Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1972-09-18
Status Aufgehoben · 2004-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 am 18. September 1972 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik Polen sind, geleitet von dem Wunsch, die Annäherung zwischen den Völkern beider Staaten zu fördern, und im Bestreben, den Reiseverkehr auszubauen und Voraussetzungen zu schaffen, die den Staatsbürgern eines jeden der beiden Staaten das Kennenlernen der Geschichte, der Kultur und der Naturschönheiten des anderen Landes erleichtern, übereingekommen, das vorliegende Abkommen abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Artikel 1

(1) Die Staatsbürger eines jeden der beiden Staaten, die Inhaber eines der im Artikel 3 angeführten Reisedokumente sind, dürfen ohne Sichtvermerk des anderen Staates in dessen Hoheitsgebiet einreisen, sich dort bis zu drei Monaten aufhalten und aus ihm ausreisen.

(2) Die Berechtigung des Absatzes 1 gilt nicht für die Staatsbürger eines jeden der beiden Staaten, die sich auf das Hoheitsgebiet des anderen Staates begeben wollen, um dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).

Artikel 1

(1) Die Staatsbürger eines jeden der beiden Staaten, die Inhaber eines der im Artikel 3 angeführten Reisedokumente sind, dürfen ohne Sichtvermerk des anderen Staates in dessen Hoheitsgebiet einreisen, sich dort bis zu drei Monaten aufhalten und aus ihm ausreisen.

(2) Polnische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen Heimreisezertifikates (paszport blankietowy) sind, das von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde der Republik Polen als Paßersatzdokument für die Heimreise ausgestellt worden ist, dürfen zur Durchreise zum Zwecke der Rückkehr in die Republik Polen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen und sich dort nicht länger als fünf Tage aufhalten.

Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines EU-Rückkehrausweises (Emergency Travel Document) sind, der von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Paßersatzdokument für die Heimreise ausgestellt worden ist, dürfen zur Durchreise zum Zwecke der Rückkehr in die Republik Österreich ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet der Republik Polen einreisen und sich dort nicht länger als fünf Tage aufhalten.

(3) Die Berechtigung der Absätze 1 und 2 gilt nicht für die Staatsbürger eines jeden der beiden Staaten, die sich auf das Hoheitsgebiet des anderen Staates begeben wollen, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder um dort einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt zu nehmen.

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).

Artikel 2

(1) Polnische Staatsbürger, die Inhaber eines der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten Reisedokumente sind, sowie österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines der im Artikel 3 Absatz 2 angeführten Reisedokumente sind, dürfen sich während der Dauer der Dienstverwendung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten, wenn sie

als Mitglied der diplomatischen Mission oder einer konsularischen

Vertretung ihres Heimatstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates angehören oder

Vertreter ihres Heimatstaates bei einer internationalen

Organisation, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates hat, sind oder

bei einer solchen Organisation beschäftigt sind oder sich in Erfüllung einer Vereinbarung zwischen den beiden Staaten im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufzuhalten haben.

(2) Polnische Staatsbürger, die Inhaber eines der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten Reisedokumente sind, sowie österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines der im Artikel 3 Absatz 2 angeführten Reisedokumente sind und die mit einer der im Absatz 1 erwähnten Personen im gemeinsamen Haushalt leben, dürfen sich während der Dauer der Dienstverwendung dieser Person auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates dort aufhalten.

Artikel 3

(1) Polnische Staatsbürger können von der Berechtigung des Artikels 1 auf Grund eines der folgenden gültigen Reisedokumente Gebrauch machen:

Diplomatenpaß

Dienstpaß

gewöhnlicher Reisepaß

Konsularpaß

Schiffahrtsbuch

Erlaubnisschein für Flugpersonal

Sammelreisepaß in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis der Volksrepublik Polen.

(2) Österreichische Staatsbürger können von der Berechtigung des Artikels 1 auf Grund eines der folgenden gültigen Reisedokumente Gebrauch machen:

Diplomatenpaß

Dienstpaß

gewöhnlicher Reisepaß

Seefahrtsbuch

Ausweis für Flugpersonal

Sammelreisepaß in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis der Republik Österreich.

(3) Werden die Formulare der in den Absätzen 1 bzw. 2 erwähnten Reisedokumente geändert, so wird dies dem Vertragspartner spätestens dreißig Tage vor ihrer Einführung unter Beifügung eines Musters auf diplomatischem Wege bekanntgegeben.

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).

Artikel 3

(1) Polnische Staatsbürger können von der Berechtigung des Artikels 1 auf Grund eines der folgenden gültigen Reisedokumente Gebrauch machen:

Diplomatenpaß,

Dienstpaß des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten,

gewöhnlicher Reisepaß,

Schiffahrtsbuch,

Erlaubnisschein für Flugpersonal.

(2) Österreichische Staatsbürger können von der Berechtigung des Artikels 1 auf Grund eines der folgenden gültigen Reisedokumente Gebrauch machen:

Diplomatenpaß

Dienstpaß

gewöhnlicher Reisepaß

Seefahrtsbuch

Ausweis für Flugpersonal

Sammelreisepaß in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis der Republik Österreich.

(3) Werden die Formulare der in den Absätzen 1 und 2 sowie in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Reisedokumente geändert, so wird dies dem Vertragspartner spätestens dreißig Tage vor ihrer Einführung unter Beifügung eines Musters auf diplomatischem Wege bekanntgegeben.

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).

Artikel 4

Die Staatsbürger eines jeden der beiden Staaten können die Grenze des anderen Staates an jeder für den internationalen Reiseverkehr zugelassenen Grenzübergangsstelle überschreiten.

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).

Artikel 5

Die Staatsbürger eines jeden der beiden Staaten sind verpflichtet, anläßlich des Grenzübertrittes in das Hoheitsgebiet des anderen Staates und ihres Aufenthaltes auf diesem Gebiet die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates einzuhalten.

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).

Artikel 6

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen das Recht eines jeden der beiden Staaten unberührt, aus den in seinen Rechtsvorschriften enthaltenen Gründen den Staatsbürgern des anderen Staates die Einreise zu verweigern oder sie auszuweisen.

(2) Jeder der beiden Staaten ist verpflichtet, jene Personen wieder aufzunehmen, die aus dem Hoheitsgebiet des anderen Staates kommen und sich dort nach den Bestimmungen dieses Abkommens aufgehalten haben.

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).

Artikel 7

Jeder Vertragspartner kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der Volksgesundheit die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Sowohl die Aussetzung als auch die Aufhebung der Aussetzung wird dem anderen Vertragspartner spätestens 48 Stunden vorher auf diplomatischem Wege schriftlich mitgeteilt.

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Dieses Abkommen ist durch die Vertragspartner jederzeit kündbar. Es tritt drei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem Wege schriftlich vorgenommenen Kündigung beim anderen Vertragspartner außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. Juli 1972, in zweifacher Urschrift in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder dieser Texte gleichermaßen authentisch ist.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

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