Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über besondere strafrechtliche Bestimmungen für Soldaten (Militärstrafgesetz - MilStG.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1971-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 46
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

MilStG

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht)

Artikel I

1.
    1. (Anm.: Änderung des Strafgesetzes 1945, A.Slg. Nr. 2/1945)
8.

Der Anhang zum Allgemeinen Strafgesetz vom 27. Mai 1852, RGBl. Nr. 117 (Sonderbestimmungen für Soldaten), wird aufgehoben. Bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes über den militärischen Waffengebrauch gilt § 577 des Strafgesetzes als Bestandteil dieses Bundesgesetzes weiter.

Artikel II

(Anm.: Änderung der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98/1960)

Artikel III

(1) Wo in anderen Bundesgesetzen der Anhang zum Allgemeinen Strafgesetz oder einer der §§ 533 bis 684 dieses Anhanges angeführt ist, tritt an die Stelle dieser Anführung die Anführung der entsprechenden Bestimmungen des Militärstrafgesetzes.

(2) Das Militärstrafgesetz findet auf Straftaten, die vor dem Beginn seiner Wirksamkeit begangen worden sind, nur insoweit Anwendung, als dem Schuldigen dadurch keine strengere Behandlung zuteil würde als nach dem früheren Rechte und nur dann, wenn eine Strafverfügung noch nicht erlassen oder das Urteil erster Instanz noch nicht gefällt worden ist oder die gerichtliche Entscheidung später beseitigt wird.

Artikel IV

(Anm.: Änderung des Gesetzes, RGBl. Nr. 131/1867)

Artikel V

(Anm.: Änderung des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955)

Artikel VI

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Teilnehmer an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/1969) dem Sinne nach.

Artikel VII

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.

Artikel VIII

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, bei der Vollziehung des § 5 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, nur für Soldaten. Die allgemeinen Strafgesetze finden auf Soldaten insoweit Anwendung, als dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1990 - WG, BGBl. Nr. 305);

2.

Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der im § 2 Abs. 1 WG genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu diesem Einschreiten;

3.

Wache: ein Soldat, der als Posten, Streife, Bedeckung oder

4.

erheblicher Nachteil: eine Minderung der Einsatzbereitschaft

5.

Befehl: eine von einem militärischen Vorgesetzten an

6.

militärisches Geheimnis: alles, was an militärisch bedeutsamen

7.

wichtige Meldung: eine dienstliche Mitteilung eines Soldaten,

8.

wichtiger Befehl: ein Befehl, der militärisch bedeutsame

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1990 - WG, BGBl. Nr. 305);

2.

Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der im § 2 Abs. 1 WG genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu diesem Einschreiten;

3.

Wache: ein Soldat, der als Posten, Streife, Bedeckung oder Wachbereitschaft im Dienst steht;

4.

erheblicher Nachteil: eine Minderung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, ein den Zweck eines Einsatzes gefährdender Mangel an Menschen oder Material oder ein 40 000 Euro übersteigender Vermögensschaden;

5.

Befehl: eine von einem militärischen Vorgesetzten an Untergebene gerichtete, für einen Einzelfall geltende Anordnung zu einem bestimmten Verhalten;

6.

militärisches Geheimnis: alles, was an militärisch bedeutsamen Tatsachen, Gegenständen, Erkenntnissen, Nachrichten und Vorhaben dem Soldaten ausdrücklich als geheim bezeichnet worden ist oder seiner Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres preisgegeben werden kann;

7.

wichtige Meldung: eine dienstliche Mitteilung eines Soldaten, die militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten und Vorhaben betrifft und ihrer Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres unterbleiben oder falsch oder verspätet erstattet werden kann;

8.

wichtiger Befehl: ein Befehl, der militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten und Vorhaben betrifft und dessen rechtzeitige und richtige Befolgung der Art des Befehles nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres unterbleiben kann.

Befolgung strafgesetzwidriger Befehle

§ 3. (1) Einem Soldaten sind gerichtlich strafbare Handlungen auch dann zuzurechnen, wenn er sie auf Befehl begangen hat.

(2) Der Staatsanwalt kann jedoch von der Verfolgung eines Soldaten, der eine Straftat auf Befehl eines Vorgesetzten begangen hat, absehen oder zurücktreten, wenn die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und die Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Unter diesen Voraussetzungen kann auch das Gericht das Verfahren jederzeit mit Beschluß einstellen.

Abkürzung

MilStG

Befolgung strafgesetzwidriger Befehle

§ 3. (1) Einem Soldaten sind gerichtlich strafbare Handlungen auch dann zuzurechnen, wenn er sie auf Befehl begangen hat.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann jedoch von der Verfolgung eines Soldaten, der eine Straftat auf Befehl eines Vorgesetzten begangen hat, absehen oder zurücktreten, wenn die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und die Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Unter diesen Voraussetzungen kann auch das Gericht das Verfahren jederzeit mit Beschluß einstellen.

Furcht vor persönlicher Gefahr

§ 4. Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn es die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen.

