(Übersetzung)ABKOMMEN ZWISCHEN DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIE-ORGANISATION UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DIE ANWENDUNG VON SICHERHEITSKONTROLLEN GEMÄSS DEM VERTRAG ÜBER DIE NICHTWEITERVERBREITUNG VON ATOMWAFFEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1972-07-23
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 98
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Unterzeichnungsdatum

Sonstige Textteile

Nachdem das am 21. September 1971 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. April 1972

Ratifikationstext

Die schriftliche Mitteilung Österreichs gemäß Art. 25 des vorstehenden Abkommens ist am 24. Mai 1972 bei der Internationalen Atomenergie-Organisation eingelangt; das Abkommen tritt somit am 23. Juli 1972 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

IM HINBLICK DARAUF, daß die Republik Österreich Vertragspartei des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen ist, der am 1. Juli 1968 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und am 5. März 1970 in Kraft getreten ist;

IM HINBLICK DARAUF, daß Absatz 1 des Artikels III des erwähnten Vertrages wie folgt lautet:

„Jeder Nichtatomwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich zur Annahme der Sicherheitskontrollen, die in einem mit der Internationalen Atomenergie-Organisation entsprechend dem Statut der Internationalen Atomenergie-Organisation und dem Sicherheitskontrollsystem dieser Organisation auszuhandelnden und abzuschließenden Vertrag festgelegt werden und die dem ausschließlichen Zweck einer Überprüfung der Einhaltung seiner im Rahmen dieses Vertrages übernommenen Verpflichtungen dienen, um zu verhindern, daß Atomenergie von friedlichen Verwendungszwecken für Atomwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt wird. Die Maßnahmen für die auf Grund dieses Artikels vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen sind in bezug auf Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material durchzuführen, gleichgültig, ob es in einer eigentlichen Kernenergieanlage hergestellt, aufgearbeitet oder verwendet wird oder sich außerhalb einer solchen Anlage befindet. Die in diesem Artikel vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen sind auf jedes Ausgangsmaterial oder besondere spaltbare Material bei allen friedlichen Arbeiten mit Atomenergie anzuwenden, die innerhalb der Gebiete des betreffenden Staates, unter seiner Gerichtsbarkeit oder irgendwo unter seiner Kontrolle durchgeführt werden“;

IM HINBLICK DARAUF, daß die Internationale Atomenergie-Organisation nach Artikel III ihrer Statuten zum Abschluß solcher Abkommen berechtigt ist;

KOMMEN die Republik Österreich und die Internationale Atomenergie-Organisation nunmehr wie folgt überein:

TEIL I

Artikel 1. Die Republik Österreich (im folgenden „Österreich“ genannt) verpflichtet sich im Sinne von Artikel III Absatz 1 des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen (im folgenden „Vertrag“ genannt) zur Annahme von Sicherheitskontrollen, die den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entsprechen, in bezug auf sämtliches Ausgangs- oder besondere spaltbare Material im Rahmen aller friedlichen nuklearen Tätigkeiten, die innerhalb ihres Staatsgebietes, in ihrem Zuständigkeitsbereich oder sonstwo unter ihrer Kontrolle stattfinden, wobei ausschließlich der Zweck verfolgt wird nachzuprüfen, daß solche Materialien nicht für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt werden.

Artikel 2. Die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden „Organisation“ genannt) hat das Recht und die Pflicht sicherzustellen, daß gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens eine Sicherheitskontrolle auf sämtliches Ausgangs- oder besondere spaltbare Material im Rahmen aller friedlichen nuklearen Tätigkeiten angewendet wird, die innerhalb des Staatsgebietes Österreichs, in seinem Zuständigkeitsbereich oder sonstwo unter seiner Kontrolle stattfinden, wobei ausschließlich der Zweck verfolgt wird, sich zu vergewissern, daß solches Material nicht für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt wird.

Artikel 3. Österreich und die Organisation werden zur Erleichterung der Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherheitskontrolle zusammenarbeiten.

Artikel 4. Die in diesem Abkommen vorgesehene Sicherheitskontrolle ist derart durchzuführen, daß

(a) eine Behinderung der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung Österreichs oder der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Kernenergie, einschließlich des internationalen Austausches von Kernmaterial, vermieden wird;

(b) eine ungebührliche Einmengung in Österreichs friedliche nukleare Tätigkeiten und insbesondere in den Betrieb von Anlagen vermieden wird und

(c) die Sicherheitskontrolle mit der für die wirtschaftliche und betriebssichere Ausübung nuklearer Tätigkeiten erforderlichen umsichtigen Betriebsführung vereinbar ist.

