Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. Feber 1969, mit der Erhebungen in Geflügelbrütereien und -schlächtereien angeordnet werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1969-02-22
Status Aufgehoben · 1989-01-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 91/1965, wird verordnet:

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat, beginnend mit 1. März 1969 Erhebungen in Geflügelbrütereien und -schlächtereien durchzuführen.

§ 2. Zu erheben sind:

1.

in Geflügelbrütereien

a)

monatlich die Einlagen an Bruteiern, bestimmt für die Erbrütung von Hühnern (Legehühner und Masthühner), Gänsen, Enten und Truthühnern,

b)

jeweils im Monat März das Fassungsvermögen der Brutanlagen, getrennt nach Vorbrütern und Schlupfbrütern

2.

in Geflügelschlächtereien monatlich

a)

die Zahl der geschlachteten Tiere,

b)

das Schlachtgewicht, aufgegliedert in geschlossene Ware (bei Gänsen, Enten und Truthühnern),

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind bei den Erhebungen gemäß

1.

§ 2 Z. 1 die Inhaber (Eigentümer, Besitzer, Pächter und sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte) von Brütereien mit einer Mindesteinlagekapazität von 500 Stück Bruteiern,

2.

§ 2 Z. 2 die Inhaber (Eigentümer, Besitzer, Pächter und sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte) von Betrieben mit mindestens 10.000 Geflügelschlachtungen im Vorjahr.

§ 4. (1) Die Fragebögen sind vom Österreichischen Statistischen Zentralamt den Auskunftspflichtigen zuzustellen.

(2) Die ausgefüllten Fragebögen sind bis spätestens 10. des auf den Berichtsmonat folgenden Monats an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.

Anlage 1

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 2

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

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