Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. März 1973 über die handelsstatistische Anmeldung von im Eisenbahnverkehr durchgeführten Waren
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 122/1973 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Verkehr verordnet:
§ 1. Bei Waren, die durch das Zollgebiet ausschließlich im Rahmen des Eisenbahnverkehrs durchgeführt werden, ohne daß eine Neuaufgabe im Zollgebiet erfolgt, haben die Österreichischen Bundesbahnen die nach dem Handelsstatistischen Gesetz 1958 vorgeschriebenen statistischen Angaben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt durch Übergabe von Datenträgern, die unmittelbar durch elektronische Datenverarbeitungsanlagen ausgewertet werden können, direkt zu übermitteln.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Dezember 1970, BGBl. Nr. 396, über die Befreiung von im Eisenbahnverkehr durchgeführten Waren von der handelsstatistischen Anmeldepflicht außer Kraft.
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