Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 21. September 1971 über die Anerkennung von Schifferausweisen als Paßersatz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, wird verordnet:
Die gemäß § 7 des Bundesgesetzes vom 17. Feber 1971, BGBl. Nr. 91, über die Regelung der Schiffahrt für österreichische Staatsbürger ausgestellten Schifferausweise werden als Paßersatz anerkannt.
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