(Übersetzung)VERTRAG ÜBER DIE NICHTWEITERVERBREITUNG VON ATOMWAFFEN
Sonstige Textteile
Nachdem der Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen vom 1. Juli 1968, dessen Artikel III Absatz 1 1. Satz, Artikel V 1. Satz und Artikel X Absatz 2 verfassungsändernde Bestimmungen sind und welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 4. Juni 1969
Ratifikationstext
Österreich hat seine Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag am 26. Juni 1969 bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Artikel IX Absatz 3 am 5. März 1970 in Kraft getreten.
Dem Vertrag gehören nach Mitteilung der Depositarregierungen derzeit folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Äthiopien, Bolivien, Botswana, Bulgarien, Cypern, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Ecuador, Finnland, Ghana, Haiti, Irak, Iran, Irland, Island, Jamaika, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Demokratische Republik Kongo, Laos, Lesotho, Malaysia, Malediven, Mali, Mauritius, Mexiko, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Nigeria, Norwegen, Paraguay, Polen, Rumänien, Schweden, Somalia, Sowjetunion, Swaziland, Syrien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Assoziierten Staaten (Antigua, Dominica, Grenada, Saint Christopher-Nevis-Anguilla und Santa Lucia) und der Gebiete unter der territorialen Souveränität des Vereinigten Königreichs sowie Brunei, Tonga und die Britisch Salomon-Inseln. Für Südrhodesien gelten die Bestimmungen des Vertrages erst, wenn die Regierung des Vereinigten Königreichs die anderen Depositarregierungen davon unterrichtet, daß es in der Lage ist zu gewährleisten, daß die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich dieses Gebietes zur Gänze erfüllt werden können.), Vereinigte Staaten von Amerika.
Präambel/Promulgationsklausel
Die den vorliegenden Vertrag abschließenden Staaten, nachstehend die „Vertragsparteien” genannt
Im Hinblick auf die Verwüstung, die ein Atomkrieg über die ganze Menschheit bringen würde, und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Gefahr eines solchen Krieges abzuwenden und Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit der Völker gewährleisten;
In der Überzeugung, daß die Weiterverbreitung von Atomwaffen die Gefahr eines Atomkrieges bedeutend vergrößern würde;
In Übereinstimmung mit den Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in denen der Abschluß eines Übereinkommens zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung von Kernwaffen gefordert wird;
Als Ausdruck ihrer Verpflichtung, zur Ermöglichung der Anwendung der Sicherheitsvorschriften der Internationalen Atomenergieorganisation auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Kernenergie zusammenzuarbeiten;
Als Ausdruck ihrer Unterstützung der Forschung und Entwicklung sowie sonstiger Bemühungen zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes, die Bewegungen von Ausgangsmaterial und besonderem spaltbarem Material im Rahmen des Sicherheitskontrollsystems der Internationalen Atomenergieorganisation mit Hilfe von Instrumenten und anderen Methoden an gewissen strategischen Punkten wirksam zu sichern;
In Bekräftigung des Grundsatzes, daß die Vorteile der friedlichen Anwendung der Kerntechnik, einschließlich etwaiger technischer Erkenntnisse, die die Atomwaffenstaaten bei der Entwicklung nuklearer Sprengvorrichtungen als Nebenresultate möglicherweise gewinnen, allen Vertragsparteien, gleichgültig ob sie Atomwaffenstaaten oder Nichtatomwaffenstaaten sind, für friedliche Zwecke zugänglich sein sollen;
In der Überzeugung, daß zur Förderung dieses Grundsatzes alle Vertragsparteien berechtigt sind, sich an einem möglichst vollständigen Austausch von wissenschaftlichen Informationen für die Weiterentwicklung der Verwendungsmöglichkeiten der Atomenergie für friedliche Zwecke zu beteiligen und allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Staaten zu dieser Weiterentwicklung beizutragen;
