VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben
Unterzeichnungsdatum
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. April 1968
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 14. Oktober 1970 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 25 Absatz 2 am 1. Dezember 1970 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem der am 31. Mai 1967 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, dessen Artikel 1 Absätze 2 und 3, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 1 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anlagen und Briefwechsel und welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
sind übereingekommen, über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich beim Bau, bei der Instandhaltung oder Erneuerung von Staustufen und Grenzbrücken sowie beim Betrieb von Staustufen an der österreichisch-deutschen Grenze ergeben, einen Vertrag zu schließen.
Sie haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
Herrn Dr. Lujo T o n č i č - S o r i n j,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
Herrn Dr. Josef L ö n s,
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Wien,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
Unterzeichnungsdatum
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. April 1968
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 14. Oktober 1970 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 25 Absatz 2 am 1. Dezember 1970 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem der am 31. Mai 1967 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, dessen Artikel 1 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anlagen und Briefwechsel und welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
sind übereingekommen, über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich beim Bau, bei der Instandhaltung oder Erneuerung von Staustufen und Grenzbrücken sowie beim Betrieb von Staustufen an der österreichisch-deutschen Grenze ergeben, einen Vertrag zu schließen.
Sie haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
Herrn Dr. Lujo T o n č i č - S o r i n j,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
Herrn Dr. Josef L ö n s,
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Wien,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
Unterzeichnungsdatum
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. April 1968
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 14. Oktober 1970 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 25 Absatz 2 am 1. Dezember 1970 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem der am 31. Mai 1967 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben samt Anlagen und Briefwechsel und welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
sind übereingekommen, über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich beim Bau, bei der Instandhaltung oder Erneuerung von Staustufen und Grenzbrücken sowie beim Betrieb von Staustufen an der österreichisch-deutschen Grenze ergeben, einen Vertrag zu schließen.
Sie haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
Herrn Dr. Lujo T o n č i č - S o r i n j,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
Herrn Dr. Josef L ö n s,
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Wien,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
Abs. 2 und 3: Verfassungsbestimmung
Artikel 1
(1) Die Vertragsstaaten treffen zur Erleichterung
des Baues, der Instandhaltung oder Erneuerung von Staustufen und Grenzbrücken,
des Betriebes von Staustufen
an der österreichisch-deutschen Grenze die folgenden Regelungen.
(2) Der Vertrag ist auf die in der Anlage I aufgeführten Staustufen und Grenzbrücken anzuwenden.
(3) Die Regierungen der Vertragsstaaten können durch Vereinbarung das Verzeichnis der Anlage I ändern. Die Vereinbarungen werden durch Austausch diplomatischer Noten in Kraft gesetzt.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Artikel 1
(1) Die Vertragsstaaten treffen zur Erleichterung des Baues, der Instandhaltung, der Erneuerung oder des Betriebes von Grenzbauwerken (Staustufen, Grenzbrücken, Grenztunnel, Dämme, Staumauern und Einschnitte) an der österreichisch-deutschen Grenze die folgenden Regelungen.
(2) Dieser Vertrag ist auf die in der Anlage I aufgeführten Grenzbauwerke anzuwenden, und zwar bereits vom Beginn des Baues, der Instandhaltung, der Erneuerung oder des Betriebes an.
(3) Die Regierungen der Vertragsstaaten können durch Vereinbarung das Verzeichnis der Anlage I ändern. Die Vereinbarungen werden durch Austausch diplomatischer Noten in Kraft gesetzt.
Artikel 1
(1) Die Vertragsstaaten treffen zur Erleichterung des Baues, der Instandhaltung, der Erneuerung oder des Betriebes von Grenzbauwerken (Staustufen, Grenzbrücken, Grenztunnel, Dämme, Staumauern und Einschnitte) an der österreichisch-deutschen Grenze die folgenden Regelungen.
(2) Dieser Vertrag ist auf die in der Anlage I aufgeführten Grenzbauwerke anzuwenden, und zwar bereits vom Beginn des Baues, der Instandhaltung, der Erneuerung oder des Betriebes an.
(3) Die Regierungen der Vertragsstaaten können durch Vereinbarung das Verzeichnis der Anlage I ändern. Die Vereinbarungen werden durch Austausch diplomatischer Noten in Kraft gesetzt.
