Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969 betreffend die Organisation und Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle (Grenzkontrollgesetz 1969)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1970-04-01
Status Aufgehoben · 1996-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
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Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Grenzübertritt: die Bewegung einer Person oder einer Sache über die Bundesgrenze, insoweit die Handhabung der Rechtsvorschrift, nach welcher die Zulässigkeit dieser Bewegung zu beurteilen ist, dem Bundesminister für Inneres allein oder im Einvernehmen mit einem anderen Bundesminister obliegt;

2.

Grenzübergang: ein zum Grenzübertritt bestimmter Teil der Bundesgrenze während der Zeit und im Umfang dieser Zweckbestimmung;

3.

Grenzkontrolle: die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Grenzübertrittes über einen Grenzübergang sowie die daraus unmittelbar folgenden und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Amtshandlungen;

4.

Grenzkontrollbereich: der örtliche Bereich, innerhalb dessen die Grenzkontrolle durchzuführen ist;

5.

Grenzkontrollstelle: eine im Grenzkontrollbereich gelegene Dienststelle, der die Durchführung der Grenzkontrolle namens der hiezu zuständigen Behörde obliegt;

6.

Grenzkontrollorgan: ein namens der zuständigen Behörde zur Durchführung der Grenzkontrolle berufenes Organ;

7.

internationale Gepflogenheiten: die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes und die Regeln der internationalen Courtoisie.

Grenzübertritt

§ 2. (1) Der Grenzübertritt darf nur über einen Grenzübergang erfolgen.

(2) Personen und Sachen müssen beim Grenzübertritt die hiefür nach den Rechtsvorschriften (§ 1 Z. 1) erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Grenzübergänge

§ 3. (1) Grenzübergänge im Sinne des § 1 Z. 2 sind im Verkehr zu Lande

a)

gemäß § 4 Abs. 1 zum Grenzübergang erklärte oder gemäß § 4 Abs. 5 als Grenzübergang zugelassene Schnittstellen der Bundesgrenze mit Straßen, Wegen, Eisenbahnanlagen oder sonstigen zum Grenzübertritt geeigneten Örtlichkeiten;

b)

Stellen oder Abschnitte der Bundesgrenze, an denen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen der Grenzübertritt gestattet ist;

c)

andere Stellen oder Abschnitte der Bundesgrenze, soweit dort auf Grund internationaler Gepflogenheiten ein Grenzübertritt erfolgt.

(2) Grenzübergänge im Sinne des § 1 Z. 2 sind im Verkehr zu Wasser

a)

gemäß § 4 Abs. 1 zum Grenzübergang erklärte oder gemäß § 4 Abs. 5 als Grenzübergang zugelassene Schnittstellen der Bundesgrenze mit Wasserläufen, Kanälen oder anderen Wasserflächen;

b)

Stellen oder Abschnitte der im Abs. 2 lit. a genannten Art, soweit an diesen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen der Grenzübertritt gestattet ist oder dort auf Grund internationaler Gepflogenheiten ein Grenzübertritt erfolgt.

(3) Grenzübergang im Luftverkehr ist die gesamte Bundesgrenze.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Inneres kann Stellen der Bundesgrenze (§ 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a) unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere die wirtschaftliche und verkehrspolitische Bedeutung sowie die voraussichtliche Frequenz des Grenzverkehrs, durch Verordnung zum Grenzübergang erklären sowie die Zeit und den Umfang der Benützung des Grenzüberganges festsetzen, wobei der Grenzübertritt insbesondere auf bestimmte Personengruppen oder Verkehrsarten beschränkt werden kann. Eine solche Verordnung darf nur kundgemacht werden, wenn an der betreffenden Stelle der Bundesgrenze während der Zeit und im Umfang der Benützung des Grenzüberganges

a)

der Nachbarstaat die Einreise in sein Staatsgebiet zuläßt,

b)

der Grenzverkehr nach den zollrechtlichen Vorschriften gestattet ist und

c)

für die Vollziehung der den Grenzübertritt regelnden Rechtsvorschriften (§ 1 Z. 1) nach Maßgabe der §§ 10 und 12 vorgesorgt ist.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann in jenen Fällen, in denen an einer Stelle oder einem Abschnitt der Bundesgrenze auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung der Grenzübertritt gestattet ist (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b), unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (Abs. 1) durch Verordnung die Zeit und den Umfang der Benützung des Grenzüberganges festsetzen, soweit dies auf Grund dieser zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässig ist.

