VERTRAG ÜBER DAS VERBOT DER ANBRINGUNG VON KERNWAFFEN UND ANDEREN MASSENVERNICHTUNGSWAFFEN AUF DEM MEERESBODEN UND IM MEERESUNTERGRUND

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1972-08-10
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan 370/1972 Antigua/Barbuda 298/1991 Argentinien 578/1986 Äthiopien 578/1986 Australien 280/1976 Bahamas 298/1991 Belgien 280/1976 Benin 578/1986 Botswana 280/1976 Brasilien 298/1991 Bulgarien 370/1972 China 370/1972, China/VR 298/1991 Côte d’Ivoire 370/1972 Dänemark 370/1972 Deutschland/BRD 280/1976 Deutschland/DDR 370/1972 Dominikanische R 370/1972 Elfenbeinküste 370/1972 Finnland 370/1972 Ghana 370/1972 Griechenland 578/1986 Großbritannien 370/1972 Indien 280/1976 Irak 280/1976 Iran 370/1972 Irland 370/1972 Island 370/1972 Italien 280/1976 Jamaika 578/1986 Japan 370/1972 Jemen/DVR 578/1986 Jordanien 370/1972 Jugoslawien 280/1976 Kanada 370/1972 Kapverden 578/1986 Katar 280/1976 Kongo 578/1986 Korea/R 298/1991 Laos 370/1972 Lesotho 280/1976 Libyen 298/1991 Luxemburg 578/1986 Malaysia 370/1972 Malta 370/1972 Marokko 370/1972 Mauritius 370/1972 Mexiko 578/1986 Mongolei 370/1972 Nepal 370/1972 Neuseeland 370/1972 Nicaragua 280/1976 Niederlande 280/1976 Niger 370/1972 Norwegen 370/1972 Panama 280/1976 Papua-Neuguinea 578/1986 Polen 370/1972 Portugal 280/1976 Rumänien 370/1972 Rwanda 280/1976 Salomonen 578/1986 Sambia 280/1976 Sao Tomé/Principe 578/1986 Saudi-Arabien 370/1972 Schweden 370/1972 Schweiz 578/1986 Seychellen 578/1986 Singapur 578/1986 Spanien 298/1991 Südafrika 280/1976 Togo 370/1972 Tschechoslowakei 370/1972 Tunesien 370/1972 Türkei 280/1976 UdSSR 370/1972 Ukraine 370/1972 Ungarn 370/1972 USA 370/1972 Vietnam 578/1986 Weißrußland 370/1972 Zypern 370/1972

Sonstige Textteile

Nachdem der am 11. Feber 1971 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Vertrag über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderer Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund, dessen Artikel III Absatz 2 zweiter und dritter Satz und Absatz 3 zweiter und dritter Satz verfassungsändernde Bestimmungen sind, welcher also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 16. Juni 1972

Ratifikationstext

Die österreichischen Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag wurden am 10. August 1972 bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt; der Vertrag ist somit gemäß seinem Artikel X Absatz 4 am gleichen Tag für Österreich in Kraft getreten.

Dem Vertrag gehören nach Mitteilung der Depositarregierungen derzeit folgende weitere Staaten an:

Afghanistan, Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Elfenbeinküste, Finnland, Ghana, Iran, Irland, Island, Japan, Jordanien, Kanada, Laos, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Niger, Norwegen, Polen, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Sowjetunion, Swaziland, Taiwan, Togo, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Antigua, Britische Salomon-Inseln, Brunei, Domenica, Grenada, St. Christopher-Nevis-Anguilla, St. Lucia und St. Vincent), Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland und Zypern.

Teil II des am 29. April 1958 in Genf angenommenen Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlußzone, auf den im Artikel II des Vertrages über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund Bezug genommen wird, lautet wie folgt:

„Anschlußzone:

Artikel 24

1.

In einer an sein Küstenmeer angrenzenden Zone der Hohen See kann der Küstenstaat die erforderliche Kontrolle ausüben, um

a)

Verstöße gegen seine Zoll-, Finanz-, Gesundheits- und Einwanderungsvorschriften auf seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer zu verhindern;

b)

Verstöße gegen diese Vorschriften, die auf seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer begangen worden sind, zu ahnden.

