Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. November 1969, mit der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der gewerblichen Gütererzeugung und Dienstleistungen angeordnet werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1970-01-01
Status Aufgehoben · 1997-01-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Artikel I

Die Erhebungen gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 407/1969 in der Fassung des Art. I der Verordnung BGBl. Nr. 414/1983 sind für das Wirtschaftsjahr 1988 als Totalerhebung (§ 8 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965) durchzuführen.

§ 1. Für das gesamte Bundesgebiet sind laufende Erhebungen im Bereich der gewerblichen Gütererzeugung und Dienstleistungen (Gewerbestatistik) durchzuführen.

§ 2. (1) Die Gewerbestatistik umfaßt alle der Sektion Gewerbe der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft angehörenden Betriebe (mit Ausnahme jener der Bundesinnung der Baugewerbe), die mit der Erzeugung, Reparatur, Montage oder Instandhaltung von Sachgütern befaßt sind oder Dienstleistungen erbringen.

(2) Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist der Betrieb. Als Betrieb im Sinne dieser Verordnung ist jede örtlich oder in der Kostenrechnung getrennte, mit der Erzeugung, Reparatur, Montage oder Instandhaltung von Sachgütern oder mit der Erbringung von Dienstleistungen befaßte Einheit anzusehen. Besteht für örtlich getrennte Einheiten (Zweigniederlassungen) keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit der in der Kostenrechnung vereinigten örtlichen Einheiten als Betrieb.

§ 3. Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der im § 2 genannten Betriebe sind auf Aufforderung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes verpflichtet, die statistischen Meldungen (§ 4) auf vorgeschriebenen Vordrucken zu erstatten.

§ 4. (1) Bei den mit der Erzeugung von Sachgütern, deren Reparatur, Montage oder Instandhaltung befaßten Betrieben, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen (großgewerbliche Betriebe), wobei die Meldepflicht für ein Kalenderjahr durch die erforderliche Zahl von Arbeitnehmern am 31. Dezember des vorletzten Jahres begründet wird, sind festzustellen:

a)

durch vierteljährliche Erhebungen:

b)

durch jährliche Erhebungen:

1.

Erlösen aus Waren eigener Erzeugung und Leistungen,

2.

Handelswarenerlösen,

3.

Erlösen aus durchgeführten Reparaturen, Montagen und Instandhaltungsarbeiten,

4.

Erlösen aus durchgeführten Lohnarbeiten,

5.

Erträgen aus der Aktivierung von Eigenleistungen,

6.

Erträgen aus dem Verkauf von gebrauchten Anlagegütern (auch Grundstücke und Gebäude),

7.

sonstigen Erträgen (Zinsen- und Skontierträge, Beteiligungserträge usw.);

1.

Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen,

2.

Einsatz von Brenn- und Treibstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand sowie von elektrischer Energie,

3.

Einsatz von Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,

4.

Aufwand für vergebene Reparaturen und betriebsfremde Arbeitskräfte,

5.

Aufwand für vergebene Lohnarbeiten,

6.

Zinsen für Fremdkapital,

7.

Bezug von Handelswaren,

8.

Mieten,

9.

Ausgangsfrachten,

10.

sonstigem Betriebsaufwand;

Menge und Wert des Verbrauches (Einsatzes) an bestimmten, in den Meldevordrucken angeführten Energieträgern, Roh- und Hilfsstoffen sowie Halbfabrikaten;

Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert nach Fahrzeugarten und Nutzlast der Lastkraftwagen und Anhänger;

Wert und Gliederung der Investitionen;

Wert und Gliederung der normalen und vorzeitigen Abschreibungen;

Lagerbestand zum Ende des Vorjahres und zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert nach Brennstoffen, Treibstoffen, Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Handelswaren, in Herstellung befindlichen Erzeugnissen und Fertigerzeugnissen aus eigener Produktion.

(2) Bei allen Gewerbebetrieben, die nicht unter § 4 Abs. 1 fallen (kleingewerbliche Betriebe), und bei allen Dienstleistungsgewerbebetrieben sind durch jährliche Erhebungen festzustellen:

1.

Name und Standort des Betriebes;

2.

Name, Standort und Rechtsform des zugehörigen Unternehmens;

3.

gesetzliche Interessenvertretung;

4.

Stand der Beschäftigten, einschließlich der mithelfenden Familienangehörigen, der Heimarbeiter und der Lehrlinge, getrennt nach Geschlecht und Stellung im Betrieb zum Ende des Berichtsjahres;

5.

Erlöse und Erträge, gegliedert nach:

a)

Erlösen aus Waren eigener Erzeugung und Leistungen;

b)

Handelswarenerlösen,

c)

Erlösen aus durchgeführten Reparaturen, Montagen und Instandhaltungsarbeiten;

d)

sonstigen Erlösen und Erträgen;

6.

Betriebsaufwand, gegliedert nach:

a)

Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen,

b)

Einsatz von Brenn- und Treibstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand sowie von elektrischer Energie (Menge und Wert),

c)

Einsatz von Roh- und Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,

d)

Bezug von Handelswaren,

e)

Aufwand für Mieten,

f)

Aufwand für Zinsen für Fremdkapital,

g)

Aufwand für vergebene Reparaturen, Instandhaltungen und betriebsfremde Arbeitskräfte,

h)

sonstigem Betriebsaufwand, einschließlich Aufwand für vergebene Lohnarbeiten;

7.

