ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DEN PERSONENVERKEHR
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 186/2012).
Sonstige Textteile
Nachdem das am 17. Juli 1971 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Personenverkehr, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 24. Juli 1972
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 15. September 1972 ausgetauscht; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 am 15. Oktober 1972 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
unddie Italienische Republik
vom Wunsche geleitet, im Geiste der gutnachbarlichen Beziehungen den Personenverkehr zwischen den beiden Staaten weiter zu erleichtern, sind übereingekommen, diese Materie, über die Bestimmungen des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates, vom 13. Dezember 1957, hinaus, wie folgt zu regeln:
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 186/2012).
Artikel 1
(1) Italienische Staatsangehörige dürfen mit einem der nachgenannten Dokumente der Italienischen Republik sichtvermerksfrei in das Gebiet der Republik Österreich einreisen und sich dort drei Monate aufhalten:
gültiger Reisepaß,
Sammelreisepaß,
amtlicher Personalausweis,
Identitätskarte für Staatsbeamte,
Geburtsurkunde, die mit einem Lichtbild versehen und von der Polizei
gestempelt ist, sofern es sich um Minderjährige unter 15 Jahren handelt.
(2) Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten benötigen italienische Staatsangehörige einen gültigen Reisepaß der Italienischen Republik und einen Einreisesichtvermerk der Republik Österreich.
(3) Für den Aufenthalt zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Arbeit im Gebiet der Republik Österreich benötigen italienische Staatsangehörige einen gültigen Reisepaß der Italienischen Republik und einen Sichtvermerk der Republik Österreich. Wenn jedoch eine berufliche Tätigkeit auf künstlerischem, kulturellem oder sportlichem Gebiet ausgeübt wird, dürfen italienische Staatsangehörige mit einem der in Absatz 1 erwähnten Dokumente sichtvermerksfrei in das Gebiet der Republik Österreich einreisen und sich dort 30 Tage aufhalten.
(4) Italienischen Staatsangehörigen, die sichtvermerksfrei oder mit einem zeitlich befristeten Sichtvermerk nach Österreich eingereist sind, kann, falls sie im Besitze eines gültigen Reisepasses der Italienischen Republik sind, ein weiterer Aufenthalt durch die Erteilung eines Wiedereinreisesichtvermerkes gestattet werden.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 186/2012).
Artikel 2
Sofern italienische Staatsangehörige gemäß Artikel 1 Absätze 2 bis 4 einen Sichtvermerk der Republik Österreich benötigen, so wird dieser für mehrmalige Ein- oder Wiedereinreisen erteilt, so daß sie während der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerkes die Grenzen der Republik Österreich beliebig oft überschreiten dürfen. Für den Einreisesichtvermerk sind keine Abgaben, für den Wiedereinreisesichtvermerk ist lediglich die Eingabengebühr zu entrichten.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 186/2012).
Artikel 3
(1) Österreichische Staatsbürger dürfen mit einem der nachgenannten Reisedokumente der Republik Österreich sichtvermerksfrei in das Gebiet der Italienischen Republik einreisen und sich dort drei Monate aufhalten:
gültiger oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufener Reisepaß,
amtlicher Personalausweis,
Sammelreisepaß.
(2) Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten benötigen österreichische Staatsbürger einen gültigen Reisepaß der Republik Österreich und einen Einreisesichtvermerk der Italienischen Republik.
(3) Für den Aufenthalt zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Arbeit im Gebiet der Italienischen Republik benötigen österreichische Staatsbürger einen gültigen Reisepaß der Republik Österreich und einen Einreisesichtvermerk der Italienischen Republik. Wenn jedoch eine berufliche Tätigkeit auf künstlerischem, kulturellem oder sportlichem Gebiet ausgeübt wird, dürfen österreichische Staatsbürger mit einem der in Absatz 1 erwähnten Reisedokumente sichtvermerksfrei in das Gebiet der Italienischen Republik einreisen und sich dort 30 Tage aufhalten.
(4) Österreichischen Staatsbürgern, die sichtvermerksfrei oder mit einem zeitlich befristeten Sichtvermerk nach Italien eingereist sind, kann, falls sie im Besitze eines gültigen Reisepasses der Republik Österreich sind, ein weiterer Aufenthalt durch die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gestattet werden.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 186/2012).
Artikel 4
Sofern österreichische Staatsbürger gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 einen Einreisesichtvermerk der Italienischen Republik benötigen, so wird dieser frei von Abgaben erteilt. Für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (Artikel 3 Absatz 4) ist lediglich die Eingabengebühr zu entrichten. Während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung dürfen österreichische Staatsbürger die Grenzen der Italienischen Republik ohne Wiedereinreisesichtvermerk (visto di reingresso) beliebig oft überschreiten.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 186/2012).
Artikel 5
Die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten, die sich auf dem Gebiet des anderen Staates aufhalten, sind verpflichtet, die dort geltenden Bestimmungen über den Aufenthalt und die berufliche Tätigkeit von Ausländern einzuhalten.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 186/2012).
Artikel 6
Den hiefür zuständigen Behörden der Republik Österreich einerseits und der Italienischen Republik andererseits bleibt das Recht vorbehalten, jeden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates von der Einreise und dem Aufenthalt auszuschließen, falls eine solche Person als unerwünscht angesehen wird.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 186/2012).
Artikel 7
Jeder der beiden Vertragsstaaten wird dem Inhaber eines der in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Dokumente die Rückkehr auf sein Gebiet ohne weitere Förmlichkeit gestatten, selbst wenn die Staatsangehörigkeit bestritten sein sollte.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 186/2012).
Artikel 8
Jeder der beiden Vertragsstaaten behält sich das Recht vor, die vorstehenden Bestimmungen - ausgenommen die des Artikels 7 - zur Gänze oder teilweise vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der Volksgesundheit auszusetzen. Jede Aussetzung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege schriftlich mitzuteilen.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 186/2012).
Artikel 9
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen ist für unbestimmte Zeit geschlossen und kann auf diplomatischem Wege schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht Bestimmungen, die in zwischen den beiden Staaten auf diesem Gebiet geltenden bilateralen und multilateralen Übereinkommen oder Abkommen enthalten sind, mit Ausnahme des am 28. Dezember 1955 in Rom geschlossenen Abkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, das mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens außer Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorstehende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Rom, am 17. Juli 1971, in zwei Ausfertigungen in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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