Artikel 5. (a) Die Organisation hat jede Vorsichtsmaßnahme zu ergreifen, um Geschäfts- und Industriegeheimnisse sowie andere vertrauliche Informationen, die ihr bei der Durchführung dieses Abkommens zur Kenntnis gelangen, zu schützen.

b)(i) Die Organisation darf keine Information, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens erhält, veröffentlichen oder an irgendeinen Staat, eine Organisation oder Person weitergeben. Dies hindert jedoch nicht, daß spezifische Informationen, die auf die Durchführung des Abkommens Bezug haben, dem Gouverneursrat der Organisation (im folgenden „Rat“ genannt) sowie jenen Mitarbeitern der Organisation mitgeteilt werden dürfen, die auf Grund ihrer mit der Sicherheitskontrolle zusammenhängenden amtlichen Aufgaben solche Kenntnisse benötigen. Doch darf dies nur in dem Maße geschehen, als es für die Organisation zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bezüglich der Durchführung dieses Abkommens nötig ist.

(ii) Zusammengefaßte Informationen über Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, können auf Beschluß des Rates veröffentlicht werden, wenn Österreich seine Zustimmung erteilt.

Artikel 6. (a) Bei der Durchführung der Sicherheitskontrolle gemäß diesem Abkommen hat die Organisation die technologischen Fortschritte auf dem Gebiet der Sicherheitskontrolle voll zu berücksichtigen und alles zu unternehmen, um optimale Kostenwirtschaftlichkeit zu erreichen, und die Anwendung des Grundsatzes der wirksamen Kontrolle des Flusses des nach diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterials durch Verwendung von Instrumenten und anderen Verfahren an bestimmten strategischen Punkten, soweit dies die gegenwärtigen oder künftigen technologischen Möglichkeiten zulassen, sicherzustellen.

(b) Um optimale Kostenwirtschaftlichkeit zu gewährleisten, sind Mittel wie beispielsweise die folgenden einzusetzen:

(i) Räumliche Begrenzung als Mittel der Festlegung von Materialbilanzbereichen zu Buchungszwecken,

(ii) statistische Verfahren und Entnahme von Stichproben bei der Auswertung des Flusses von Kernmaterial und

(iii) Konzentration der Nachprüfungsverfahren auf jene Stadien des Kernbrennstoffkreislaufes, die die Erzeugung, Verarbeitung, Verwendung oder Lagerung von Kernmaterial zum Inhalt haben, und von welchem ausgehend Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen ohne weiteres hergestellt werden könnten. Ferner Verringerung der Anzahl der Nachprüfungsverfahren für anderes Kernmaterial auf ein Mindestmaß, vorausgesetzt, daß dadurch die Organisation bei der Anwendung der Sicherheitskontrolle gemäß diesem Abkommen nicht behindert wird.

Artikel 7. (a) Österreich hat ein System für die buchmäßige Erfassung und Kontrolle sämtlicher nach diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien zu errichten und aufrechtzuerhalten.

(b) Die Organisation hat die Sicherheitskontrolle so anzuwenden, daß sie bei ihrer Aufgabe sich zu vergewissern, daß keine Abzweigung von Kernmaterial von friedlicher Verwendung zu Kernwaffen oder anderen nuklearen Sprengvorrichtungen stattgefunden hat, in der Lage ist, Befunde des österreichischen Kontrollsystems nachzuprüfen. Die Nachprüfung durch die Organisation hat u. a. unabhängige Messungen und Beobachtungen zu umfassen, die von der Organisation nach den in Teil II dieses Abkommens festgelegten Verfahren durchzuführen sind. Bei der Nachprüfung hat die Organisation auf die technische Leistungsfähigkeit des österreichischen Kontrollsystems gebührend Bedacht zu nehmen.

Artikel 8. (a) Um die wirksame Durchführung von Sicherheitskontrollen gemäß diesem Abkommen sicherzustellen, hat Österreich im Einklang mit den in Teil II dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen der Organisation Informationen über Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, sowie über die für die Kontrolle solcher Materialien wesentlichen Merkmale von Anlagen zur Verfügung zu stellen.

