 14. Juni 1968, mit der der Gefährdungsbereich des Munitionslagers Kaisersteinbruch bestimmt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1968-07-13
Status Aufgehoben · 2003-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit

Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht

berücksichtigt werden.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische Munitionslager wird verordnet:

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Kaisersteinbruch wird der im § 2 näher bezeichnete Teil der Katastralgemeinde Kaisersteinbruch (Gerichtsbezirk Neusiedl am See) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) im einzelnen ersichtlich.

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Kaisersteinbruch fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Kaisersteinbruch fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

Anlage 1

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen).

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

Anlage 2

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen).

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