Artikel 2
Im Sinne dieses Vertrages bezeichnen die Begriffe
Staustufe:
das Grenzkraftwerk und die Nebenanlagen im Sinne der für ihre Errichtung maßgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vom Baubeginn an;
Grenzkraftwerk:
die Kraftwerks- und Schiffahrtsanlagen; bestehend aus Wehranlage, Krafthaus mit Anbauten und Montagehof, Schalthaus, Freiluftschaltanlage, Schleusenanlage mit Vorhäfen, Schleusenmeisterei und alle sonstigen unmittelbar hinzugehörigen Einrichtungen;
Nebenanlagen:
die zum Bau, zum Betrieb, zur Instandhaltung oder Erneuerung einer Staustufe neben dem Grenzkraftwerk dienenden Grundstücke, Bauten und Einrichtungen einschließlich der Schiffahrtsanlagen sowie der Anlagen des Rückstau- und des Unterstromgebietes; hierzu gehören zum Beispiel Damm- und Brückenbauten, Spundwände, Uferschutzbauten, Be- und Entwässerungsanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Pumpwerke, Pegelanlagen, Beleuchtungs- und Signalanlagen, Werkstraßen, Hafen- und Dockanlagen mit den dazugehörigen Uferbauten für werkseigene schwimmende Geräte und Fahrzeuge, Anschlußgeleise, Zufahrtsstraßen, soweit der Unternehmer der Staustufe Baulastträger ist, dem Betrieb der Staustufe dienende und im örtlichen Zusammenhang damit stehende Betriebs- und Verwaltungsgebäude sowie für Betriebsangehörige und das Schleusenpersonal bestimmte und im örtlichen Zusammenhang mit dem Grenzkraftwerk stehende Wohngebäude und Werksiedlungen;
Bauzone:
das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den Bau eines Grenzkraftwerkes oder für den Bau, die Instandhaltung oder Erneuerung einer Grenzbrücke benötigt wird;
Werkzone:
das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den Betrieb, die Instandhaltung oder Erneuerung eines Grenzkraftwerkes benötigt wird;
Wasserfahrzeuge:
die auf dem Grenzfluß und einmündenden Nebenflüssen im Gebiet der Staustufe zu ihrem Bau, ihrem Betrieb, ihrer Instandhaltung oder Erneuerung eingesetzten Schiffe und schwimmenden Arbeitsgeräte, zum Beispiel Schwimmbagger, Motorschlepper, Schuten, Bereisungsboote, Eisbrecher, Schwimmkräne sowie sonstige Spezialschule;
Grenzbrücke:
ein Bauwerk beiderseits der Staatsgrenze zum Überführen von öffentlichen Verkehrswegen über Flüsse, Täler oder andere Hindernisse;
Ein- und Ausgangsabgaben:
die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anläßlich der Ein- oder Ausfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gebühren bei besonderer Inanspruchnahme der Zollverwaltung.
Artikel 2
Im Sinne dieses Vertrages bezeichnen die Begriffe
Staustufe:
das Grenzkraftwerk und die Nebenanlagen im Sinne der für ihre Errichtung maßgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften;
Grenzkraftwerk:
die Kraftwerks- und Schiffahrtsanlagen, bestehend aus Wehranlage, Krafthaus mit Anbauten und Montagehof, Schalthaus, Freiluftschaltanlage, Schleusenanlage mit Vorhäfen, Schleusenmeisterei und alle sonstigen unmittelbar hinzugehörigen Einrichtungen;
Grenzbrücke:
ein Bauwerk beiderseits der Staatsgrenze zum Überführen von Verkehrswegen, Wasserläufen oder Leitungen über Flüsse, Täler oder andere Hindernisse, einschließlich der Nebenanlagen;
Grenztunnel:
ein unterirdisches oder überdachtes Bauwerk beiderseits der Staatsgrenze zur Aufnahme von Verkehrswegen, Wasserläufen oder Leitungen, einschließlich der Nebenanlagen;
Damm, Staumauer:
einen aufgeschütteten oder mit bindenden Materialien errichteten Körper beiderseits der Staatsgrenze zur Aufnahme von Verkehrswegen, Wasserläufen oder Leitungen, zur Wasserspeicherung oder zum Schutz gegen Überflutung, einschließlich der Nebenanlagen;
Einschnitt:
eine künstliche Geländevertiefung beiderseits der Staatsgrenze zur Aufnahme von Verkehrswegen, Wasserläufen oder Leitungen, einschließlich der Nebenanlagen;
Nebenanlagen:
