Bundesgesetz vom 14. März 1968 über die Anforderung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen sowie Baumaschinen für das Bundesheer (Militärleistungsgesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Für das Bundesheer können zur Erfüllung seiner ihm nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, obliegenden Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen angefordert werden.
§ 2. (1) Als Leistung kann die Überlassung folgender Gegenstände zur Benützung angefordert werden:
Kraftfahrzeuge und Anhänger im Sinne des § 2 Z. 1 und 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, samt Zubehör und Ersatzteilen,
Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, samt Zubehör und Ersatzteilen,
Schiffe im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936, samt Zubehör und Ersatzteilen,
Baumaschinen samt Zubehör und Ersatzteilen.
(2) Die Überlassung von Ersatzteilen darf nur insoweit angefordert werden, als sie ausschließlich dem angeforderten Leistungsgegenstand dienen.
(3) An einem zur Benützung überlassenen Leistungsgegenstand dürfen vom Bundesheer jene Änderungen vorgenommen werden, die für die militärische Verwendung unerläßlich sind.
§ 3. (1) Leistungen dürfen nur im Falle eines unbedingt notwendigen Bedarfes, der auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt werden kann, angefordert werden.
(2) Bei der Anforderung von Leistungen ist auf den sonstigen Bedarf des Bundes sowie auf den Bedarf der Länder und Gemeinden an Leistungsgegenständen, deren Beschaffung zur Erfüllung der Aufgaben dieser Gebietskörperschaften im Rahmen der Landesverteidigung notwendig ist, Bedacht zu nehmen.
§ 4. (1) Zur Leistung verpflichtet ist
bei der Anforderung einer Leistung nach § 2 Abs. 1 lit. a die Person, auf deren Namen das Kraftfahrzeug oder der Anhänger zum Verkehr zugelassen ist (Zulassungsbesitzer), hinsichtlich nicht zum Verkehr zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger der Eigentümer des Kraftfahrzeuges oder Anhängers;
bei der Anforderung einer Leistung nach § 2 Abs. 1 lit. b hinsichtlich zugelassener Luftfahrzeuge der Luftfahrzeughalter, hinsichtlich nicht zugelassener Luftfahrzeuge der Eigentümer des Luftfahrzeuges;
bei der Anforderung einer Leistung nach § 2 Abs. 1 lit. c der Eigentümer des Schiffes;
bei der Anforderung einer Leistung nach § 2 Abs. 1 lit. d der Eigentümer der Baumaschine.
(2) Trifft die im Abs. 1 festgesetzte Leistungspflicht mehrere Personen, so ist jede einzelne von ihnen für sich mit Wirkung für die andere zur Leistung verpflichtet.
(3) Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Eigentumsvorbehalt, so ist die Person zur Leistung verpflichtet, der gegenüber das Eigentum vorbehalten worden ist, bei einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug oder Anhänger jedoch stets der Zulassungsbesitzer, bei einem zugelassenen Luftfahrzeug stets der Luftfahrzeughalter. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Wird ein Leistungsgegenstand auf Grund eines Eigentumsvorbehaltes vom Eigentümer zurückgefordert, so geht die Leistungspflicht auf diesen über.
(5) Ist der Zulassungsbesitzer eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers Bestandnehmer dieses Leistungsgegenstandes, so geht mit der Auflösung des Bestandvertrages die Leistungspflicht auf den Eigentümer des Leistungsgegenstandes über. Das gleiche gilt, wenn der Luftfahrzeughalter eines zugelassenen Luftfahrzeuges Bestandnehmer dieses Leistungsgegenstandes ist.
(6) Nach dem Tode des Leistungspflichtigen geht die Leistungspflicht auf den allfälligen Rechtsnachfolger am Leistungsgegenstand, mangels eines solchen auf den Eigentümer des Leistungsgegenstandes über.
