Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 15. Juli1972 mit der Teile des Truppenübungsplatzes Lizum-Walchen zumSperrgebiet erklärt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres verordnet:
§ 1. (1) Die in den Anlagen 1 bis 3 bezeichneten Teile des Truppenübungsplatzes Lizum-Walchen werden zum Sperrgebiet erklärt; die in der Anlage 2 näher bezeichnete Straße und die in der Anlage 3 näher bezeichneten Touristensteige gelten jedoch nur während der Dauer militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Bereiche bewirken, als Sperrgebiet.
(2) Die Anlagen 1 bis 3 bilden einen Bestandteil dieser Verordnung
§ 2. Die Grenze des Sperrgebietes verläuft entlang der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke, die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen der einzelnen Katastralgemeinden in der Anlage 1 angeführt sind, und innerhalb von Grundstücken entlang jener Linie die in den Anmerkungen der Anlage 1 nach Merkmalen der jeweiligen Katastermappe bezeichnet ist.
§ 3. Innerhalb der Sperrgebietsgrenze bleiben
das Grundstück Nr. 89 (Baufläche), KG Wattenberg, (Gasthaus Walchen) sowie
die Grundstücke Nr. 802/2 und 270 (Baufläche), KG Wattenberg, (Lizumer Hütte)
vom Sperrgebiet ausgenommen.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. September 1972 in Kraft.
Anlage 1
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
Anlage 2
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
Anlage 3
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)
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