Investitionen, gegliedert nach:

a)

erworbenen Grundstücken und Altbauten,

b)

Gebäuden (einschließlich Umbauten, Anbauten und aktivierungsfähiger Reparaturen),

c)

Geräten, Maschinen und Einrichtungen,

d)

Fahrzeugen,

e)

geringwertigen Wirtschaftsgütern,

f)

gebrauchten Sachanlagen;

8.

Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert nach:

a)

Fahrzeugarten,

b)

Nutzlast der Lastkraftwagen,

c)

Nutzlast der Anhänger.

(3) Bei Betrieben laut Abs. 2 sind die Erhebungen in Form von Stichproben durchzuführen.

§ 4. (1) Bei den mit der Erzeugung von Sachgütern, deren Reparatur, Montage oder Instandhaltung befaßten Betrieben, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen (großgewerbliche Betriebe), wobei die Meldepflicht für ein Kalenderjahr durch die erforderliche Zahl von Arbeitnehmern am 31. Dezember des vorletzten Jahres begründet wird, sind festzustellen:

a)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 826/1995)

b)

durch jährliche Erhebungen:

1.

Erlösen aus Waren eigener Erzeugung und Leistungen,

2.

Handelswarenerlösen,

3.

Erlösen aus durchgeführten Reparaturen, Montagen und Instandhaltungsarbeiten,

4.

Erlösen aus durchgeführten Lohnarbeiten,

5.

Erträgen aus der Aktivierung von Eigenleistungen,

6.

Erträgen aus dem Verkauf von gebrauchten Anlagegütern (auch Grundstücke und Gebäude),

7.

sonstigen Erträgen (Zinsen- und Skontierträge, Beteiligungserträge usw.);

1.

Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen,

2.

Einsatz von Brenn- und Treibstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand sowie von elektrischer Energie,

3.

Einsatz von Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,

4.

Aufwand für vergebene Reparaturen und betriebsfremde Arbeitskräfte,

5.

Aufwand für vergebene Lohnarbeiten,

6.

Zinsen für Fremdkapital,

7.

Bezug von Handelswaren,

8.

Mieten,

9.

Ausgangsfrachten,

10.

sonstigem Betriebsaufwand;

Menge und Wert des Verbrauches (Einsatzes) an bestimmten, in den Meldevordrucken angeführten Energieträgern, Roh- und Hilfsstoffen sowie Halbfabrikaten;

Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert nach Fahrzeugarten und Nutzlast der Lastkraftwagen und Anhänger;

Wert und Gliederung der Investitionen;

Wert und Gliederung der normalen und vorzeitigen Abschreibungen;

Lagerbestand zum Ende des Vorjahres und zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert nach Brennstoffen, Treibstoffen, Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Handelswaren, in Herstellung befindlichen Erzeugnissen und Fertigerzeugnissen aus eigener Produktion.

(2) Bei allen Gewerbebetrieben, die nicht unter § 4 Abs. 1 fallen (kleingewerbliche Betriebe), und bei allen Dienstleistungsgewerbebetrieben sind durch jährliche Erhebungen festzustellen:

1.

Name und Standort des Betriebes;

2.

Name, Standort und Rechtsform des zugehörigen Unternehmens;

3.

gesetzliche Interessenvertretung;

4.

Stand der Beschäftigten, einschließlich der mithelfenden Familienangehörigen, der Heimarbeiter und der Lehrlinge, getrennt nach Geschlecht und Stellung im Betrieb zum Ende des Berichtsjahres;

5.

Erlöse und Erträge, gegliedert nach:

a)

Erlösen aus Waren eigener Erzeugung und Leistungen;

b)

Handelswarenerlösen,

c)

Erlösen aus durchgeführten Reparaturen, Montagen und Instandhaltungsarbeiten;

d)

sonstigen Erlösen und Erträgen;

6.

Betriebsaufwand, gegliedert nach:

a)

Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen,

b)

Einsatz von Brenn- und Treibstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand sowie von elektrischer Energie (Menge und Wert),

c)

Einsatz von Roh- und Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,

d)

Bezug von Handelswaren,

e)

Aufwand für Mieten,

f)

Aufwand für Zinsen für Fremdkapital,

g)

Aufwand für vergebene Reparaturen, Instandhaltungen und betriebsfremde Arbeitskräfte,

h)

sonstigem Betriebsaufwand, einschließlich Aufwand für vergebene Lohnarbeiten;

7.

Investitionen, gegliedert nach:

a)

erworbenen Grundstücken und Altbauten,

b)

Gebäuden (einschließlich Umbauten, Anbauten und aktivierungsfähiger Reparaturen),

c)

Geräten, Maschinen und Einrichtungen,

d)

Fahrzeugen,

e)

geringwertigen Wirtschaftsgütern,

f)

gebrauchten Sachanlagen;

8.

Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert nach:

a)

Fahrzeugarten,

b)

Nutzlast der Lastkraftwagen,

c)

Nutzlast der Anhänger.

(3) Bei Betrieben laut Abs. 2 sind die Erhebungen in Form von Stichproben durchzuführen.

§ 5. Die Durchführung der Erhebungen obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.

§ 6. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse dürfen zur Wahrung des Betriebsgeheimnisses Produktions- und sonstige Erfolgsdaten nur dann gesondert ausgewiesen werden, wenn diese mehr als drei Unternehmen betreffen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen stimmen der Veröffentlichung ausdrücklich zu.

§ 7. Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der im § 2 genannten Betriebe sind verpflichtet, die Meldungen zur Gewerbestatistik sorgfältig ausgefüllt und firmenmäßig gezeichnet zu den nachstehenden Terminen an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden:

a)

die Vierteljahresmeldung bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats;

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