Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Dezember 1971, mit der statistische Erhebungen im Bereiche des Groß- und Einzelhandels sowie des Beherbergungs- und Gaststättenwesens einschließlich der Campingplätze angeordnet werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird - hinsichtlich der Betriebe des Beherbergungs- und Gaststättenwesens einschließlich der Campingplätze sowie des Groß- und Einzelhandels mit Ausnahme der Apotheken und der gewerbesteuerpflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Einkaufs- und Verkaufsgenossenschaften durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der gewerbesteuerpflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Einkaufs- und Verkaufsgenossenschaften durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich der öffentlichen Apotheken durch den Bundesminister für soziale Verwaltung - verordnet:
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen im Bereiche des Groß- und Einzelhandels sowie des Beherbergungs- und Gaststättenwesens einschließlich der Campingplätze durchzuführen.
§ 2. (1) Die Erhebungen im Bereiche des Groß- und Einzelhandels haben sich auf alle Betriebe zu beziehen, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung geführt werden und der Sektion Handel der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft angehören, auf Tankstellen, auf öffentliche Apotheken und auf gewerbesteuerpflichtige land- und forstwirtschaftliche Einkaufs- und Verkaufsgenossenschaften.
(2) Die Erhebungen im Bereiche des Beherbergungs- und Gaststättenwesens haben sich auf alle Betriebe zu beziehen, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung geführt werden und dem Fachverband "Gast- und Schankbetriebe" oder dem Fachverband "Beherbergungsbetriebe" der Sektion Fremdenverkehr der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft angehören, sowie auf alle Campingplätze.
§ 3. Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist der Betrieb. Als Betrieb im Sinne dieser Verordnung ist jede örtlich oder in der Kostenrechnung getrennte, mit Groß- oder Einzelhandel, Vermittlung von Waren, Beherbergung von Fremden oder Abgabe von Speisen und Getränken befaßte Einheit anzusehen. Besteht für örtlich getrennte Einheiten (Zweigniederlassungen) keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit der in der Kostenrechnung vereinigten örtlichen Einheiten als Betrieb.
§ 4. (1) Bei Handelsbetrieben sind
monatlich, beginnend ab dem Berichtsmonat Jänner 1973, zu erheben:
Name, Art und Standort des Betriebes;
Zahl der Beschäftigten insgesamt zum Ende des Berichtsmonates;
Monatsumsatz, gegliedert nach Großhandelsumsatz, Einzelhandelsumsatz, Provisionseinnahmen und sonstigen Umsätzen;
Wareneingang;
über das Wirtschaftsjahr 1971 zu erheben:
Name, Art, Betriebseinrichtung und Standort des Betriebes;
Name, Standort und Rechtsform des Unternehmens, dem der Betrieb angehört;
gesetzliche Interessenvertretung;
Zahl der Beschäftigten, gegliedert nach Geschlecht und Stellung im Betrieb, Zahl der ausländischen Arbeitskräfte;
Jahresumsatz, gegliedert nach Großhandelsumsatz, Einzelhandelsumsatz, Provisionseinnahmen, Umsatz aus Reparaturen, Erlösen aus dem Verkauf von gebrauchten Anlagegütern (auch Grundstücken und Gebäuden) und sonstigen Umsätzen;
Betriebsausgaben, gegliedert nach Personalaufwand, Wareneingang an Handelswaren, Wareneingang an Material zur Be- oder Verarbeitung, Bezug von Brenn-, Treibstoffen und elektrischer Energie und sonstigen Betriebsausgaben;
Lagerbestand zu Beginn und am Ende des Berichtsjahres;
im Berichtsjahr durchgeführte Investitionen;
gewöhnliche Absetzung für Abnutzung im Berichtsjahr;
vorzeitige Abschreibungen im Berichtsjahr.
(2) Bei Betrieben des Beherbergungs- und Gaststättenwesens und bei Campingplätzen sind über das Wirtschaftsjahr 1972 zu erheben:
Name, Art, Ausstattung und Standort des Betriebes;
Name, Standort und Rechtsform des Unternehmens, dem der Betrieb angehört;
gesetzliche Interessenvertretung;
Zahl der Beschäftigten, gegliedert nach Geschlecht und Stellung im Betrieb, Zahl der ausländischen Arbeitskräfte;
Jahresumsatz, gegliedert nach Umsatz aus Beherbergung, Umsatz aus Verkauf bzw. Verabreichung von Speisen, Umsatz aus Verkauf bzw. Ausschank von Getränken, Erlösen aus dem Verkauf von gebrauchten Anlagegütern (auch Grundstücken und Gebäuden) und sonstigen Umsätzen;
Betriebsausgaben, gegliedert nach Personalaufwand, Wareneingang, Bezug von Brenn-, Treibstoffen und elektrischer Energie und sonstigen Betriebsausgaben;
Lagerbestand zu Beginn und am Ende des Berichtsjahres;
im Berichtsjahr durchgeführte Investitionen;
gewöhnliche Absetzung für Abnutzung im Berichtsjahr;
vorzeitige Abschreibungen im Berichtsjahr.
(3) Die Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 sind in Form von Stichproben, die Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 und § 4 Abs. 2 als Vollerhebungen durchzuführen.
§ 5. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbogen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.
§ 6. Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört. Bei Campingplätzen ist das verantwortliche Aufsichtsorgan, in Ermangelung eines solchen der Inhaber auskunftspflichtig.
§ 7. Die Angaben gemäß § 4 sind vom Auskunftspflichtigen vollständig und wahrheitsgetreu in den Erhebungsbogen einzutragen. Dieser ist im Falle monatlicher Meldungen bis zum 10. des dem jeweiligen Berichtsmonat zweitfolgenden Monates, im Falle von Meldungen über das Wirtschaftsjahr bis zum 30. Juni des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden.
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