Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und derRegierung von Irland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1971-01-01
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 42/2014).

Präambel/Promulgationsklausel

Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung von Irland haben in dem Wunsche, den Reiseverkehr zwischen Österreich und Irland zu erleichtern und damit die Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu fördern, folgendes vereinbart:

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 42/2014).

Artikel 1

Inhaber gültiger österreichischer oder irischer Reisepässe dürfen sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 42/2014).

Artikel 2

Die Inhaber gültiger österreichischer oder irischer Diplomaten- oder Dienstpässe, die als Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates angehören oder Vertreter einer internationalen Organisation, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, sind, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, sowie ihre dieselbe Staatsangehörigkeit besitzenden und im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, wenn diese Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen sich auf die Dauer der Dienstverwendung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 10 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und gemäß Artikel 24 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 42/2014).

Artikel 3

Dieses Abkommen befreit die irischen und österreichischen Staatsbürger, welche nach Österreich beziehungsweise Irland reisen, nicht von der Verpflichtung, die geltenden österreichischen beziehungsweise irischen Gesetze und Vorschriften hinsichtlich der Fremden einzuhalten.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 42/2014).

Artikel 4

Die beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 42/2014).

Artikel 5

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit vorübergehend, ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege schriftlich mitzuteilen.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 42/2014).

Artikel 6

(1) Dieses Abkommen tritt mit 1. Jänner 1971 in Kraft.

(2) Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es tritt drei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem Wege schriftlich vorzunehmenden Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Dublin am 10. Dezember 1970, in zweifacher Urschrift in deutscher, irischer und englischer Sprache, wobei jeder dieser Texte gleichermaßen authentisch ist.

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