Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 14. Juli 1972 mit der Teile des Garnisonsübungsplatzes und der Sprengübungsplatz Obere Fellach zu Sperrgebieten erklärt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
§ 1. (1) Die in der Anlage 1 bezeichneten Teile des Garnisonsübungsplatzes Obere Fellach werden zum Sperrgebiet erklärt.
(2) Der in der Anlage 2 bezeichnete Sprengübungsplatz Obere Fellach wird zum Sperrgebiet erklärt.
(3) Die Anlagen 1 und 2 bilden einen Bestandteil dieser Verordnung
§ 2. Die Grenzen der Sperrgebiete verlaufen entlang der gemeinsamen Grenze jener Grundstücke, die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen der Katastralgemeinde St. Martin I bei Villach in den Anlagen 1 und 2 angeführt sind, und innerhalb von Grundstücken entlang jener Linie, die in den Anmerkungen dieser Anlagen nach Merkmalen der Katastermappe bezeichnet sind.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. September 1972 in Kraft.
Anlage 1
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
Anlage 2
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
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