2.

Die Anschlußzone darf sich nicht weiter als zwölf Seemeilen über

die Basislinie hinaus erstrecken, von der aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird.

3.

Liegen die Küsten zweier Staaten einander gegenüber oder grenzen

sie aneinander, so ist mangels einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen diesen beiden Staaten keiner von ihnen berechtigt, seine Anschlußzone über die Mittellinie hinaus auszudehnen, auf der jeder Punkt gleich weit von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien entfernt ist, von denen aus die Breite des Küstenmeeres jedes der beiden Staaten gemessen wird.“

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten

in Anerkennung des gemeinsamen Interesses der Menschheit an Fortschritten bei der Erforschung und Nutzung des Meeresbodens für friedliche Zwecke,

in der Erwägung, daß die Verhinderung eines nuklearen Wettrüstens auf dem Meeresboden der Wahrung des Weltfriedens dient, internationale Spannungen vermindert und freundschaftliche Beziehungen zwischen den Staaten festigt,

in der Überzeugung, daß dieser Vertrag einen Schritt auf das Ziel hin darstellt, den Meeresboden und den Meeresuntergrund aus dem Wettrüsten herauszuhalten,

in der Überzeugung, daß dieser Vertrag einen Schritt auf dem Wege zu einem Vertrag über allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle darstellt, und entschlossen, auf dieses Ziel gerichtete Verhandlungen fortzusetzen,

in der Überzeugung, daß dieser Vertrag die Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen in einer Weise fördern wird, die mit den Grundsätzen des Völkerrechtes im Einklang steht und nicht gegen die Freiheit der Hohen See verstößt -

sind wie folgt übereingekommen:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan 370/1972 Antigua/Barbuda 298/1991 Argentinien 578/1986 Äthiopien 578/1986 Australien 280/1976 Bahamas 298/1991 Belarus 370/1972 Belgien 280/1976 Benin 578/1986 Botsuana 280/1976 Brasilien 298/1991 Bulgarien 370/1972 Cabo Verde 578/1986 China 298/1991 Côte d’Ivoire 370/1972 Dänemark 370/1972 Deutschland/BRD 280/1976 Deutschland/DDR 370/1972 Dominikanische R 370/1972 Eswatini 370/1972 Finnland 370/1972 Ghana 370/1972 Griechenland 578/1986 Indien 280/1976 Irak 280/1976 Iran 370/1972 Irland 370/1972 Island 370/1972 Italien 280/1976 Jamaika 578/1986 Japan 370/1972 Jemen/DVR 578/1986 Jordanien 370/1972 Jugoslawien 280/1976 Kanada 370/1972 Katar 280/1976 Kongo 578/1986 Korea/R 298/1991 Laos 370/1972 Lesotho 280/1976 Libyen 298/1991 Luxemburg 578/1986 Malaysia 370/1972 Malta 370/1972 Marokko 370/1972 Mauritius 370/1972 Mexiko 578/1986 Mongolei 370/1972 Nepal 370/1972 Neuseeland 370/1972 Nicaragua 280/1976 Niederlande 280/1976 Niger 370/1972 Norwegen 370/1972 Panama 280/1976 Papua-Neuguinea 578/1986 Polen 370/1972 Portugal 280/1976 Ruanda 280/1976 Rumänien 370/1972 Salomonen 578/1986 Sambia 280/1976 São Tomé/Príncipe 578/1986 Saudi-Arabien 370/1972 Schweden 370/1972 Schweiz 578/1986 Seychellen 578/1986 Singapur 578/1986 Spanien 298/1991 Südafrika 280/1976 Taiwan 370/1972 Togo 370/1972 Tschechoslowakei 370/1972 Tunesien 370/1972 Türkei 280/1976 UdSSR 370/1972 Ukraine 370/1972 Ungarn 370/1972 USA 370/1972 Vereinigtes Königreich 370/1972 Vietnam 578/1986 Zypern 370/1972

Sonstige Textteile

Nachdem der am 11. Feber 1971 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Vertrag über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderer Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 16. Juni 1972

Ratifikationstext

Die österreichischen Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag wurden am 10. August 1972 bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt; der Vertrag ist somit gemäß seinem Artikel X Absatz 4 am gleichen Tag für Österreich in Kraft getreten.

