Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. November 1969, mit der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der industriellen Gütererzeugung angeordnet werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
§ 1. Für das gesamte Bundesgebiet sind laufende Erhebungen im Bereich der Industrie (Industriestatistik) durchzuführen.
§ 2. (1) Die Industriestatistik umfaßt alle der Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft angehörenden Betriebe (mit Ausnahme jener des Fachverbandes der Sägeindustrie und des Fachverbandes der Bauindustrie), die mit der Erzeugung, Reparatur, Montage oder Instandhaltung von Sachgütern befaßt sind oder Dienstleistungen erbringen, sowie all jene Betriebe, die, ohne Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft zu sein, eine Tätigkeit ausüben, die einer der nachstehenden Wirtschaftsklassen zuzuordnen ist:
Gasversorgung,
Wärmeversorgung,
Wasserversorgung,
Kohlenbergbau,
Erzbergbau,
Erdöl- und Erdgasbergbau,
Salzbergbau (einschließlich Sudsalzerzeugung),
Magnesitbergbau,
Bergbau auf Graphit, Talk, Gips und übrige Mineralien, Torfabbau,
Gewinnung von Steinen und Erden,
Erzeugung von Nahrungs- und Genußmitteln,
Erzeugung von Getränken, Tabakverarbeitung,
Erzeugung von Textilien und Textilwaren (ausgenommen Bekleidung und Bettwaren),
Erzeugung von Bekleidung und Bettwaren,
Erzeugung und Reparatur von Schuhen,
Erzeugung und Verarbeitung von Leder und Lederersatzstoffen,
Bearbeitung von Holz, Holzplattenerzeugung,
Verarbeitung von Holz,
Erzeugung von Musikinstrumenten, Sportartikeln und Spielwaren,
Erzeugung und Verarbeitung von Papier und Pappe,
Druckerei und Vervielfältigung,
Verlagswesen,
Erzeugung von Waren aus Gummi und Kunststoffen,
Erzeugung von Chemikalien und chemischen Produkten,
Verarbeitung von Erdöl, Erdgas und Kohle auf Derivate,
Erzeugung von Waren aus Steinen und Erden,
Erzeugung und Bearbeitung von Glas,
Erzeugung von Eisen und Nicht-Eisenmetallen (einschließlich Halbzeug),
Bearbeitung von Metallen, Stahl- und Leichtmetallbau,
Erzeugung von Metallwaren,
Erzeugung von Maschinen (ausgenommen Elektromaschinen),
Erzeugung von elektrotechnischen Einrichtungen,
Erzeugung von Transportmitteln,
Erzeugung von feinmechanischen, medizinischen und optischen Geräten, Uhren und Schmuckwaren.
§ 3. Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der im § 2 genannten Betriebe sind auf Aufforderung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes verpflichtet, die statistischen Meldungen (§ 4) auf vorgeschriebenen Vordrucken zu erstatten.
§ 4. Die Industriestatistik wird geführt:
als monatliche Erhebung über Art, Menge und Wert der Erzeugung, Reparatur-, Montage-, Instandhaltungsarbeiten, Dienstleistungen und Verbrauch an Brennstoffen und Energie;
als monatliche Erhebung über Beschäftigte, bezahlte und geleistete Arbeitsstunden der Arbeiter, Löhne und Gehälter;
als jährliche Erhebung über Umsätze, Betriebsausgaben, Lagerveränderungen, Art, Menge und Wert des Verbrauches an Roh- und Hilfsstoffen sowie Halbfabrikaten, Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern, Investitionen und Abschreibungen.
§ 4. Die Industriestatistik wird geführt:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 826/1995)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 826/1995)
als jährliche Erhebung über Umsätze, Betriebsausgaben, Lagerveränderungen, Art, Menge und Wert des Verbrauches an Roh- und Hilfsstoffen sowie Halbfabrikaten, Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern, Investitionen und Abschreibungen.
§ 5. Bei diesen Erhebungen sind festzustellen:
bei der monatlichen Produktionserhebung (§ 4 lit. a):
bei der monatlichen Beschäftigtenerhebung (§ 4 lit. b):
bei der jährlichen Erhebung (§ 4 lit. c):
Erlösen aus Waren eigener Erzeugung und Leistungen,
Handelswarenerlösen,
Erlösen aus durchgeführten Reparaturen, Montagen und Instandhaltungsarbeiten,
Erlösen aus durchgeführten Lohnarbeiten,
Erträgen aus der Aktivierung von Eigenleistungen,
Erträgen aus dem Verkauf von gebrauchten Anlagegütern (auch Grundstücke und Gebäude),
sonstigen Erträgen (Zinsen- und Skontierträge, Beteiligungserträge usw.);
Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen,
Einsatz von Brenn- und Treibstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand sowie von elektrischer Energie,
Einsatz von Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
Aufwand für vergebene Reparaturen und betriebsfremde Arbeitskräfte,
Aufwand für vergebene Lohnarbeiten,
Zinsen für Fremdkapital,
Bezug von Handelswaren,
Mieten,
Ausgangsfrachten,
sonstigem Betriebsaufwand;
§ 6. Die Durchführung der Erhebungen obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
§ 7. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Erhebungen dürfen zur Wahrung des Betriebsgeheimnisses Produktions- und sonstige Erfolgsdaten nur dann gesondert ausgewiesen werden, wenn diese mehr als drei Unternehmen betreffen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen stimmen der Veröffentlichung ausdrücklich zu.
§ 8. Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der im § 2 genannten Betriebe sind verpflichtet, die Meldungen zur Industriestatistik sorgfältig ausgefüllt und firmenmäßig gezeichnet zu den nachstehenden Terminen an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden:
die monatliche Produktionsmeldung und die monatliche Beschäftigtenmeldung bis zum 10. des dem Berichtsmonat folgenden Monats;
die Jahresmeldung bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.
§ 8. Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der im § 2 genannten Betriebe sind verpflichtet, die Meldungen zur Industriestatistik sorgfältig ausgefüllt und firmenmäßig gezeichnet zu den nachstehenden Terminen an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 826/1995)
die Jahresmeldung bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.
§ 9. Diese Verordung tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 27. September 1965, BGBl. Nr. 291, mit der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der industriellen und gewerblichen Gütererzeugung angeordnet werden, außer Kraft.
Artikel II
Für die Erhebungen gemäß § 4 lit. c der Verordnung BGBl. Nr. 406/1969 über das Wirtschaftsjahr 1976 besteht auch für die dem Fachverband der Sägeindustrie der Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft angehörenden Betriebe Meldepflicht.
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