Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969, betreffend das Paßwesen (Paßgesetz 1969)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1971-01-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 47
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ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Eine Einreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn sich eine Person über die Bundesgrenze in das Inland begibt.

(2) Eine Ausreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn sich eine Person über die Bundesgrenze in das Ausland begibt.

(3) Eine Einreise und eine Ausreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegen jedoch nicht vor, wenn eine Person die Bundesgrenzen überfliegt, um vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland zu gelangen und entweder keine Zwischenlandung im Bundesgebiet stattfindet oder diese Person während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz das Luftfahrzeug oder den Transitraum des Flugplatzes nicht verläßt.

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Eine Einreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn sich eine Person über die Bundesgrenze in das Inland begibt.

(2) Eine Ausreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn sich eine Person über die Bundesgrenze in das Ausland begibt.

(3) Eine Einreise und eine Ausreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegen jedoch nicht vor, wenn eine Person die Bundesgrenzen überfliegt, um vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland zu gelangen und entweder keine Zwischenlandung stattfindet oder diese Person während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz das Luftfahrzeug nicht verläßt.

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten "internationale Gepflogenheiten" die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder die Regeln der internationalen Courtoisie.

ABSCHNITT II

Ausreise und Einreise österreichischer Staatsbürger

§ 3. (1) Österreichische Staatsbürger bedürfen zur Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur Einreise in dieses eines gültigen Reisedokumentes (Reisepaß oder Paßersatz), soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht. Einem österreichischen Staatsbürger, der über kein gültiges Reisedokument verfügt, jedoch seine Staatsbürgerschaft und seine Identität glaubhaft machen kann, darf, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach § 40 Abs. 1, die Einreise nicht versagt werden.

(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die die österreichischen Staatsbürger berechtigt werden, auch auf Grund anderer als der in Abs. 1 erwähnten Dokumente nach anderen Staaten auszureisen und in das Bundesgebiet einzureisen. In solchen Vereinbarungen kann, wenn sie der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich dienen, festgelegt werden, daß diese Erleichterung nur für österreichische Staatsbürger gilt, die in grenznahen Gebieten der Republik ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Reisepässe

§ 4. (1) Reisepässe werden ausgestellt als

a)

gewöhnliche Reisepässe nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.),

b)

Dienstpässe nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.),

c)

Diplomatenpässe nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.),

d)

Fremdenpässe nach dem Muster der Anlage 4 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) und

e)

Reisedokumente gemäß Artikel 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, nach dem Muster des Annexes zu dieser Konvention. Diese Reisedokumente werden in diesem Bundesgesetz als "Konventionsreisedokumente" bezeichnet.

(2) Die Reisepässe umfassen 32 Seiten. Sie dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.

Österreichische Staatsbürgerschaft

§ 5. Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Das gleiche gilt für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Reisepässe.

Dienstpässe

§ 6. (1) Dienstpässe sind auszustellen für

a)

Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage,

b)

Mitglieder der Landesregierungen,

c)

Beamte des Höheren Dienstes und die ihnen gleichzuhaltenden Vertragsbediensteten des Bundes und der Länder, wenn die Ausstellung eines Dienstpasses aus dienstlichen Gründen geboten ist,

d)

die bei österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten in dienstlicher Verwendung stehenden Beamten und Vertragsbediensteten sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben, und

e)

die österreichischen Honorarkonsuln sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Für andere Personen sind Dienstpässe auszustellen, wenn sie zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften in das Ausland reisen und der nach dem Reisezweck zuständige Bundesminister oder wenn die Reise in Angelegenheiten eines Landes unternommen wird, die Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung eines Dienstpasses geboten ist.

Diplomatenpässe

§ 7. (1) Diplomatenpässe sind auszustellen für

a)

den Bundespräsidenten,

b)

die Präsidenten des Nationalrates, den Vorsitzenden des Bundesrates sowie seine Stellvertreter,

c)

die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,

d)

die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,

e)

den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofes, und

f)

die Beamten des Höheren Auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben.

(2) Für andere Personen sind Diplomatenpässe auszustellen, wenn die Ausstellung eines solchen Passes den internationalen Gepflogenheiten entspricht.

Fremdenpässe

§ 8. (1) Fremdenpässe können ausgestellt werden für

a)

Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein nach diesem Bundesgesetz gültiges Reisedokument besitzen,

b)

ausländische Staatsangehörige, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und nicht in der Lage sind, sich ein nach diesem Bundesgesetz gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen,

c)

ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, oder

d)

ausländische Staatsangehörige, die glaubhaft dartun, daß sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung von den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates kein nach diesem Bundesgesetz gültiges Reisedokument ausgestellt erhalten und auch kein nach diesem Bundesgesetz gültiges Reisedokument eines anderen Staates besitzen.

(2) Die Behörde hat bei der Ausübung des ihr in Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden, auf sein Verhalten in bezug auf die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie auf die allfälligen Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes des Fremden auf die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

Konventionsreisedokumente

§ 9. (1) Konventionsreisedokumente sind für Personen auszustellen, die gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

(2) Konventionsreisedokumente können auch für Personen ausgestellt werden, die zwar Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sind, bei denen jedoch die Voraussetzung des Abs. 1 nicht gegeben ist.

