Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 12. November 1971 über die Ermächtigung von Grenzkontrollstellen zur Ausstellung von Dokumenten, die österreichischen Staatsbürgern die Ausreise in grenznahe Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich und die Wiedereinreise aus diesen erleichtern

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1971-12-08
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, wird verordnet:

1.

Zur Ausstellung von Grenzübertrittskarten für österreichische Staatsbürger auf Grund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr, BGBl. Nr. 379/1968, werden folgende Grenzkontrollstellen ermächtigt:

2.

Zur Ausstellung von Ausflugscheinen für österreichische Staatsbürger auf Grund des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung des Ausflugsverkehrs, BGBl. Nr. 116/1956, werden folgende Grenzkontrollstellen ermächtigt:

1.

Zur Ausstellung von Grenzübertrittskarten für österreichische Staatsbürger auf Grund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr, BGBl. Nr. 379/1968, werden folgende Grenzkontrollstellen ermächtigt:

2.

Zur Ausstellung von Ausflugsscheinen für österreichische Staatsbürger auf Grund des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr vom 18. März 1986 werden folgende Grenzkontrollstellen ermächtigt:

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