(b) (i) Die Organisation darf nur jenes Mindestmaß an Informationen und Daten verlangen, das mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang steht.

(ii) Informationen über Anlagen haben das Mindestmaß zu umfassen, das zur Kontrolle von Kernmaterial, welches gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, notwendig ist.

(c) Auf Verlangen Österreichs hat die Organisation bereit zu sein, an Ort und Stelle in Österreich Informationen über die Auslegung von Anlagen, welche Österreich als besonders geheimhaltungswürdig betrachtet, zu prüfen. Solche Informationen brauchen der Organisation nicht in Form von Unterlagen übermittelt zu werden, vorausgesetzt, daß sie an Ort und Stelle in Österreich für weitere Überprüfungen durch die Organisation jederzeit zugänglich bleiben.

Artikel 9. (a) (i) Für die Bestellung von Inspektoren der Organisation für Österreich hat die Organisation die Zustimmung Österreichs einzuholen.

(ii) Erhebt Österreich, sei es anläßlich des Bestellungsvorschlages oder zu irgendeinem Zeitpunkt nach erfolgter Bestellung, gegen die Bestellung einen Einwand, so hat die Organisation Österreich eine oder mehrere Alternativbestellungen vorzuschlagen.

(iii) Falls infolge der wiederholten Weigerung Österreichs, der Bestellung von Inspektoren der Organisation zuzustimmen, die gemäß diesem Abkommen durchzuführenden Inspektionen behindert würden, so ist eine solche Weigerung auf Antrag des Generaldirektors der Organisation (im folgenden „Generaldirektor“ genannt) vom Rat zwecks Ergreifung entsprechender Maßnahmen zu erörtern.

(b) Österreich hat die nötigen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, daß die Inspektoren der Organisation die ihnen durch dieses Abkommen übertragenen Aufgaben in wirksamer Weise erfüllen können.

(c) Die Besuche und Tätigkeiten der Inspektoren der Organisation sind so einzurichten, daß

(i) die möglichen Ungelegenheiten und Störungen für Österreich und für die inspizierten friedlichen nuklearen Tätigkeiten auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden und

(ii) der Schutz von Industriegeheimnissen und anderen den Inspektoren zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen gesichert ist.

Artikel 10. Österreich wendet gegenüber der Organisation (einschließlich ihrer Eigentumsrechte, ihres Geld- und Anlagevermögens) sowie gegenüber ihren Inspektoren und sonstigen Beamten, die Aufgaben nach diesem Abkommen erfüllen, die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens zwischen der Organisation und Österreich betreffend den Amtssitz der IAEO an. Inspektoren und andere Beamte genießen darüber hinaus, soweit es für die wirksame Ausübung ihrer Aufgaben erforderlich erscheint, Schutz vor Verhaftung und Anhaltung. Alle ihre Schriftstücke und anderen amtlichen Unterlagen sind unverletzlich.

Artikel 11. Die Sicherheitskontrolle in bezug auf Kernmaterial endet, sobald die Organisation festgestellt hat, daß das Material verbraucht oder in solcher Weise verdünnt wurde, die es vom Standpunkt der Sicherheitskontrolle für jede nukleare Tätigkeit unbrauchbar macht, oder daß es praktisch nicht rückgewinnbar geworden ist.

Artikel 12. Österreich hat der Organisation im Einklang mit den in Teil II dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen Verbringungen von Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, aus Österreich im voraus anzukündigen. Die Organisation hat die auf Grund dieses Abkommens durchgeführte Sicherheitskontrolle in bezug auf Kernmaterial zu beenden, sobald der Empfängerstaat, wie in Teil II dieses Abkommens vorgesehen, die Verantwortung für das Material übernommen hat. Die Organisation hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen jede Verbringung sowie gegebenenfalls die Wiederanwendung der Sicherheitskontrolle auf das verbrachte Kernmaterial hervorgeht.

Artikel 13. Soll Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, bei nichtnuklearen Tätigkeiten, wie der Erzeugung von Legierungen oder keramischen Stoffen, verwendet werden, so hat Österreich vor einer solchen Verwendung des Materials mit der Organisation die Umstände zu vereinbaren, unter denen die Sicherheitskontrolle in bezug auf solches Material beendet werden kann.

