Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 14. Juni 1968, mit der der Gefährdungsbereich des Munitionslagers Tritolwerk bestimmt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1968-07-13
Status Aufgehoben · 1993-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht

berücksichtigt werden.

Durch eine Verordnung v. 30. 9. 1993 wurde diese Verordnung aufgehoben.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische Munitionslager wird verordnet:

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

Durch eine Verordnung v. 30. 9. 1993 wurde diese Verordnung aufgehoben.

§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Tritolwerk werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Theresienfeld, Obereggendorf und Wiener Neustadt (Gerichtsbezirk Wiener Neustadt) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) im einzelnen ersichtlich.

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht

berücksichtigt werden.

Durch eine Verordnung v. 30. 9. 1993 wurde diese Verordnung aufgehoben.

§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Tritolwerk fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Tritolwerk fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

Durch eine Verordnung v. 30. 9. 1993 wurde diese Verordnung aufgehoben.

§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

Durch eine Verordnung v. 30. 9. 1993 wurde diese Verordnung aufgehoben.

Anlage 1

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen).

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

Durch eine Verordnung v. 30. 9. 1993 wurde diese Verordnung aufgehoben.

Anlage 2

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen).

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