Dem Vertrag gehören nach Mitteilung der Depositarregierungen derzeit folgende weitere Staaten an:

Afghanistan, Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Elfenbeinküste, Finnland, Ghana, Iran, Irland, Island, Japan, Jordanien, Kanada, Laos, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Niger, Norwegen, Polen, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Sowjetunion, Swaziland, Taiwan, Togo, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Antigua, Britische Salomon-Inseln, Brunei, Domenica, Grenada, St. Christopher-Nevis-Anguilla, St. Lucia und St. Vincent), Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland und Zypern.

Teil II des am 29. April 1958 in Genf angenommenen Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlußzone, auf den im Artikel II des Vertrages über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund Bezug genommen wird, lautet wie folgt:

„Anschlußzone:

Artikel 24

1.

In einer an sein Küstenmeer angrenzenden Zone der Hohen See kann der Küstenstaat die erforderliche Kontrolle ausüben, um

a)

Verstöße gegen seine Zoll-, Finanz-, Gesundheits- und Einwanderungsvorschriften auf seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer zu verhindern;

b)

Verstöße gegen diese Vorschriften, die auf seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer begangen worden sind, zu ahnden.

2.

Die Anschlußzone darf sich nicht weiter als zwölf Seemeilen über die Basislinie hinaus erstrecken, von der aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird.

3.

Liegen die Küsten zweier Staaten einander gegenüber oder grenzen sie aneinander, so ist mangels einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen diesen beiden Staaten keiner von ihnen berechtigt, seine Anschlußzone über die Mittellinie hinaus auszudehnen, auf der jeder Punkt gleich weit von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien entfernt ist, von denen aus die Breite des Küstenmeeres jedes der beiden Staaten gemessen wird.“

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten

in Anerkennung des gemeinsamen Interesses der Menschheit an Fortschritten bei der Erforschung und Nutzung des Meeresbodens für friedliche Zwecke,

in der Erwägung, daß die Verhinderung eines nuklearen Wettrüstens auf dem Meeresboden der Wahrung des Weltfriedens dient, internationale Spannungen vermindert und freundschaftliche Beziehungen zwischen den Staaten festigt,

in der Überzeugung, daß dieser Vertrag einen Schritt auf das Ziel hin darstellt, den Meeresboden und den Meeresuntergrund aus dem Wettrüsten herauszuhalten,

in der Überzeugung, daß dieser Vertrag einen Schritt auf dem Wege zu einem Vertrag über allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle darstellt, und entschlossen, auf dieses Ziel gerichtete Verhandlungen fortzusetzen,

in der Überzeugung, daß dieser Vertrag die Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen in einer Weise fördern wird, die mit den Grundsätzen des Völkerrechtes im Einklang steht und nicht gegen die Freiheit der Hohen See verstößt –

sind wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL I

1.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, jenseits der äußeren Grenze der Zone des Meeresbodens, die in Artikel II definiert ist, weder Kernwaffen noch sonstige Arten von Massenvernichtungswaffen noch Bauten, Abschußrampen oder sonstige eigens für die Lagerung, Erprobung oder Verwendung derartiger Waffen vorgesehene Einrichtungen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund einzubauen oder anzubringen.

2.

Die Verpflichtungen aus Absatz 1 dieses Artikels gelten auch für die in demselben Absatz angeführte Zone des Meeresbodens, innerhalb dieser Zone jedoch nicht für den Küstenstaat und den Meeresgrund unter seinen Territorialgewässern.

