Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. Juli 1972, mit der statistische Erhebungen über die Auftragsbestände und die Auftragseingänge in der Industrie angeordnet werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1972-10-01
Status Aufgehoben · 1996-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet:

§ 1. Für das gesamte Bundesgebiet sind im Bereich der Industrie laufende Erhebungen über Auftragsbestände und Auftragseingänge durchzuführen.

§ 2. (1) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle der Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft angehörenden Betriebe mit 50 und mehr unselbständig Beschäftigten mit Ausnahme der Betriebe des Bergbaues und jener der Fachverbände der Erdölindustrie, der Filmindustrie, der Sägeindustrie, der Nahrungs- und Genußmittelindustrie, der Bauindustrie sowie der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen.

(2) Meldepflichtig gemäß § 2 Abs. 1 für sämtliche Berichtsmonate eines Kalenderjahres sind jene Industriebetriebe, die in der Monatsmeldung gemäß § 5 lit. a und b der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. November 1969, BGBl. Nr. 406, mit der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der industriellen Gütererzeugung angeordnet werden, für den Berichtsmonat September des Vorjahres 50 und mehr unselbständig Beschäftigte ausgewiesen haben.

§ 3. Die Erhebung der Auftragsbestände und der Auftragseingänge hat monatlich zu erfolgen und sich auf folgende Erhebungsmerkmale zu erstrecken:

a)

Name und Standort des Betriebes;

b)

Unternehmenszugehörigkeit;

c)

Schillingwert der Auftragseingänge im Berichtsmonat, getrennt nach Inlands- und Auslandsaufträgen,;

d)

Schillingwert der Auftragsstornierungen im Berichtsmonat, getrennt nach Inlands- und Auslandsaufträgen;

e)

Schillingwert aller am Ende des Berichtsmonats gänzlich oder teilweise noch offenen Aufträge, getrennt nach Inlands- und Auslandsaufträgen.

§ 4. (1) Die Durchführung der Erhebungen obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.

(2) Die Erhebungen haben gemeinsam mit jenen gemäß § 5 lit. a und b der im § 2 Abs. 2 genannten Verordnung zu erfolgen.

§ 5. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 sowie der §§ 3, 7 und 8 lit. a der in § 2 Abs. 2 genannten Verordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1972 in Kraft.

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