(3) Die Behörde hat bei der Ausübung des ihr in Abs. 2 eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden, auf sein Verhalten in bezug auf die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie auf die allfälligen Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes des Fremden auf die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(4) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisedokumenten sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisedokumenten gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

Paßausstellung auf Antrag oder von Amts wegen

§ 10. Reisepässe werden auf Antrag oder wenn der Reisepaß für einen Auslandsaufenthalt zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften benötigt wird, von Amts wegen ausgestellt. Das gleiche gilt für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung von Reisepässen.

Nicht eigenberechtigte Personen

§ 11. (1) Für eine nicht eigenberechtigte Person darf ein Reisepaß nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters ausgestellt werden. Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Auslandsaufenthalt der nicht eigenberechtigten Person ihr geistiges oder körperliches Wohl beeinträchtigt werden könnte, bedarf die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.

(2) Ein Widerruf der Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses für eine nicht eigenberechtigte Person bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer und die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen nicht eigenberechtigter Personen sinngemäß Anwendung.

Paßausstellung für Minderjährige

§ 11. (1) Mündige Minderjährige können die Ausstellung eines Reisepasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; sie ist vom Antragsteller nachzuweisen.

(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn

1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen sein Wohl beeinträchtigt wäre oder

2.

eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, dem Antrag widerspricht.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer und die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen Minderjähriger.

Miteintragung von Kindern

§ 12. (1) Kinder unter 15 Jahren, die keinen eigenen Reisepaß besitzen, werden, wenn sie ehelich oder an Kindesstatt angenommen sind, in den Reisepaß eines Elternteiles (Wahlelternteiles) oder in die Reisepässe beider Elternteile (Wahlelternteile), wenn sie unehelich sind, in den Reisepaß ihrer Mutter miteingetragen.

(2) In gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft miteingetragen werden.

(3) In Fremdenpässe dürfen nur Kinder miteingetragen werden, für die gemäß § 8 die Ausstellung eines Fremdenpasses zulässig wäre.

(4) In Konventionsreisedokumente dürfen nur Kinder miteingetragen werden, für die gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 die Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes zulässig wäre.

(5) Für die Miteintragung von Kindern und für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Miteintragung gelten die Bestimmungen der §§ 10 und 11 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(6) Wird für ein miteingetragenes Kind ein eigener Reisepaß ausgestellt oder anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt, daß ein miteingetragenes Kind das 15. Lebensjahr vollendet hat, ist die Miteintragung von Amts wegen zu löschen.

(7) Miteingetragene Kinder dürfen nur in Begleitung des Elternteiles, in dessen Reisepaß sie miteingetragen sind, aus dem Bundesgebiet ausreisen und in dieses einreisen.

Miteintragung von Minderjährigen

§ 12. (1) Minderjährige, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen eigenen Reisepaß besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und Erziehung zusteht, in deren Reisepaß miteingetragen werden.

(2) Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage eines Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.

(3) Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gelten außerdem die §§ 10 und 11 Abs. 2.

(4) In gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur minderjährige österreichische Staatsbürger miteingetragen werden.

(5) In Fremdenpässe dürfen nur Minderjährige miteingetragen werden, für die gemäß § 8 die Ausstellung eines Fremdenpasses zulässig wäre.

(6) In Konventionsreisedokumente dürfen nur Minderjährige miteingetragen werden, für die gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 die Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes zulässig wäre.

(7) Die Miteintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn

1.

für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß ausgestellt wird oder

2.

anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das 12. Lebensjahr vollendet hat.

(8) Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepaß sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen.

Miteintragung von Kindern

§ 12. (1) Kinder unter 15 Jahren, die keinen eigenen Reisepaß besitzen, werden in den Reisepaß eines Elternteiles (Wahlelternteiles) oder in die Reisepässe beider Elternteile (Wahlelternteile) miteingetragen.

(2) In gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft miteingetragen werden.

(3) In Fremdenpässe dürfen nur Kinder miteingetragen werden, für die gemäß § 8 die Ausstellung eines Fremdenpasses zulässig wäre.

(4) In Konventionsreisedokumente dürfen nur Kinder miteingetragen werden, für die gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 die Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes zulässig wäre.

(5) Für die Miteintragung von Kindern und für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Miteintragung gelten die Bestimmungen der §§ 10 und 11 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(6) Wird für ein miteingetragenes Kind ein eigener Reisepaß ausgestellt oder anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt, daß ein miteingetragenes Kind das 15. Lebensjahr vollendet hat, ist die Miteintragung von Amts wegen zu löschen.

(7) Miteingetragene Kinder dürfen nur in Begleitung des Elternteiles, in dessen Reisepaß sie miteingetragen sind, aus dem Bundesgebiet ausreisen und in dieses einreisen.

Zweiter Reisepaß

§ 13. (1) Für eine Person, die einen gültigen gewöhnlichen Reisepaß, Dienstpaß oder Diplomatenpaß besitzt, ist ein zweiter Reisepaß derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, daß der Besitz von zwei Reisepässen für eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige Reise notwendig ist.

(2) Für eine Person, die einen gültigen Fremdenpaß oder ein gültiges Konventionsreisedokument besitzt, ist der Besitz eines zweiten Reisepasses (§ 4) nicht zulässig.

Gültigkeitsdauer

§ 14. (1) Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausstellen, es sei denn, daß

a)

der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt

b)

die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 11 Abs. 1) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oder

c)

im Hinblick auf das Alter des Paßwerbers zu erwarten ist, daß das im Reisepaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt,

d)

der Reisepaß als zweiter Reisepaß (§ 13 Abs. 1) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist

e)

der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.

(2) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer gewöhnlicher Reisepässe ist unzulässig.

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