(Übersetzung)Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Jamaika über die Abschaffung der Sichtvermerkspflicht (Notenwechsel)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1970-11-23
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen tritt nach Durchführung des in seinem vorletzten Absatz vorgesehenen Notenwechsels am 23. November 1970 in Kraft.

Ministry of External Affairs,

24 East Race Course,

Kingston,

Jamaica

25.

August 1970

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung von Jamaica zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen Jamaica und Österreich bereit ist, mit der österreichischen Bundesregierung ein Abkommen über die Abschaffung der Sichtvermerkspflicht folgenden Inhalts zu schließen:

1.

Jamaicanische und österreichische Staatsbürger, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort 90 Tage aufhalten.

2.

Jamaicanische und österreichische Staatsbürger, die in der Absicht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder zu einem 90 Tage übersteigenden Aufenthalt in das Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen, sind verpflichtet, vor einer solchen Einreise einen Sichtvermerk einzuholen.

3.

Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien die jamaicanischen und österreichischen Staatsbürger nicht von der Verpflichtung, die österreichischen und jamaicanischen Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, zu beachten.

4.

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Personen, die er als unerwünscht betrachtet oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, die Einreise oder den Aufenthalt in seinem Gebiet zu verweigern.

5.

Jeder Vertragsstaat wird Inhaber eines von seinen Behörden ausgestellten Reisepasses auf sein Gebiet zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit bestritten werden sollte.

6.

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 5, vorübergehend auszusetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.

7.

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen Frist aufkündigen.

H. L. Shearer

Ministerpräsident und Minister für

Auswärtige Angelegenheiten

Caracas, am 25. August 1970

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung den vorstehenden Vorschlägen zustimmt und sohin die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote dazu ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen in dieser Angelegenheit bilden, welches am 90. Tag nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen

Hochachtung.

Dr. Peter Müller

Österreichischer Botschafter

Seiner Exzellenz

Hugh L. Shearer

Prime Minister and Minister

of External Affairs,

24 East Race Course,

Kingston,

Jamaica

Ministry of External Affairs,

24 East Race Course,

Kingston,

Jamaica

25.

August 1970

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung von Jamaica zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen Jamaica und Österreich bereit ist, mit der österreichischen Bundesregierung ein Abkommen über die Abschaffung der Sichtvermerkspflicht folgenden Inhalts zu schließen:

1.

a) Staatsbürger von Jamaika, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 30 Tagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten. Die Fristen werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.

b)

Staatsbürger der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses, eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 30 Tagen aufhalten.

2.

Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für den in diesem Artikel genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesen Fällen ist ein Einreise- oder Aufenthaltstitel erforderlich.

3.

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für welche der andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt hat, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnliche Reisepass vorzuweisen.

4.

Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien die jamaicanischen und österreichischen Staatsbürger nicht von der Verpflichtung, die österreichischen und jamaicanischen Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, zu beachten.

5.

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Personen, die er als unerwünscht betrachtet oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, die Einreise oder den Aufenthalt in seinem Gebiet zu verweigern.

6.

Jeder Vertragsstaat wird Inhaber eines von seinen Behörden ausgestellten Reisepasses auf sein Gebiet zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit bestritten werden sollte.

7.

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 5, vorübergehend auszusetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.

8.

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen Frist aufkündigen.

Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung der österreichischen Bundesregierung finden, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz dazu, ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten in dieser Angelegenheit bilden, welches am 90. Tag nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

H. L. Shearer

Ministerpräsident und Minister für

Auswärtige Angelegenheiten

Seiner Exzellenz

Dr. Peter Müller,

Österreichischer Botschafter,

Caracas,

Venezuela

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Caracas, am 25. August 1970

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer Exzellenz vom 25. August 1970 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: Es folgt der Text der Note)

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung den vorstehenden Vorschlägen zustimmt und sohin die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote dazu ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen in dieser Angelegenheit bilden, welches am 90. Tag nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Peter Müller

Österreichischer Botschafter

Seiner Exzellenz

Hugh L. Shearer

Prime Minister and Minister

of External Affairs,

24 East Race Course,

Kingston,

Jamaica

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.