(7) Ein Wechsel in der Person des bisher Leistungspflichtigen ist von diesem, im Falle des Abs. 6 vom Rechtsnachfolger beziehungsweise Eigentümer, auf den die Leistungspflicht übergegangen ist, unverzüglich der zuständigen Anforderungsbehörde zu melden. Überdies hat in den Fällen der Abs. 4 und 5 der bisher Leistungspflichtige den Leistungsbescheid unverzüglich der Person zu übergeben, auf die die Leistungspflicht übergegangen ist.
(8) Verpflichtungen aus einem Bereitstellungsbescheid (§ 12) gehen in den Fällen der Abs. 4 bis 6 nicht über, solange der Zeitpunkt, in dem die Übergabe des Leistungsgegenstandes zu erfolgen hat, von der zuständigen Behörde noch nicht bestimmt ist.
§ 5. Kann der die Anforderung von Leistungen begründende Bedarf durch die Inanspruchnahme von Leistungen verschiedener Personen befriedigt werden, so sind die Personen heranzuziehen, durch deren Leistung den militärischen Interessen unter möglichst geringer Verletzung berücksichtigungswürdiger anderer Interessen am zweckmäßigsten entsprochen wird. Für die militärischen Interessen sind insbesondere der vorgesehene militärische Verwendungszweck sowie die rasche Einsatzmöglichkeit des Leistungsgegenstandes, für die berücksichtigungswürdigen anderen Interessen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstige Lebensbedarf des Leistungspflichtigen sowie anderer durch die Anforderung betroffener Personen maßgeblich. Leistungsgegenstände, die der Berufsausübung dienen, dürfen nur dann angefordert werden, wenn der Bedarf nicht durch die Anforderung von Leistungsgegenständen gedeckt werden kann, die keinen beruflichen Zwecken dienen.
§ 6. (1) Von der Leistungspflicht ausgenommen sind
Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes hinsichtlich der zur Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung notwendigen Leistungsgegenstände;
Institutionen des Zivilschutzes, des Feuerwehr-, Rettungs- und Sanitätswesens hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;
Unternehmen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser oder der öffentlichen Nachrichtenübermittlung dienen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;
Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebenswichtigen Verkehrs notwendigen Leistungsgegenstände;
andere als von lit. c und d erfaßte Unternehmen, soweit diese lebenswichtige Aufgaben erfüllen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;
Seelsorger gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften, Ärzte, Hebammen und Tierärzte hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;
Besitzer von Invalidenkraftfahrzeugen (§ 2 Z. 18 des Kraftfahrgesetzes 1967) oder von sonstigen Kraftfahrzeugen, die im Hinblick auf die Invalidität des Besitzers mit im Zulassungsschein eingetragenen Zusatzgeräten oder geänderten Bedienungseinrichtungen ausgestattet sind, hinsichtlich dieser Kraftfahrzeuge;
Ausländer, soweit nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen Befreiungen bestehen.
(2) Lebenswichtig im Sinne des Abs. 1 lit. d und e sind jene Erfordernisse, die der Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen.
§ 7. (1) Die Anforderung von Leistungen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde als Anforderungsbehörde. Zuständig ist die Anforderungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Leistungspflichtige seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Trifft die Leistungspflicht ein Unternehmen, so ist die Anforderungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort gelegen ist, von dem aus der Leistungspflichtige über den Leistungsgegenstand hauptsächlich verfügt.
(2) Die Leistung ist durch die zuständige Anforderungsbehörde auf Grund eines Antrages des Militärkommandos, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Anforderungsbehörde ihren Sitz hat, anzufordern. Während eines Einsatzes des Bundesheeres sind auch sonstige Dienststellen (Kommanden) des Bundesheeres hinsichtlich ihres Bedarfes antragsberechtigt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anforderungsbehörde oder beim Amt der Landesregierung des Bundeslandes, aus dessen Bereich der Leistungsgegenstand angefordert werden soll, einzubringen. Im Antrag sind zumindest Zahl und Art der anzufordernden Leistungsgegenstände anzuführen. Dem Antragsteller kommt keine Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, zu.