Weisungen und Erziehungsmaßnahmen

§ 5. Während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sind Weisungen (§ 51 StGB, § 19 JGG 1988) und familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen (§ 2 JGG 1988), soweit ihre Durchführung oder Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt.

Abkürzung

MilStG

Weisungen und Erziehungsmaßnahmen

§ 5. Während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sind Weisungen (§ 51 StGB), soweit ihre Durchführung oder Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt.

Gesetzliche Wirkungen von Verurteilungen

§ 6. (1) Mit jeder Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe sind außer den sonst eintretenden nachteiligen Folgen noch folgende Wirkungen kraft Gesetzes verbunden:

1.

bei Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, die Entlassung aus dem Dienstverhältnis,

2.

bei allen Offizieren, Unteroffizieren und Chargen die Zurücksetzung zum „Rekrut'' (Degradierung),

3.

die Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer.

(2) Die Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer tritt auch dann ein, wenn der Verurteilte weder Soldat ist noch dem Ruhe- oder Reservestand des Bundesheeres angehört.

Abkürzung

MilStG

Gesetzliche Wirkungen von Verurteilungen

§ 6. (1) Mit jeder Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) sind außer den sonst eintretenden nachteiligen Folgen noch folgende Wirkungen kraft Gesetzes verbunden:

1.

bei Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, die Entlassung aus dem Dienstverhältnis,

2.

bei allen Offizieren, Unteroffizieren und Chargen die Zurücksetzung zum „Rekrut” (Degradierung),

3.

die Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer.

(2) Die Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer tritt auch dann ein, wenn der Verurteilte weder Soldat ist noch dem Ruhe- oder Reservestand des Bundesheeres angehört.

II. HAUPTSTÜCK

Besonderer Teil

I. Straftaten gegen die Wehrpflicht

Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles

§ 7. (1) Wer der Einberufung

1.

zum Grundwehrdienst oder

2.

zu einer Truppenübung oder

3.

zu einer Kaderübung oder

4.

zu einem Einsatzpräsenzdienst oder

5.

zu einer außerordentlichen Übung oder

6.

zu einem Aufschubpräsenzdienst

(2) Wer der Einberufung

1.

zum Grundwehrdienst oder

2.

zu einer Truppenübung

(3) Wer der Einberufung

1.

zu einer Kaderübung oder

2.

zu einem Einsatzpräsenzdienst oder

3.

zu einer außerordentlichen Übung oder

4.

zu einem Aufschubpräsenzdienst

II. HAUPTSTÜCK

Besonderer Teil

I. Straftaten gegen die Wehrpflicht

Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles

§ 7. (1) Wer der Einberufung

1.

zum Grundwehrdienst oder

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)

3.

zu einer Milizübung oder

4.

zu einem Einsatzpräsenzdienst oder

5.

zu einer außerordentlichen Übung oder

6.

zu einem Aufschubpräsenzdienst

(2) Wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(3) Wer der Einberufung

1.

zu einer Milizübung oder

2.

zu einem Einsatzpräsenzdienst oder

3.

zu einer außerordentlichen Übung oder

4.

zu einem Aufschubpräsenzdienst

Unerlaubte Abwesenheit

§ 8. Wer seine Truppe, militärische Dienststelle oder den ihm sonst zugewiesenen Aufenthaltsort verläßt oder ihnen fernbleibt und sich dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dem Dienst für länger als vierundzwanzig Stunden entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, entzieht er sich aber dem Dienst für länger als acht Tage, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Desertion

§ 9. (1) Wer sich auf die im § 8 angeführte Weise dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer jedoch ohne Beziehung auf einen Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG das erste Mal desertiert ist, sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellt und bereit ist, seine Dienstpflicht zu erfüllen, ist nicht wegen Desertion, sondern wegen unerlaubter Abwesenheit nach § 8 zu bestrafen.

Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit

§ 10. (1) Wer in der Absicht, sich seinem Dienst zu entziehen, seine gänzliche oder teilweise Dienstuntauglichkeit herbeiführt, ist, wenn er sich dadurch, wenn auch nur fahrlässig, seinem Dienst für länger als vierundzwanzig Stunden entzieht, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, entzieht er sich aber seinem Dienst für länger als acht Tage, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer sich aber durch Herbeiführung seiner gänzlichen oder teilweisen Dienstuntauglichkeit dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Wer, bevor er Soldat geworden ist, eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und wer, bevor er Soldat geworden ist, die im Abs. 2 bezeichnete Tat begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Dienstentziehung durch Täuschung

§ 11. (1) Wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschung gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit, wenn auch nur fahrlässig, seinem Dienst für länger als acht Tage entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer sich aber auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Wer, bevor er Soldat geworden ist, die im Abs. 1 bezeichnete Tat begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und wer, bevor er Soldat geworden ist, die im Abs. 2 bezeichnete Tat begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

II. Straftaten gegen die militärische Ordnung

Ungehorsam

§ 12. (1) Wer einen Befehl nicht befolgt, indem er

1.

sich gegen den Befehl durch Tätlichkeiten oder mit beleidigenden Worten oder solchen Gebärden auflehnt oder

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