Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 11. Jänner 1971 über Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1971-01-20
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten verordnet:

Von der Sichtvermerkspflicht sind befreit:

I. a) die vom Bundespräsidenten, den Präsidenten des Nationalrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladenen Personen sowie deren Begleitung;

b)

(Anm.: Aufgehoben durch BG, BGBl. Nr. 120/1986);

c)

Inhaber von Laissez-passer der Vereinten Nationen;

d)

Fremde, die in Unglücks- oder Katastrophenfällen im Bundesgebiet Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;

e)

Fremde, die gegen ihren Willen mit einem von einer anderen Person geführten Verkehrsmittel in das Bundesgebiet einreisen;

f)

Fremde, die infolge höherer Gewalt in das Bundesgebiet einreisen;

g)

Fremde, die infolge vorübergehender Unterbrechung eines im Ausland gelegenen Verkehrsweges den im Bundesgebiet nächstgelegenen Weg benützen, um vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland zu reisen;

h)

Teilnehmer von Sportveranstaltungen, die sich über mehrere Staaten erstrecken, wenn sie im Rahmen dieser Veranstaltung vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland reisen;

i)

Schiffspersonal und Fahrgäste auf Schiffen im Durchgangsverkehr vom Ausland über das Bundesgebiet nach dem Ausland, wenn sie das Schiff während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht verlassen;

j)

Zugspersonal und Fahrgäste von Eisenbahnzügen im Durchgangsverkehr vom Ausland über das Bundesgebiet nach dem Ausland, wenn der Eisenbahnzug während der Durchfahrt durch das Bundesgebiet nicht verlassen werden kann;

k)

ausländische Grenzkontrollorgane, die in dienstlichen Angelegenheiten mit österreichischen Grenzkontrollorganen in Verbindung treten.

l)

Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften.

II. a) Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;

b)

Staatsangehörige von Island.

c)

Staatsangehörige von Venezuela.

d)

Inhaber von "British Passports Hong Kong"

e)

Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen des Heiligen Stuhls; Inhaber von gewöhnlichen Reisepässen des Staates der Vatikanstadt und

f)

Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens.

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