Artikel 14. Beabsichtigt Österreich von seinem Recht Gebrauch zu machen und Kernmaterial, das auf Grund dieses Abkommens der Sicherheitskontrolle unterstellt werden muß, bei einer nuklearen Tätigkeit zu verwenden, die eine Anwendung der Sicherheitskontrolle nach diesem Abkommen nicht erfordert, so sind folgende Verfahren einzuhalten:

(a) Österreich hat der Organisation von der Tätigkeit Mitteilung zu machen, wobei klarzustellen ist,

(i) daß die Verwendung des Kernmaterials bei einer nichtverbotenen militärischen Tätigkeit mit keiner von Österreich abgegebenen und in die Sicherheitskontrolle der Organisation einbezogenen Verpflichtung, das Material nur für friedliche nukleare Tätigkeiten zu verwenden, im Widerspruch stehen wird und

(ii) daß das Kernmaterial während der Zeit der Nichtanwendung der Sicherheitskontrolle nicht zur Herstellung von Kernwaffen oder anderen nuklearen Sprengvorrichtungen verwendet wird.

(b) Österreich und die Organisation haben eine Vereinbarung in dem Sinne zu treffen, daß die in diesem Abkommen vorgesehene Sicherheitskontrolle nur während der Zeit, in der das Kernmaterial bei einer solchen Tätigkeit in Verwendung steht, nicht angewendet werde. In der Vereinbarung sind nach Möglichkeit die Zeit bzw. die Umstände, während deren die Sicherheitskontrolle nicht angewendet wird, anzugeben. In jedem Falle tritt die in diesem Abkommen vorgesehene Sicherheitskontrolle wieder in Kraft, sobald das Kernmaterial erneut einer friedlichen nuklearen Tätigkeit zugeführt wird. Der Organisation sind die Gesamtmenge und die Zusammensetzung solchen in Österreich befindlichen, nicht der Sicherheitskontrolle unterliegenden Materials sowie eine allfällige Ausfuhr desselben bekanntzugeben und

(c) jede solche Anordnung ist mit der Zustimmung der Organisation zu treffen. Eine solche Zustimmung ist möglichst rasch zu erteilen, hat sich nur auf Angelegenheiten wie u. a. zeitliche und verfahrensmäßige Bestimmungen und Vorkehrungen für die Berichterstattung zu beziehen, darf aber keine Genehmigung der militärischen Tätigkeit bzw. vertrauliche Kenntnisse über dieselbe beinhalten und sich nicht auf die Verwendung des Kernmaterials bei der betreffenden Tätigkeit beziehen.

Artikel 15. Österreich und die Organisation werden die Kosten tragen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens erwachsen. Wenn jedoch Österreich oder Personen, die seiner Jurisdiktion unterstehen, auf Grund eines ausdrücklichen Ersuchens der Organisation außerordentliche Kosten erwachsen, dann hat die Organisation diese Kosten zu ersetzen, vorausgesetzt, daß sie sich im voraus dazu bereit erklärt hat. In jedem Falle hat die Organisation die Kosten aller von Inspektoren verlangten zusätzlichen Messungen oder Probenentnahmen zu tragen.

Artikel 16. Österreich hat sicherzustellen, daß jeder Schutz vor der Haftung gegenüber Dritten für nukleare Schäden, einschließlich allfälliger Versicherungen oder sonstiger finanzieller Sicherstellungen, der nach seinen Gesetzen und Vorschriften gegeben ist, der Organisation und ihren Beamten im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens in gleicher Weise zukommt wie österreichischen Staatsangehörigen.

Artikel 17. Jeder Anspruch Österreichs gegenüber der Organisation bzw. der Organisation gegenüber Österreich aus einem Schaden, der bei der Durchführung der Sicherheitskontrolle gemäß diesem Abkommen, jedoch nicht aus einem nuklearen Betriebsunfall entstanden ist, ist nach den Bestimmungen des Völkerrechts zu regeln.

Artikel 18. Wenn der Rat auf Grund der Berichterstattung durch den Generaldirektor beschließt, daß eine Maßnahme seitens Österreichs wesentlich und dringlich ist, um eine Überprüfung zu ermöglichen, daß Kernmaterial, welches gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, nicht für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt wurde, kann der Rat Österreich auffordern, die erforderliche Maßnahme unverzüglich und ohne Rücksicht darauf zu ergreifen, ob ein Verfahren nach Artikel 22 dieses Abkommens zur Beilegung von Streitfällen in Anspruch genommen wurde.

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