(3) Eine gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 erlassene Verordnung ist aufzuheben, wenn das für die Erlassung der Verordnung maßgebliche öffentliche Interesse nicht mehr besteht oder eine der im Abs. 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen wegfällt. Fällt eine der im Abs. 1 lit. a und b genannten Voraussetzungen weg, so hat der Bundesminister für Inneres den Grenzverkehr sogleich einzustellen und ehestmöglich die Verordnung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einstellung des Grenzverkehrs aufzuheben. Wenn der Zeitpunkt des Eintrittes eines für die Aufhebung der Verordnung maßgeblichen Umstandes schon bei der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 feststeht, ist die Geltungsdauer der Verordnung entsprechend zu beschränken.

(4) Soweit der Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 auf öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen hat, hat er vor der Erlassung der Verordnung dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, soweit mit diesem nicht schon gemäß § 19 lit. c das Einvernehmen herzustellen ist, und der Landesregierung des betroffenen Bundeslandes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Die zuständige Behörde II. Instanz kann durch Verordnung Stellen der Bundesgrenze (§ 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a) aus besonderem Anlaß, wie zur Entlastung anderer Grenzübergänge im Feiertagsverkehr, zur Abwicklung einer Sportveranstaltung oder zur zweckmäßigen Durchführung eines bestimmten Transportes, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für höchstens zwei Wochen als Grenzübergang zulassen oder die Zeit und den Umfang der Benützung eines bestehenden Grenzüberganges für höchstens zwei Wochen erweitern. Bei der Aufhebung solcher Verordnungen hat die Behörde II. Instanz Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(6) In gemäß Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 5 ergehenden Verordnungen kann die Festsetzung der Zeit der Benützung des Grenzüberganges unterbleiben, soweit dies im Hinblick auf deren häufige Änderung, insbesondere infolge der notwendigen Berücksichtigung der Wetterlage, zweckmäßig ist. In diesem Fall ist die Zeit der Benützung des Grenzüberganges in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 durch Verordnung der für die Durchführung der Grenzkontrolle an diesem Grenzübergang zuständigen Behörde (§ 8 Abs. 1) festzusetzen.

(7) Der Bundesminister für Inneres ist berechtigt, bei Gefahr im Verzuge in Erfüllung der aus der immerwährenden Neutralität erwachsenden Verpflichtungen oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Innern den Grenzverkehr an bestimmten Grenzübergängen oder Grenzabschnitten während der Dauer außerordentlicher Verhältnisse ganz oder teilweise einzustellen. Binnen drei Tagen nach Erlassung dieser Verordnung ist das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß Art. 55 Abs. 1 B-VG. herzustellen. Die Einstellung des Grenzverkehrs sowie die Aufhebung dieser Maßnahme ist ehestmöglich im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

§ 5. (1) Grenzübergänge sind in unmittelbarer Nähe der Bundesgrenze durch Hinweistafeln kenntlich zu machen, welche die Staatsfarben, das Staatswappen, die Aufschrift "Grenzübergang" und im Falle von Beschränkungen des Grenzverkehrs auf Zusatztafeln Hinweise auf die Zeit und den Umfang der Benützung des Grenzüberganges enthalten müssen. Im übrigen sind die Beschaffenheit der Hinweistafeln und Zusatztafeln sowie die Art ihrer Anbringung durch Verordnung des Bundesministers für Inneres näher zu bestimmen.