die dem Bau, der Instandhaltung, der Erneuerung oder dem Betrieb der Hauptanlage eines Grenzbauwerkes dienenden Grundstücke, Bauten und Einrichtungen einschließlich der Anschlußgeleise und Anschlußstraßen, soweit der Unternehmer Baulastträger ist, der dem Betrieb des Grenzbauwerkes dienenden und im örtlichen Zusammenhang damit stehenden Betriebs- und Verwaltungsgebäude sowie der für Betriebsangehörige bestimmten und im örtlichen Zusammenhang mit dem Grenzbauwerk stehenden Wohngebäude und Werksiedlungen, bei Staustufen, Dämmen und Staudämmen auch die Anlagen des Rückstau- und des Unterstromgebietes. Hierzu gehören zum Beispiel Damm- und Brückenbauten, Spundwände, Uferschutzbauten, Be- und Entwässerungsanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Pumpwerke, Pegelanlagen, Beleuchtungs- und Signalanlagen, Lüftungsanlagen, Werkstraßen, Hafen- und Dockanlagen mit den dazugehörigen Uferbauten für werkseigene schwimmende Geräte und Fahrzeuge;
Bauzone:
das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den Bau oder die Erneuerung eines Grenzbauwerkes benötigt wird, das Gelände für die Nebenanlagen jedoch nur, soweit es technische, zoll- oder paßrechtliche Belange erfordern;
Werkzone:
das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den Betrieb, die Instandhaltung oder auch die Erneuerung eines Grenzbauwerkes benötigt wird, das Gelände für die Nebenanlagen jedoch nur, soweit es technische, zoll- oder paßrechtliche Belange erfordern;
Wasserfahrzeuge:
die auf dem Grenzgewässer und einmündenden Nebengewässern beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Grenzbauwerken eingesetzten Schiffe und schwimmenden Arbeitsgeräte, zum Beispiel Schwimmbagger, Motorschlepper, Schuten, Bereisungsboote, Eisbrecher, Schwimmkräne sowie sonstige Spezialschiffe;
Ein- und Ausgangsabgaben:
die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anläßlich der Ein- und Ausfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gebühren bei besonderer Inanspruchnahme der Zollverwaltung;
freier Verkehr:
den zoll- und steuerrechtlichen Status einer Ware, für die im Fall ihrer Einfuhr alle Eingangsabgaben, im Fall ihrer Erzeugung oder ihres Erwerbs in einem der Vertragsstaaten alle Abgaben entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des Binnenmarktes (innere Abgaben) erhoben worden sind und auf die anläßlich der Ausfuhr keine Maßnahmen zur Entlastung von den vorgenannten Abgaben angewendet werden.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Artikel 3
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stellen nach gegenseitiger Fühlungnahme und Anhörung des Unternehmens die örtliche Begrenzung der Staustufen sowie der Bau- und Werkzonen fest.
(2) Das Unternehmen hat Bau- und Werkzone, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht Ausnahmen zulassen, zollsicher zu umfrieden.
Artikel 3
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stellen nach gegenseitiger Fühlungnahme und Anhörung des Unternehmens die örtliche Begrenzung der Staustufen und soweit erforderlich der anderen Grenzbauwerke sowie der Bau- und Werkzonen fest.
(2) Das Unternehmen hat Bau- und Werkzone, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht Ausnahmen zulassen, zollsicher zu umfrieden.
Artikel 4
(1) Waren (zum Beispiel Baustoffe, Betriebsstoffe, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Land- und Wasserfahrzeuge, Baggergut), die aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen, sind frei von Ein- und Ausgangsabgaben, wenn sie
unter zollamtlicher Überwachung zum Bau, zur Instandhaltung oder Erneuerung von Staustufen und Grenzbrücken sowie zum Betrieb von Staustufen verwendet werden oder
nach ihrer Ausfuhr zu unter Buchstabe a genannten Zwecken wieder in den Vertragsstaat zurückgelangen, aus dessen freiem Verkehr sie stammen.
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