Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 24. Juni 1968 über die Munitionslagerung in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1968-07-13
Status Aufgehoben · 2002-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische Munitionslager wird verordnet:

§ 1. Die Lagerung der im § 1 Abs. 1 der Verordnung über militärische Munitionslager, BGBl. Nr. 250/1968, im einzelnen aufgezählten Gegenstände und Stoffe in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung zulässig.

§ 2. (1) In militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, dürfen in nicht überschütteten Gewölben (auch aus Betonfertigteilen), die abgesehen von der fehlenden Überschüttung die im § 4 Abs. 1 Z. 1 der Verordnung über militärische Munitionslager beschriebene Beschaffenheit aufweisen, sowie in Munitionskasten von der im § 4 Abs. 2 der zitierten Verordnung beschriebenen Beschaffenheit

a)

Munition für Handfeuerwaffen, für Maschinengewehre und -kanonen (Kaliber bis zu 20 mm) mit inerten Geschossen oder pyrotechnischer Füllung bis zu einer Explosivstoff-Höchstbelagsmenge von 200 kg und

b)

Schieß- und Sicherheitssprengmittel bis zu einem Gesamtgewicht von 10 kg oder Munition (Munitionsteile) mit einer solchen Füllung in der gleichen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge oder bis zu 50 Stück sprengkräftige Zündungen oder bis zu 5 Stück sprengkräftige Geschoßzündungen

gelagert werden. In überschütteten Gewölben von der im § 4 Abs. 1 Z. 1 der Verordnung über militärische Munitionslager beschriebenen Beschaffenheit dürfen Munition und Schieß-, Spreng- und Zündmittel auch anderer Art sowie in einer größeren Explosivstoff-Höchstbelagsmenge gelagert werden, sofern die Vorkehrungen nach Abs. 2 getroffen sind. Diese Vorkehrungen sind insoweit durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu ergänzen, als dies notwendig ist, um eine Gefährdung von Menschen oder Sachen nach Möglichkeit auszuschließen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Gewölbe und Munitionskasten sind in der militärischen Anlage von anderen Bauwerken so weit entfernt räumlich anzuordnen, daß im Falle eines Zündschlages eine Gefährdung dieser Bauwerke oder von Menschen, die sich allenfalls in den Bauwerken aufhalten, nach Möglichkeit ausgeschlossen ist. Zwischen den Gewölben, zwischen den Munitionskasten sowie zwischen Gewölben und Munitionskasten ist der nach § 5 der Verordnung über militärische Munitionslager jeweils maßgebliche Sicherheitsabstand einzuhalten.

§ 3. (1) In den Wohnobjekten von Kasernen dürfen in besonders gesicherten Munitionslagerräumen Gegenstände und Stoffe der im § 2 Abs. 1 bezeichneten Art und Menge gelagert werden.

(2) Als Munitionslagerräume dürfen nur ebenerdige Räumlichkeiten benützt werden, die sich nicht unmittelbar neben, über oder unter

a)

Wohnräumen oder Räumen, die überwiegend dem Aufenthalt von Menschen dienen,

b)

Räumen zur Lagerung von brennbaren oder explosiven Gegenständen oder Stoffen,

c)

Heizungs-, Wasserleitungs-, Kanalisations- oder elektrischen Anlagen

befinden. Für die Errichtung, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb der notwendigen Beleuchtungsanlagen der Munitionslagerräume gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 4 der Verordnung über militärische Munitionslager.

(3) Die Munitionslagerräume sind außen beiderseits vom Eingang deutlich zu kennzeichnen. Die Eingangstür hat vom Munitionslagerraum aus unmittelbar ins Freie zu führen. Die Fußböden, Fenster und Türen der Munitionslagerräume sind mit einer feuerhemmenden Imprägnierung zu versehen. In den Munitionslagerräumen darf sich kein Kaminanschluß befinden. Die Türen haben nach außen aufzuschlagen. Für die Verglasung der Fenster ist mattiertes Glas zu verwenden. Fenster und Türen sind durch geeignete Vorrichtungen gegen Einbruch zu sichern.

(4) In den Munitionslagerräumen dürfen Munition und Explosivstoffe nur in verschlossener Transportverpackung aufbewahrt werden. Zündmittel sind so weit wie möglich von der Munition und den Explosivstoffen entfernt in sperrbaren Behältern zu lagern. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände oder Stoffe in den Munitionslagerräumen ist nicht zulässig.

§ 4. In Befestigungsanlagen dürfen Munition sowie Schieß-, Spreng- und Zündmittel in besonders gesicherten Munitionslagerräumen über die für den unmittelbaren Verbrauch bestimmte Menge hinaus aufbewahrt werden, wenn durch die bautechnische Beschaffenheit der Anlage sowie durch eine auf diese Beschaffenheit Bedacht nehmende Beschränkung der einzulagernden Gegenstände und Stoffe nach Art und Menge eine Gefährdung von Menschen oder Sachen nach Möglichkeit ausgeschlossen wird.

§ 5. In Ermangelung anderer zulässiger Einlagerungsmöglichkeiten ist die Lagerung von Munition sowie von Schieß-, Spreng- und Zündmitteln in unbewohnten Gebäuden militärischer Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, während des Zeitraumes, der zur Bereitstellung einer den Bestimmungen des § 2, 3 oder 4 oder den Bestimmungen der Verordnung über militärische Munitionslager entsprechenden Einlagerungsmöglichkeit notwendig ist, zulässig, sofern

a)

das Gebäude hinsichtlich seiner bautechnischen Beschaffenheit den im § 4 Abs. 1 Z. 4 der Verordnung über militärische Munitionslager beschriebenen Bauwerken vergleichbar ist oder durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen sicherheitstechnisch angeglichen wurde und

b)

durch eine auf die bautechnische Beschaffenheit des Gebäudes und allfällige zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen Bedacht nehmende Beschränkung der einzulagernden Gegenstände und Stoffe nach Art und Menge eine Gefährdung von Menschen oder Sachen außerhalb des Gebäudes nach Möglichkeit ausgeschlossen wird.

§ 6. In der Nähe des Einganges zu Räumlichkeiten oder Gebäuden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Munitionslagerung benützt werden, ist an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle ein frostsicherer Naßfeuerlöscher bereitzustellen und deutlich zu kennzeichnen.

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