(2) Die Eigentümer von Straßen, Wegen und sonstigen dem Grenzverkehr dienenden Grundflächen haben die Aufstellung der im Abs. 1 vorgesehenen Tafeln ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

(3) Von der Vorschrift des Abs. 1 sind ausgenommen:

a)

Grenzübergänge im Eisenbahn- und Luftverkehr sowie im Verkehr zu Wasser,;

b)

Grenzübergänge gemäß § 3 Abs. 1 lit. c und § 4 Abs. 5;

c)

Grenzübergänge, die für einen beschränkten Personenkreis oder für bestimmte Transporte vorübergehend offengehalten werden;

d)

Grenzübergänge, an denen der Grenzübertritt weniger als hundert namentlich bestimmten Personen gestattet ist;

e)

Grenzübergänge, die lediglich der Bewirtschaftung grenzdurchschnittener oder in Grenznähe gelegener Liegenschaften dienen;

f)

Grenzübergänge, die sich über einen mehr als 100 m langen Abschnitt der Bundesgrenze erstrecken.

§ 6. (1) Soweit gemäß § 5 Hinweistafeln (Zusatztafeln) anzubringen sind, gilt die Aufstellung dieser Tafeln als Kundmachung der gemäß § 4 erlassenen Verordnungen und die Entfernung oder Verhüllung dieser Tafeln als Kundmachung der Aufhebung solcher Verordnungen. Andernfalls sind solche Verordnungen durch Anschlag an den Amtstafeln der die Verordnung erlassenden Behörde und der zuständigen im Inland gelegenen Grenzkontrollstelle sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörde und der Bundespolizeibehörde kundzumachen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Grenzübergang liegt. In den Fällen des § 4 Abs. 5 ist die Verordnung nur durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde II. Instanz kundzumachen, wenn die sonst vorgesehene Kundmachung nicht rechtzeitig erfolgen kann. In den Fällen des § 4 Abs. 6 ist die Verordnung durch Anschlag an der Amtstafel der die Verordnung erlassenden Behörde, durch Anschlag an der Amtstafel der zuständigen im Inland gelegenen Grenzkontrollstelle oder auf sonstige, die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Teilnehmer des Grenzverkehrs gewährleistende Weise kundzumachen. Der Anschlag ist in allen Fällen während vier Wochen, wenn der Grenzübergang jedoch innerhalb dieses Zeitraumes geschlossen (wiedereröffnet) wird, bis zum Zeitpunkt seiner Schließung (Wiedereröffnung) auszuhängen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat innerhalb der ersten drei Monate jedes Jahres im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ein Verzeichnis aller Grenzübergänge zu Lande und zu Wasser kundzumachen, wobei im Falle von Beschränkungen des Grenzverkehrs die Zeit und der Umfang der Benützung des Grenzüberganges anzuführen sind. Soweit die Festsetzung der Zeit der Benützung eines Grenzüberganges nicht dem Bundesminister für Inneres obliegt, genügt eine Verweisung auf deren anderweitige Kundmachung. Ergänzungen und Berichtigungen dieses Verzeichnisses können jederzeit vorgenommen werden.

(3) Von der Vorschrift des Abs. 2 sind ausgenommen:

a)

Grenzübergänge gemäß § 4 Abs. 5;

b)

Grenzübergänge gemäß § 5 Abs. 3 lit. c, d und e;

c)

Grenzübergänge kraft internationaler Gepflogenheit (§ 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b).

Grenzkontrollbereich

§ 7. (1) Jedem Grenzübergang ist ein Grenzkontrollbereich zugeordnet.

(2) Im Inland sind Grenzkontrollbereiche im Sinne des § 1 Z. 4

1.

im Verkehr zu Lande, ausgenommen im Eisenbahnverkehr,

a)

die Grenzübergänge und ihre unmittelbare zur zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle benötigte Umgebung,

b)

die Diensträume der Grenzkontrollstelle und die Verkehrsflächen zwischen Grenzübergang und diesen Räumen,

c)

die nach zollrechtlichen Vorschriften zur Vornahme der Zollabfertigung bestimmten allgemein zugänglichen Bereiche und die Verkehrsflächen zwischen dem Grenzübergang und diesen Bereichen,

d)

sonstige allgemein zugängliche Bereiche, soweit diese zur zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle benötigt werden, insbesondere Ankunfts- oder Abfahrtsstellen von Massenverkehrsmitteln und die Verkehrsflächen zwischen diesen Stellen und dem Grenzübergang,

e)

die an den in lit. a bis d bezeichneten Örtlichkeiten befindlichen Fahrzeuge;

