Verordnung der Bundesregierung vom 24. August 1971 über Organstrafverfügungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1971-08-28
Status Aufgehoben · 1990-03-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 50 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 275/1971 wird verordnet:

Abschnitt 1

§ 1. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I, BGBl. Nr. 367/1977)

§ 2. Zur Einhebung des Strafbetrages durch ein ermächtigtes Organ (§ 50 Abs. 1 VStG 1950) ist das Formular 39 der Verwaltungsformularverordnung 1951, BGBl. Nr. 219, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 366/1977 zu verwenden.

§ 3. Das im § 2 genannte Formular ist vom Organ mittels Durchschrift in zwei Ausfertigungen auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben sowie zu datieren. Die Urschrift ist dem Täter zu übergeben, die Durchschrift der Behörde vorzulegen. Die eingehobenen Strafbeträge sind vom Organ an die Behörde abzuführen.

Abschnitt 2

§ 4. (1) Die zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages (§ 50 Abs. 2 VStG 1950) zu verwendende Drucksorte, die den Postvorschriften für Einzahlungsbelege zu entsprechen hat, hat aus einem für den Täter und einem für die Behörde bestimmten Teil zu bestehen. Beide Teile haben ein gemeinsames Kennzeichen zu erhalten, das die Kontrolle der Einzahlung ermöglicht. Auf dem Teil, der für den Täter bestimmt ist, muß die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ersichtlich gemacht werden.

(2) In dem für den Täter bestimmten Teil sind die Tat sowie die Zeit und der Ort ihrer Begehung, der Tag der Hinterlassung des Beleges am Tatort oder der Übergabe an den Täter, der Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Die Angabe weiterer sich aus dem Wesen der Organstrafverfügung ergebender Daten (wie etwa Dienstnummer des Organs, Widmung des Strafbetrages, Art und Kennzeichen des Kraftfahrzeuges) ist zulässig.

(3) In dem für die Behörde bestimmten Teil sind die Tat sowie die Zeit und der Ort ihrer Begehung, der Tag der Hinterlassung des Beleges am Tatort oder der Übergabe an den Täter, der Strafbetrag und die Daten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde notwendig sind, anzugeben.

§ 5. (1) Der für den Täter bestimmte Teil der im § 4 angeführten Drucksorte ist diesem zu übergeben oder, wenn er am Tatort nicht anwesend ist, am Tatort zu hinterlassen. Der für die Behörde bestimmte Teil ist dieser vorzulegen.

(2) Die Behörde hat an Hand des auf beiden Teilen angebrachten gemeinsamen Kennzeichens den Eingang des vom Täter eingezahlten Strafbetrages zu überwachen. Wird der Strafbetrag nicht fristgerecht eingezahlt (§ 50 Abs. 6 VStG 1950), so ist auf Grund des bei der Behörde befindlichen Teiles der Drucksorte das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

Abschnitt 3

§ 6. Die Gebarung mit den eingehobenen Strafbeträgen richtet sich nach den jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschriften.

§ 7. Die der Behörde vorgelegte Ausfertigung der Organstrafverfügung im Sinne des Abschnittes 1 ist ein Jahr lang, die der Behörde vorgelegte Ausfertigung der Organstrafverfügung im Sinne des Abschnittes 2 ist - sofern nicht ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde - drei Monate lang aufzubewahren.

Anlage zu § 2


(Anm.: Aufgehoben durch Art. I, BGBl. Nr. 367/1977)

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