In Erklärung ihrer Absicht, eine ehestmögliche Beendigung des Wettrüstens mit Atomwaffen herbeizuführen und wirksame Maßnahmen in Richtung auf eine nukleare Abrüstung zu ergreifen;
Mit der eindringlichen Aufforderung an alle Staaten, bei der Erreichung dieses Zieles mitzuarbeiten;
Unter Hinweis auf die von den Vertragsparteien über das teilweise Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser von 1963 in dessen Präambel zum Ausdruck gebrachte Entschlossenheit, zu trachten, die Einstellung aller Versuchsexplosionen von Kernwaffen für alle Zeiten zu erreichen und die Verhandlungen mit diesem Endziel fortzusetzen;
In dem Wunsche, zur internationalen Entspannung beizutragen und das Vertrauen zwischen den Staaten zu stärken, um eine Einstellung der Erzeugung von Kernwaffen, die Liquidierung aller vorhandenen Lager und die Eliminierung von Kernwaffen und Einrichtungen zu deren Abschuß aus den Arsenalen der Länder gemäß einem Vertrag über eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter einer strengen und wirksamen internationalen Überwachung zu ermöglichen;
Unter Hinweis darauf, daß gemäß der Satzung der Vereinten Nationen sich die Staaten in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder der Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist, enthalten müssen und daß die Begründung und Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit einem Mindestaufwand an Menschen und wirtschaftlichen Mitteln für Rüstungszwecke gefordert werden sollen;
Haben folgendes vereinbart:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan 258/1970 Ägypten 258/1970, 190/1986 Albanien 487/1991 Algerien 558/1996 Andorra 558/1996 Antigua/Barbuda 258/1970, 190/1986 Äquatorialguinea 190/1986 Argentinien 558/1996 Armenien 55/1994 Aserbaidschan 55/1994 Äthiopien 258/1970 Australien 484/1975 Bahamas 236/1979 Bahrain 105/1989 Bangladesch 190/1986 Barbados 190/1986 Belarus 55/1994 Belgien 484/1975 Belize 190/1986 Benin 484/1975 Bhutan 236/1979 Bolivien 258/1970 Bosnien-Herzegowina 112/1995 Botsuana 258/1970 Brunei 258/1970, 190/1986 Bulgarien 258/1970 Burkina Faso 277/1987 Burundi 484/1975 Cabo Verde 190/1986 Chile 558/1996 China 55/1994 Costa Rica 277/1987 Côte d’Ivoire 484/1975 Dänemark 258/1970 Deutschland/BRD 484/1975 Deutschland/DDR 258/1970 Dominica 258/1970, 190/1986 Dominikanische R 484/1975 Ecuador 258/1970 El Salvador 484/1975 Eritrea 558/1996 Estland 55/1994 Fidschi 484/1975 Finnland 258/1970 Frankreich 55/1994 Gabun 484/1975 Gambia 484/1975 Georgien 112/1995 Ghana 258/1970 Grenada 258/1970, 277/1987 Griechenland 277/1987 Guatemala 484/1975 Guinea 190/1986 Guinea-Bissau 236/1979 Guyana 55/1994 Haiti 258/1970 Heiliger Stuhl 484/1975 Honduras 484/1975 Indonesien 190/1986 Irak 258/1970 Iran 258/1970 Irland 258/1970 Island 258/1970 Italien 484/1975 Jamaika 258/1970 Japan 236/1979 Jemen/AR 652/1986 Jemen/DVR 190/1986 Jordanien 277/1987 Jugoslawien 258/1970 Kambodscha 484/1975, 95/1988 Kamerun 258/1970 Kanada 258/1970 Kasachstan 112/1995 Katar 295/1989 Kenia 484/1975 Kirgisistan 112/1995 Kiribati 190/1986 Kolumbien 652/1986 Komoren 558/1996 Kongo 190/1986 Kongo/DR 258/1970 Korea/DVR 190/1986 Korea/R 484/1975 Kroatien 55/1994 Kuwait 487/1991 Laos 258/1970 Lesotho 258/1970 Lettland 55/1994 Libanon 484/1975 Liberia 277/1987 Libyen 484/1975 Liechtenstein 236/1979 Litauen 55/1994 Luxemburg 484/1975 Madagaskar 484/1975 Malawi 652/1986 Malaysia 258/1970 Malediven 258/1970 Mali 258/1970 Malta 277/1987 Marokko 484/1975 Marshallinseln 558/1996 Mauretanien 55/1994 Mauritius 258/1970,484/1975 Mazedonien 558/1996 Mexiko 258/1970 Mikronesien 558/1996 Moldau 112/1995 Monaco 558/1996 Mongolei 258/1970 Mosambik 487/1991 Myanmar 55/1994 Namibia 55/1994 Nauru 190/1986 Nepal 258/1970, 484/1975 Neuseeland 258/1970 Nicaragua 484/1975 Niederlande 484/1975 Niger 55/1994 Nigeria 258/1970 Norwegen 258/1970 Palau 558/1996 Panama 236/1979 Papua-Neuguinea 190/1986 Paraguay 258/1970 Peru 277/1987 