Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 28. September 1971, mit der statistische Erhebungen über die Binnenschiffahrt angeordnet werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1972-01-01
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 3 sowie der Z. 15 des Anhanges des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird - hinsichtlich der Bestimmungen des § 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

I. Abschnitt

Allgemeines

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Bestand an österreichischen Wasserfahrzeugen sowie über die Verkehrs- und Transportleistungen der Schiffahrt auf der Donau und allen übrigen Binnengewässern durchzuführen. Ausgenommen von diesen Erhebungen ist der Fährverkehr.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 2. Erhoben werden:

1.

der Bestand an Wasserfahrzeugen;

2.

der Güterverkehr auf der Donau, gegliedert nach

a)

Inlandverkehr,

b)

grenzüberschreitendem Verkehr,

c)

Transitverkehr;

3.

der Personenverkehr auf der Donau;

4.

der Personenverkehr auf dem Bodensee, gegliedert nach

a)

Linienverkehr,

b)

Gelegenheitsverkehr;

5.

der Personenverkehr auf den übrigen Binnengewässern, gegliedert

a)

Linienverkehr,

b)

Gelegenheitsverkehr.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 3. (1) Die Erhebungen gemäß § 2 Z. 1 werden jährlich mit Stichtag 31. Dezember durchgeführt.

(2) Die Erhebungen gemäß § 2 Z. 2 und 3 werden pro Transportfall durchgeführt.

(3) Die Erhebungen gemäß § 2 Z. 4 und 5 werden jährlich durchgeführt.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 4. (1) Die Erhebungsformulare werden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt aufgelegt und den Auskunftspflichtigen zugeleitet.

(2) Als amtliche Erhebungsformulare gelten:

a)

die Meldeformulare über den Bestand an Wasserfahrzeugen (Flottenbestandsformulare),

b)

die Zählkarten für angekommene oder abgegangene Wasserfahrzeuge, im folgenden Zählkarten genannt,

c)

die Zählkarten für Fahrten im Transitverkehr, im folgenden Transitzählkarten genannt,

d)

die Meldeformulare über den Personenverkehr auf der Donau,

e)

die Meldeformulare über den Personenverkehr auf dem Bodensee,

f)

die Meldeformulare über den Personenverkehr auf den übrigen Binnengewässern.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

II. Abschnitt

Erhebungsvorgang

Bestandserhebung

§ 5. (1) Bei der Erhebung des Bestandes an Wasserfahrzeugen werden die Wasserfahrzeuge aller Unternehmer erfaßt, die eine Konzession für die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern im Sinne der Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1935, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 230/1967 und BGBl. Nr. 90/1971 besitzen.

(2) Auskunftspflichtig ist der Schiffseigner.

(3) Erfaßt werden alle am Stichtag im Verkehr stehenden oder vorübergehend aus dem Verkehr gezogenen Wasserfahrzeuge.

(4) Folgende Merkmale werden erhoben:

a)

Kennzeichen des Wasserfahrzeuges,

b)

Rechtsverhältnis (Eigentum, Miete),

c)

Gattung des Wasserfahrzeuges,

d)

Tragfähigkeit in Tonnen und zulässige Anzahl der zu befördernden Personen,

e)

Maschinenleistung in PS,

f)

Baujahr des Wasserfahrzeuges, Angaben über Umbauten, die die Gattung des Wasserfahrzeuges verändern.

(5) Der Auskunftspflichtige hat das Flottenbestandsformular bis spätestens 30. des dem Stichtag folgenden Monats direkt an das Österreichische Statistische Zentralamt zu übersenden.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Güterverkehr auf der Donau

§ 6. Folgende Merkmale werden erhoben:

1.

für das Wasserfahrzeug

a)

Kennzeichen des Wasserfahrzeuges,

b)

Gattung des Wasserfahrzeuges,

c)

Schiffahrtsunternehmer,

d)

Name des Schiffsführers bzw. seines Vertreters,

e)

Tragfähigkeit in Tonnen,

f)

Maschinenleistung in PS (bei Selbstfahrern);

2.

für die Fahrt

a)

Tag der Ankunft (des Abganges),

b)

bei grenzüberschreitendem Verkehr Tag des Grenzübertrittes,

c)

bei Containerverkehr Bezeichnung, Zahl und Abmessung der Container,

d)

Leerfahrten;

3.

für die Güter

a)

Art,

b)

Bruttogewicht,

c)

Ein- und Ausladeort,

d)

bei grenzüberschreitendem Verkehr Herkunfts- und Bestimmungsland.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 7. (1) Auskunftspflichtig in den öffentlichen Häfen Wien und Linz sind der Schiffahrtsunternehmer, bei Vermietung der Mieter, der verantwortliche Leiter der Niederlassung der Schiffahrtsgesellschaft (Agentie) und in allen übrigen Anlegestellen der Umschlagtreibende.

(2) In den öffentlichen Häfen Wien und Linz sind die Zählkarten durch die Hafenmeister auszufüllen. Der Auskunftspflichtige hat dem Hafenmeister alle hiefür nötigen Unterlagen zu übergeben und in diese unbeschadet anderer Rechtsvorschriften Einsicht zu gewähren.