2.

im Eisenbahnverkehr

a)

die vom Grenzübergang in das Bundesgebiet verlaufenden Gleiskörper in dem zur zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle erforderlichen Ausmaß,

b)

der Bereich der Bahnhöfe, die an den in lit. a genannten Strecken liegen,

c)

die Diensträume der Grenzkontrollstelle und die Verkehrsflächen zwischen den in lit. a und b genannten Örtlichkeiten und diesen Räumen,

d)

die nach zollrechtlichen Vorschriften zum Vornahme der Zollabfertigung bestimmten allgemein zugänglichen Bereiche und die Verkehrsflächen zwischen dem Grenzübergang und diesen Bereichen,

e)

die auf den in lit. a genannten Strecken befindlichen Eisenbahnzüge;

3.

im Verkehr zu Wasser

a)

die Grenzübergänge und die anschließend im § 3 Abs. 2 lit. a genannten Gewässer in dem zur zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle erforderlichen Ausmaß,

b)

die an diesen Gewässern gelegenen Hafenanlagen, Schiffsanlegestellen und Ufer,

c)

die Diensträume der Grenzkontrollstelle und die Verkehrsflächen zwischen den in lit. a und b genannten Örtlichkeiten und diesen Räumen,

d)

die nach zollrechtlichen Vorschriften zur Vornahme der Zollabfertigung bestimmten allgemein zugänglichen Bereiche und die Verkehrsflächen zwischen den in lit. a und b genannten Örtlichkeiten und diesen Bereichen,

e)

die in den in lit. a genannten Gewässern befindlichen Wasserfahrzeuge;

4.

im Luftverkehr

a)

alle Flugplätze und anderen Stellen, soweit dort ein Luftfahrzeug nach dem Grenzübertritt landet oder zum Grenzübertritt abfliegt, sowie diese Luftfahrzeuge,

b)

die Diensträume der Grenzkontrollstellen und die Verkehrsflächen zwischen den in lit. a genannten Örtlichkeiten und diesen Räumen,

c)

die nach zollrechtlichen Vorschriften zur Vornahme der Zollabfertigung bestimmten allgemein zugänglichen Bereiche und die Verkehrsflächen zwischen diesen Bereichen und den in lit. a genannten Örtlichkeiten,

d)

die den Reisenden zugänglichen Teile der zu Flugplätzen gehörigen Gebäude.

(3) Wenn eine Person sich oder eine der Grenzkontrolle unterliegende Sache der Grenzkontrolle zu entziehen sucht, ist auch der Ort Grenzkontrollbereich, an dem die Person oder Sache im Zuge der Verfolgung gestellt wird.

(4) In Nachbarstaaten sind die nach den betreffenden Staatsverträgen zur Vornahme der österreichischen Grenzkontrolle bestimmten örtlichen Bereiche und Zonen Grenzkontrollbereiche im Sinne des § 1 Z. 4. Solche Grenzkontrollbereiche gelten, soweit dies nach den betreffenden Staatsverträgen zulässig ist, hinsichtlich der dort vorzunehmenden Amtshandlungen als im örtlichen Wirkungsbereich jener österreichischen Behörden gelegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich der zugehörige Grenzübergang befindet.

Grenzkontrolle

§ 8. (1) Die Grenzkontrolle ist von der sachlich zuständigen Behörde I. Instanz durchzuführen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Grenzkontrollbereich liegt. Die Grenzkontrollamtshandlungen sind innerhalb des Grenzkontrollbereiches an den den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis entsprechenden Stellen, soweit die Grenzkontrolle auf Zollorgane übertragen ist, am Ort der Durchführung der Zollabfertigung, vorzunehmen. Dabei darf in fremde Rechte nur insoweit eingegriffen werden, als andere Rechtsvorschriften dies vorsehen.

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