3.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einen Staat weder zu unterstützen noch zu ermutigen noch zu veranlassen, in Absatz 1 dieses Artikels angeführte Tätigkeiten auszuüben, und werden sich auch nicht anderweitig an solchen Handlungen beteiligen.

ARTIKEL II

Für die Zwecke dieses Vertrages deckt sich die Außengrenze der in Artikel 1 genannten Zone des Meeresbodens mit der Zwölfmeilen-Außengrenze der in Teil II des am 29. April 1958 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlußzone genannten Zone und sie wird nach Maßgabe von Teil I Abschnitt II dieses Übereinkommens sowie im Einklang mit dem Völkerrecht gemessen.

Abs. 2 zweiter und dritter Satz und Abs. 3 zweiter und dritter Satz:

Verfassungsbestimmung

ARTIKEL III

1.

Um die Ziele dieses Vertrages zu fördern und die Erfüllung seiner Bestimmungen sicherzustellen, ist jeder Vertragsstaat berechtigt, durch Beobachtung die Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund außerhalb der in Artikel I genannten Zone nachzuprüfen, sofern die Beobachtung diese Tätigkeiten nicht stört.

2.

Bleiben nach solcher Beobachtung begründete Zweifel hinsichtlich der Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, so werden der Vertragsstaat, der diese Zweifel hegt, und der Vertragsstaat, der für die Tätigkeiten, welche die Zweifel ausgelöst haben, verantwortlich ist, um die Zweifel zu zerstreuen, einander konsultieren. Bleiben die Zweifel bestehen, so wird der Vertragsstaat, der die Zweifel hegt, dies den anderen Vertragsstaaten notifizieren, und die betroffenen Vertragsparteien werden in weiteren Verfahren der Nachprüfung, auf die sie sich einigen können, zusammenarbeiten, einschließlich angemessener Inspektion von Gegenständen, Bauten, Anlagen und sonstigen Einrichtungen, von denen mit Grund angenommen werden kann, daß sie von der in Artikel 1 beschriebenen Art sind. Die in der Region dieser Tätigkeiten liegenden Vertragsparteien, einschließlich aller Küstenstaaten, und jede andere Vertragspartei, die darum nachsucht, sind zur Teilnahme an solcher Konsultation und Zusammenarbeit berechtigt. Nach Abschluß der weiteren Nachprüfungsverfahren übermittelt die Vertragspartei, die diese Verfahren eingeleitet hat, den anderen Vertragsparteien einen sachdienlichen Bericht.

3.

Kann der für die Tätigkeiten, welche die begründeten Zweifel ausgelöst haben, verantwortliche Staat durch Beobachtung des Gegenstandes, des Bauwerkes, der Anlage oder sonstigen Einrichtung nicht identifiziert werden, so wird der Staat, der diese Zweifel hegt, dies den Vertragsstaaten in der Region dieser Tätigkeiten und jedem beliebigen anderen Vertragsstaat notifizieren und bei ihnen sachdienliche Erkundigungen anstellen. Wird durch diese Erkundigungen festgestellt, daß ein bestimmter Vertragsstaat für diese Tätigkeiten verantwortlich ist, so wird sich dieser Vertragsstaat mit den anderen Vertragsparteien konsultieren und zusammenarbeiten, wie in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehen. Kann die Identität des Staates, der für die Tätigkeit verantwortlich ist, durch diese Erkundigungen nicht festgestellt werden, so kann der untersuchende Staat weitere Nachprüfungen, einschließlich Inspektionen, anstellen; er hat die in der Region der Tätigkeiten liegenden Vertragsparteien, einschließlich aller Küstenstaaten, und jede andere Partei, die mitzuwirken wünscht, zur Teilnahme einzuladen.

4.

Werden die Zweifel bezüglich der Tätigkeiten durch Konsultationen und Zusammenarbeit gemäß Absätzen 2 und 3 dieses Artikels nicht beseitigt und besteht eine ernste Frage bezüglich der Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen fort, so kann ein Vertragsstaat im Einklang mit den Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen die Angelegenheit dem Sicherheitsrat vorlegen, der im Einklang mit der Satzung tätig werden kann.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.