ABKOMMEN zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 103/2012).
Präambel/Promulgationsklausel
Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien haben - im Bestreben, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu fördern - beschlossen, das vorliegende Abkommen zur gegenseitigen Erleichterung des Reiseverkehrs ihrer Staatsbürger abzuschließen.
Zu diesem Zweck haben die Regierungen der Vertragsstaaten zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 103/2012).
ARTIKEL 1
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten dürfen nach den Bestimmungen dieses Abkommens zur Durchreise oder zu einem vorübergehenden Aufenthalt ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates in dessen Hoheitsgebiet einreisen.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 103/2012).
ARTIKEL 2
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates durch dessen Hoheitsgebiet reisen oder in dessen Hoheitsgebiet einreisen und sich dort sechs Monate aufhalten. Sind sie Mitglied der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, dürfen sie sich während der Dauer dieser Dienstverwendung dort aufhalten.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 103/2012).
ARTIKEL 3
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Dienstpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates durch dessen Hoheitsgebiet reisen oder in dessen Hoheitsgebiet einreisen und sich dort drei Monate aufhalten. Sind sie Mitglied der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat oder befinden sie sich zur Besorgung öffentlicher Aufgaben des einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, dürfen sie sich während der Dauer dieser Dienstverwendung dort aufhalten.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 103/2012).
ARTIKEL 4
(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates durch dessen Hoheitsgebiet reisen oder als Touristen oder Geschäftsreisende in dessen Hoheitsgebiet einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auch auf die Staatsbürger der Vertragsstaaten Anwendung, die als Angehörige einer Reisegruppe mit einem gültigen Sammelreisepaß reisen, vorausgesetzt, daß die österreichischen Staatsbürger zusätzlich Inhaber eines „Personalausweises der Republik Österreich“, die rumänischen Staatsbürger zusätzlich Inhaber eines „Buletin de Identitate“ sind.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 103/2012).
ARTIKEL 5
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines in den Artikeln 2, 3 und 4 Absatz 1 angeführten Passes sind und die
ein Mitglied der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung,
einen Vertreter bei einer internationalen Organisation oder eine andere Person, die sich zur Besorgung öffentlicher Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates befindet,
begleiten und mit diesem im gemeinsamen Haushalt leben, dürfen ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates in dessen Hoheitsgebiet einreisen und sich dort während der Dauer dieser Dienstverwendung aufhalten.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 103/2012).
ARTIKEL 6
Sofern die Staatsbürger der Vertragsstaaten nach diesem Abkommen von der Sichtvermerkspflicht nicht befreit sind, wird der Sichtvermerk auf Antrag entsprechend den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten und konsulargebührenfrei erteilt.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 103/2012).
ARTIKEL 7
(1) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern bleiben durch dieses Abkommen unberührt.
(2) Ebenso bleibt das Recht der Vertragsstaaten, Staatsbürger des anderen Vertragsstaates aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder wegen Gefährdung anderer öffentlicher Interessen zurück- oder auszuweisen, unberührt.
(3) Jeder Vertragsstaat gestattet jenen Personen die Rückkehr auf sein Hoheitsgebiet, die als Inhaber eines von seinen zuständigen Behörden ausgestellten gültigen Reisepasses auf Grund dieses Abkommens sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingereist sind.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 103/2012).
ARTIKEL 8
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten dürfen die Grenze des anderen Vertragsstaates an allen für den internationalen Reiseverkehr zugelassenen Übertrittsstellen überschreiten.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 103/2012).
ARTIKEL 9
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege vorher mitzuteilen.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 103/2012).
ARTIKEL 10
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Diplomatenpaßinhaber zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien vom 17. November 1965 außer Kraft.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 103/2012).
ARTIKEL 11
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am dreißigsten Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Jeder Vertragsstaat kann es mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Das Abkommen wurde in Wien am 17. Dezember 1968 in zwei Originalen, jedes in deutscher und rumänischer Sprache, abgeschlossen, wobei beide Texte authentisch sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.