§ 7. (1) Die Anforderung von Leistungen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde als Anforderungsbehörde. Zuständig ist die Anforderungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Leistungspflichtige seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Trifft die Leistungspflicht ein Unternehmen, so ist die Anforderungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort gelegen ist, von dem aus der Leistungspflichtige über den Leistungsgegenstand hauptsächlich verfügt.
(2) Die Leistung ist durch die zuständige Anforderungsbehörde auf Grund eines Antrages des Militärkommandos, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Anforderungsbehörde ihren Sitz hat, anzufordern. Während eines Einsatzes des Bundesheeres sind auch sonstige Dienststellen (Kommanden) des Bundesheeres hinsichtlich ihres Bedarfes antragsberechtigt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anforderungsbehörde oder beim Amt der Landesregierung des Bundeslandes, aus dessen Bereich der Leistungsgegenstand angefordert werden soll, einzubringen. Im Antrag sind zumindest Zahl und Art der anzufordernden Leistungsgegenstände anzuführen. Dem Antragsteller kommt keine Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, zu.
(3) Die zur Führung der Evidenzen nach § 47 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zuständigen Behörden haben den für die Antragstellung nach Abs. 2 zuständigen militärischen Dienststellen auf deren Verlangen Daten über zugelassene Kraftfahrzeuge aus diesen Evidenzen zu übermitteln, sofern diese Daten zum Zwecke einer Antragstellung nach Abs. 2 notwendig sind. Die Daten dürfen auch in maschinenlesbarer Form übermittelt werden.
§ 7. (1) Die Anforderung von Leistungen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde als Anforderungsbehörde. Zuständig ist die Anforderungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Leistungspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Trifft die Leistungspflicht ein Unternehmen, so ist die Anforderungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort gelegen ist, von dem aus der Leistungspflichtige über den Leistungsgegenstand hauptsächlich verfügt.
(2) Die Leistung ist durch die zuständige Anforderungsbehörde auf Grund eines Antrages des Militärkommandos, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Anforderungsbehörde ihren Sitz hat, anzufordern. Während eines Einsatzes des Bundesheeres sind auch sonstige Dienststellen (Kommanden) des Bundesheeres hinsichtlich ihres Bedarfes antragsberechtigt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anforderungsbehörde oder beim Amt der Landesregierung des Bundeslandes, aus dessen Bereich der Leistungsgegenstand angefordert werden soll, einzubringen. Im Antrag sind zumindest Zahl und Art der anzufordernden Leistungsgegenstände anzuführen. Dem Antragsteller kommt keine Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, zu.
(3) Die zur Führung der Evidenzen nach § 47 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zuständigen Behörden haben den für die Antragstellung nach Abs. 2 zuständigen militärischen Dienststellen auf deren Verlangen Daten über zugelassene Kraftfahrzeuge aus diesen Evidenzen zu übermitteln, sofern diese Daten zum Zwecke einer Antragstellung nach Abs. 2 notwendig sind. Die Daten dürfen auch in maschinenlesbarer Form übermittelt werden.
§ 7. (1) Die Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde. Zuständig ist die Anforderungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Leistungspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Trifft die Leistungspflicht ein Unternehmen, so ist die Anforderungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort gelegen ist, von dem aus der Leistungspflichtige über den Leistungsgegenstand hauptsächlich verfügt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 259/1995)
(3) Die zur Führung der Evidenzen nach § 47 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zuständigen Behörden haben den zuständigen Anforderungsbehörden auf deren Verlangen Daten über zugelassene Kraftfahrzeuge aus diesen Evidenzen zu übermitteln, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für eine Anforderung von Leistungen bilden. Die Daten dürfen auch in maschinenlesbarer Form übermittelt werden.