Philippinen 484/1975 Polen 258/1970 Portugal 236/1979 Ruanda 484/1975 Rumänien 258/1970 Salomonen 258/1970, 190/1986 Sambia 487/1991 San Marino 484/1975 São Tomé/Príncipe 190/1986 Saudi-Arabien 105/1989 Schweden 258/1970 Schweiz 236/1979 Senegal 484/1975 Seychellen 190/1986 Sierra Leone 484/1975 Simbabwe 55/1994 Singapur 236/1979 Slowakei 55/1994 Slowenien 55/1994 Somalia 258/1970 Spanien 95/1988 Sri Lanka 236/1979 St. Christopher/Nevis 258/1970 St. Kitts/Nevis 55/1994 St. Lucia 258/1970, 190/1986 St. Vincent/Grenadinen 277/1987 Südafrika 55/1994 Sudan 484/1975 Suriname 484/1975, 236/1979 Swasiland 258/1970 Syrien 258/1970 Tadschikistan 558/1996 Tansania 487/1991 Thailand 484/1975 Togo 277/1987 Tonga 258/1970,484/1975 Trinidad/Tobago 652/1986 Tschad 484/1975 Tschechische R 55/1994 Tschechoslowakei 258/1970 Tunesien 258/1970 Türkei 190/1986 Turkmenistan 112/1995 Tuvalu 236/1979 UdSSR 258/1970 Uganda 190/1986 Ukraine 112/1995 Ungarn 258/1970 Uruguay 484/1975 USA 258/1970 Usbekistan 55/1994 Vanuatu 558/1996 Venezuela 236/1979 Vereinigte Arabische Emirate 558/1996 Vereinigtes Königreich 258/1970 Vietnam 484/1975, 190/1986 Westsamoa 484/1975 Zentralafrikanische R 484/1975 Zypern 258/1970
Sonstige Textteile
Nachdem der Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen vom 1. Juli 1968 und welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 4. Juni 1969
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 236/1979)
Österreich hat seine Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag am 26. Juni 1969 bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Artikel IX Absatz 3 am 5. März 1970 in Kraft getreten.
Dem Vertrag gehören nach Mitteilung der Depositarregierungen derzeit folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Äthiopien, Bolivien, Botswana, Bulgarien, Cypern, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Ecuador, Finnland, Ghana, Haiti, Irak, Iran, Irland, Island, Jamaika, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Demokratische Republik Kongo, Laos, Lesotho, Malaysia, Malediven, Mali, Mauritius, Mexiko, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Nigeria, Norwegen, Paraguay, Polen, Rumänien, Schweden, Somalia, Sowjetunion, Swaziland, Syrien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Assoziierten Staaten (Antigua, Dominica, Grenada, Saint Christopher-Nevis-Anguilla und Santa Lucia) und der Gebiete unter der territorialen Souveränität des Vereinigten Königreichs sowie Brunei, Tonga und die Britisch Salomon-Inseln. Für Südrhodesien gelten die Bestimmungen des Vertrages erst, wenn die Regierung des Vereinigten Königreichs die anderen Depositarregierungen davon unterrichtet, daß es in der Lage ist zu gewährleisten, daß die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich dieses Gebietes zur Gänze erfüllt werden können.), Vereinigte Staaten von Amerika.
Liechtenstein
Anläßlich seines Beitritts hat Liechtenstein eine Erklärung des gleichen Inhalts wie die Schweiz abgegeben.
Schweiz
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz folgende Erklärung abgegeben:
„In Anbetracht dessen, daß der Zweck des Vertrages darin besteht, die Nichtkernwaffenstaaten daran zu hindern, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzustellen oder zu erwerben, ratifiziert die Schweiz den Vertrag in der Meinung, daß dessen Bestimmungen ausschließlich auf die Verwirklichung dieses Ziels gerichtet sind und nicht zu einer Beschränkung der Verwendung der Kernenergie zu anderen Zwecken führen werden.
Die Schweiz stellt fest, daß nach Artikel IV die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken nicht unter die in den Artikeln I und II enthaltenen Verbote fallen. Solche Tätigkeiten erfassen insbesondere das gesamte Gebiet der Energieerzeugung und der damit zusammenhängenden Operationen, die Forschung und die Technologie im Bereich zukünftiger Kernreaktoren auf Fissions- oder Fusionsbasis wie auch die Isotopenproduktion.
