Bundesgesetz vom 3. Juni 1970 über die Gewährung von Zulagen an die Besitzer des allgemeinen Kärntner Kreuzes für „Tapferkeit“ oder des besonderen Kärntner Kreuzes für „Tapferkeit“ (Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Personen, denen gemäß den Statuten für das anläßlich der Kärntner Freiheitskämpfe 1918/19 als Erinnerungszeichen gestiftete Kärntner Kreuz vom 4. November 1919 das allgemeine Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ oder das besondere Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ verliehen wurde, haben, soferne sie die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf eine Zulage.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben keinen Anspruch auf Zulagen, wenn sie wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilungen getilgt oder die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen sind.
§ 2. (1) Die Zulagen sind auf Antrag zu gewähren.
(2) Personen mit dem Wohnsitz im Inland haben den Antrag beim Bundesministerium für Landesverteidigung, Personen mit dem Wohnsitz im Ausland bei der nach ihrem Wohnsitz zuständigen Österreichischen Vertretungsbehörde einzubringen. Hiebei ist die Verleihung des allgemeinen oder besonderen Kärntner Kreuzes für „Tapferkeit“ glaubhaft zu machen.
(3) Über die Anträge gemäß Abs. 2 entscheidet der Bundesminister für Landesverteidigung.
§ 3. (1) Die Zulagen gebühren ab 1. Jänner 1970 monatlich den im § 1 genannten Personen, die den Antrag gemäß § 2 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 1970 eingebracht haben.
(2) Personen, die den Antrag gemäß § 2 Abs. 2 erst nach dem 31. Dezember 1970 einbringen, gebührt die Zulage ab dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Einbringungstag auf einen Monatsersten fällt, ab diesem.
(3) Gegen die Versäumung der im Abs. 1 genannten Frist ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses gestellt werden.
(4) Die Höhe der Zulagen beträgt
für das besondere Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ 3 v. H.,
für das allgemeine Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ 1,5 v. H. des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
§ 4. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Eingaben, Beilagen und Zeugnisse sind von den Stempelgebühren befreit.
§ 5. (1) Die Zulagen nach diesem Bundesgesetz sind der Exekution gänzlich entzogen.
(2) Soferne Leistungen nach anderen Bundesgesetzen von der Höhe des Einkommens des Berechtigten abhängig oder auf die Leistungen Bezüge aus öffentlichen Mitteln anzurechnen sind, bleiben die Zulagen nach diesem Bundesgesetz bei der Ermittlung der Höhe des Einkommens und bei der Festsetzung der Leistungen außer Betracht.
§ 6. (1) Der Anspruch auf diese Zulage erlischt:
wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen, unter denen die Zulagen gewährt wurden, im Zeitpunkt der Gewährung nicht gegeben waren,
wenn der Anspruchsberechtigte die Österreichische Staatsbürgerschaft verliert,
wenn der Anspruchsberechtigte wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wird. Wird die Verurteilung getilgt oder werden die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen, so lebt der Anspruch mit dem auf den Zeitpunkt der Tilgung oder Nachsicht der Rechtsfolgen nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn dieser Zeitpunkt auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Tag wieder auf.
(2) Auf die Zulagen kann jederzeit verzichtet werden. Der Verzicht kann widerrufen werden; dem Widerruf kommt keine rückwirkende Kraft hinzu.
§ 7. (1) Die Zulagen sind halbjährlich im vorhinein, und zwar in den Monaten Jänner und Juli jeden Jahres, auszuzahlen.
(2) Im Falle eines Ablebens eines Anspruchsberechtigten sind jene nach Abs. 1 ausgezahlten Zulagen, die auf die Monate des Auszahlungszeitraumes nach dem Ableben entfallen, nicht zurückzuzahlen.
§ 8. Sofern Beträge, die nach diesem Bundesgesetz auszuzahlen sind, nicht auf volle Schillingbeträge lauten, sind die Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich des § 5 Abs. 1 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, im übrigen der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.