§ 8. (1) Die zuständige Anforderungsbehörde ist berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften des Handelsrechtes, in deren Eigentum, Besitz oder Gewahrsame sich ein Leistungsgegenstand befindet, jene Auskünfte zu verlangen, die zur Vorbereitung und Durchführung einer Leistungsanforderung erforderlich sind. Insbesondere darf die zuständige Anforderungsbehörde Auskünfte über die einen Leistungsgegenstand betreffenden Rechtsverhältnisse, über die Beschaffenheit und den Wert eines Leistungsgegenstandes einholen.
(2) Die Berechtigung nach Abs. 1 umfaßt auch das Recht, Einblick in Unterlagen zu nehmen, die sich auf die Auskunftserteilung beziehen.
§ 9. (1) Organe der zuständigen Anforderungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung einer Leistungsanforderung Leistungsgegenstände an Ort und Stelle zu besichtigen und, soweit es hiezu erforderlich ist, Grundstücke und Räumlichkeiten zu betreten.
(2) Die zuständige Anforderungsbehörde ist berechtigt, bei der Besichtigung nach Abs. 1 Organe militärischer Dienststellen (Kommanden) als Sachverständige beizuziehen.
§ 10. Auf Grund von Auskünften oder Besichtigungen nach den §§ 8 oder 9 erlangte Kenntnisse dürfen nur zur Durchführung dieses Bundesgesetzes verwertet werden.
§ 11. (1) Der Bescheid, mit dem die Leistung angefordert wird, ist als Leistungsbescheid zu bezeichnen und schriftlich zu erlassen. Er hat im Spruch
den Antragsteller,
den Leistungspflichtigen,
den Leistungsempfänger,
die genaue Bezeichnung des Leistungsgegenstandes,
die Zeit und den Ort der Übergabe des Leistungsgegenstandes zu enthalten. Bei befristeten Bescheiden hat der Spruch auch die Zeit und den Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes zu enthalten.
(2) Leistungsempfänger ist die Dienststelle (Kommando) des Bundesheeres, der der Leistungsgegenstand zu übergeben ist.
§ 11. (1) Der Bescheid, mit dem die Leistung angefordert wird, ist als Leistungsbescheid zu bezeichnen und schriftlich zu erlassen. Er hat im Spruch
(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. Nr. 259/1995)
den Leistungspflichtigen,
den Leistungsempfänger,
die genaue Bezeichnung des Leistungsgegenstandes,
die Zeit und den Ort der Übergabe des Leistungsgegenstandes zu enthalten. Bei befristeten Bescheiden hat der Spruch auch die Zeit und den Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes zu enthalten.
(2) Leistungsempfänger ist die Dienststelle (Kommando) des Bundesheeres, der der Leistungsgegenstand zu übergeben ist.
§ 12. Zur Vorbereitung einer Leistung kann ein Leistungsgegenstand jederzeit auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 in der Art mit Bescheid angefordert werden, daß der Zeitpunkt, in dem der Leistungsgegenstand zu übergeben ist, einer gesonderten Bestimmung vorbehalten bleibt. Dieser Bescheid, für den im übrigen § 11 sinngemäß gilt, ist als Bereitstellungsbescheid zu bezeichnen. Die Bestimmung des Zeitpunktes hat mittels gesonderten Bescheides zu erfolgen. Wenn es militärische Rücksichten, insbesondere die rasche Erbringung der Leistung, erfordern, kann die Bestimmung des Zeitpunktes der Übergabe des Leistungsgegenstandes auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministeriums für Landesverteidigung erfolgen. Die allgemeine Bekanntmachung ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden, sofern dies aber aus militärischen Rücksichten nicht möglich ist, in anderer geeigneter Weise – so insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel – kundzumachen.
§ 13. Als Zeitpunkt der Übergabe des Leistungsgegenstandes darf frühestens der Zeitpunkt der Anordnung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes oder der Zeitpunkt der Bereitstellung von Truppen des Bundesheeres zu einem solchen Einsatz oder, sofern die Einberufung von Wehrpflichtigen der Reserve früher erfolgt, der Zeitpunkt, an dem die Wehrpflichtigen den außerordentlichen Präsenzdienst anzutreten haben, bestimmt werden.
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