(3) Die Zählkarten sind bis spätestens 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats vom Hafenmeister gesammelt an das Österreichische Statistische Zentralamt zu übersenden.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 8. (1) In allen übrigen Häfen und Anlegestellen sind die Zählkarten vom Umschlagtreibenden auszufüllen.

(2) Der Umschlagtreibende hat die Zählkarten bis spätestens 10. des dem Berichtsmonat folgenden Monats dem zuständigen Organ der Schiffahrtspolizei zu übergeben. Dieses hat die Zählkarten auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu überprüfen und ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften berechtigt, in die nötigen Unterlagen Einsicht zu nehmen.

(3) Die Zählkarten sind bis spätestens 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats vom Organ der Schiffahrtspolizei gesammelt an das Österreichische Statistische Zentralamt zu übersenden.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Gütertransitverkehr auf der Donau

§ 9. (1) Folgende Merkmale werden erhoben:

1.

für das Wasserfahrzeug

a)

Kennzeichen des Wasserfahrzeuges,

b)

Gattung des Wasserfahrzeuges,

c)

Schiffahrtsunternehmer,

d)

Name des Schiffsführers bzw. seines Vertreters,

e)

Tragfähigkeit in Tonnen,

f)

Maschinenleistung in PS (bei Selbstfahrern);

2.

für die Fahrt

a)

Tag der Ankunft (des Abganges),

b)

Tag des Grenzübertrittes,

c)

bei Containerverkehr Bezeichnung, Zahl und Abmessung der Container,

d)

Leerfahrten;

3.

für die Güter

a)

Art,

b)

Bruttogewicht,

c)

Ein- und Ausladeort,

d)

Art des Antransportes vor der Einladung und Art des Weitertransportes nach der Ausladung.

(2) Auskunftspflichtig ist der Schiffsführer. Zur ergänzenden Auskunftserteilung kann der Leiter der Niederlassung der den Transport durchführenden Schiffahrtsgesellschaft (Agentie) herangezogen werden.

(3) Die vorschriftsmäßig ausgefüllten Transitzählkarten sind dem Zollamt zusammen mit der zur Durchführung des Zollverfahrens erstellten Warenerklärung abzugeben. Das Zollamt ist berechtigt, die Richtigkeit der Angaben in den Transitzählkarten zu überprüfen.

(4) Die Zollämter haben die Transitzählkarten bis spätestens 15. des auf die Abgabe folgenden Monats gesammelt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zuzuleiten.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Personenverkehr auf der Donau mit inländischen Wasserfahrzeugen

§ 10. (1) Folgende Merkmale werden erhoben:

1.

für das Wasserfahrzeug

a)

Kennzeichen, Name des Wasserfahrzeuges,

b)

Gattung des Wasserfahrzeuges,

c)

Schiffahrtsunternehmer,

d)

zulässige Anzahl der zu befördernden Personen,

e)

Maschinenleistung in PS;

2.

für die Fahrt

a)

Tag der Ankunft (des Abganges),

b)

Abfahrts- und Ankunftshafen,

c)

Art der Fahrt (Linien- oder Gelegenheitsverkehr),

d)

Zahl der beförderten Personen.

(2) Auskunftspflichtig ist der Schiffsführer oder sein Vertreter.

(3) Die Angaben sind vom Auskunftspflichtigen in die Meldeformulare einzutragen. Diese sind bis spätestens 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats gesammelt an das Österreichische Statistische Zentralamt zu übersenden.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Personenverkehr auf der Donau mit ausländischen Wasserfahrzeugen

§ 10a. (1) Folgende Merkmale werden erhoben:

1.

für das Wasserfahrzeug

a)

Kennzeichen, Name des Wasserfahrzeuges,

b)

Gattung des Wasserfahrzeuges,

c)

Schiffahrtsunternehmer,

d)

zulässige Anzahl der zu befördernden Personen,

e)

Maschinenleistung in PS,

f)

Zahl der Motore,

g)

Tiefgang in Dezimeter,

h)

Länge, Breite, Seitenhöhe in Meter,

i)

Vorrat an Treibstoff, Schmierfett, Schmieröl,

j)

Zahl der Besatzungsmitglieder;

2.

für die Fahrt

a)

Tag, Uhrzeit der Ankunft (des Abganges),

b)

Abfahrts- und Ankunftshafen,

c)

Art der Fahrt (Linien- oder Gelegenheitsverkehr),

d)

Zahl der beförderten Personen,

e)

angelaufene Anlegestellen.

(2) Auskunftspflichtig ist der Schiffsführer.

(3) Die Angaben sind vom Auskunftspflichtigen in die Meldeformulare einzutragen. Die vorschriftsmäßig ausgefüllten Zählkarten sind dem Zollamt zusammen mit den zur Durchführung des Zollverfahrens erstellten Unterlagen abzugeben. Das Zollamt ist berechtigt, die Richtigkeit der Angaben in den Zählkarten zu überprüfen.

(4) Die Zollämter haben die Zählkarten bis spätestens 15. des auf die Abgabe folgenden Monats gesammelt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zuzuleiten.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

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