Die Schweiz definiert den in Artikel III verwendeten Ausdruck „Ausgangs- und besonderes spaltbares Material“ gemäß dem gegenwärtig geltenden Artikel XX des Statuts der IAEO. Eine Änderung dieser Auslegung erfordert die formelle Zustimmung der Schweiz.
Ferner wird sie ausschließlich Auslegungen und Definitionen der in Artikel III Absatz 2 enthaltenen Begriffe „Ausrüstungen und Materialien, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material vorgesehen oder hergerichtet sind“ annehmen, die sie ausdrücklich gebilligt hat.
Die Schweiz geht davon aus, daß die Anwendung des Vertrages, und insbesondere die Kontrollmaßnahmen, nicht zu einer Benachteiligung der schweizerischen Industrie im internationalen Wettbewerb führen werden.“
Präambel/Promulgationsklausel
Die den vorliegenden Vertrag abschließenden Staaten, nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt
Im Hinblick auf die Verwüstung, die ein Atomkrieg über die ganze Menschheit bringen würde, und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Gefahr eines solchen Krieges abzuwenden und Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit der Völker gewährleisten;
In der Überzeugung, daß die Weiterverbreitung von Atomwaffen die Gefahr eines Atomkrieges bedeutend vergrößern würde;
In Übereinstimmung mit den Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in denen der Abschluß eines Übereinkommens zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung von Kernwaffen gefordert wird;
Als Ausdruck ihrer Verpflichtung, zur Ermöglichung der Anwendung der Sicherheitsvorschriften der Internationalen Atomenergieorganisation auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Kernenergie zusammenzuarbeiten;
Als Ausdruck ihrer Unterstützung der Forschung und Entwicklung sowie sonstiger Bemühungen zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes, die Bewegungen von Ausgangsmaterial und besonderem spaltbarem Material im Rahmen des Sicherheitskontrollsystems der Internationalen Atomenergieorganisation mit Hilfe von Instrumenten und anderen Methoden an gewissen strategischen Punkten wirksam zu sichern;
In Bekräftigung des Grundsatzes, daß die Vorteile der friedlichen Anwendung der Kerntechnik, einschließlich etwaiger technischer Erkenntnisse, die die Atomwaffenstaaten bei der Entwicklung nuklearer Sprengvorrichtungen als Nebenresultate möglicherweise gewinnen, allen Vertragsparteien, gleichgültig ob sie Atomwaffenstaaten oder Nichtatomwaffenstaaten sind, für friedliche Zwecke zugänglich sein sollen;
In der Überzeugung, daß zur Förderung dieses Grundsatzes alle Vertragsparteien berechtigt sind, sich an einem möglichst vollständigen Austausch von wissenschaftlichen Informationen für die Weiterentwicklung der Verwendungsmöglichkeiten der Atomenergie für friedliche Zwecke zu beteiligen und allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Staaten zu dieser Weiterentwicklung beizutragen;
In Erklärung ihrer Absicht, eine ehestmögliche Beendigung des Wettrüstens mit Atomwaffen herbeizuführen und wirksame Maßnahmen in Richtung auf eine nukleare Abrüstung zu ergreifen;
Mit der eindringlichen Aufforderung an alle Staaten, bei der Erreichung dieses Zieles mitzuarbeiten;
Unter Hinweis auf die von den Vertragsparteien über das teilweise Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser von 1963 in dessen Präambel zum Ausdruck gebrachte Entschlossenheit, zu trachten, die Einstellung aller Versuchsexplosionen von Kernwaffen für alle Zeiten zu erreichen und die Verhandlungen mit diesem Endziel fortzusetzen;
In dem Wunsche, zur internationalen Entspannung beizutragen und das Vertrauen zwischen den Staaten zu stärken, um eine Einstellung der Erzeugung von Kernwaffen, die Liquidierung aller vorhandenen Lager und die Eliminierung von Kernwaffen und Einrichtungen zu deren Abschuß aus den Arsenalen der Länder gemäß einem Vertrag über eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter einer strengen und wirksamen internationalen Überwachung zu ermöglichen;
Unter Hinweis darauf, daß gemäß der Satzung der Vereinten Nationen sich die Staaten in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder der Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist, enthalten müssen und daß die Begründung und Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit einem Mindestaufwand an Menschen und wirtschaftlichen Mitteln für Rüstungszwecke gefordert werden sollen;
Haben folgendes vereinbart:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.