Bundesgesetz vom 16. Dezember 1972 über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1972)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-05-01
Status Aufgehoben · 1992-02-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Meldepflicht

§ 1. (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu melden.

(2) Wohnung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benützt werden, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen.

(3) Beherbergungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehende Unterkunftsstätten, die zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen (Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste u. dgl.) zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.

(4) Unterkunftgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer einer Person, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt.

Abs. 1 Z 6 tritt gem. § 17 Abs. 2 erst mit dem Beginn der Führung

einer zentralen Häftlingsevidenz in Kraft!

Ausnahmen von der Meldepflicht

§ 2. (1) Nicht zu melden sind Personen,

1.

denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;

2.

denen in einer Wohnung nicht länger als drei Wochen unentgeltlich Unterkunft gewährt wird, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo gemeldet sind;

3.

die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt untergebracht sind, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo gemeldet sind;

4.

die in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind, sofern sie minderjährig und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo gemeldet sind;

5.

die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zoll- oder Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo gemeldet sind;

6.

die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Gewahrsam gehalten werden.

(2) Nicht zu melden sind weiters

1.

ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;

2.

Fremde, die im Besitz eines gemäß § 35 Abs. 2 des Paßgesetzes 1969 in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen.

Unterkunft in Wohnungen

§ 3. (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Die Anmeldung erfolgt durch Übergabe der ausgefüllten Meldezettel unter gleichzeitiger Vorlage von amtlichen Urkunden, aus denen Familien- und Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen. War der zu Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet, so hat der Meldepflichtige eine Bestätigung über die erfolgte Abmeldung oder, im Falle der Beibehaltung seiner bisherigen Unterkunft, eine Bestätigung über die aufrechte Anmeldung vorzulegen.

(3) Für jede anzumeldende Person ist die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln (§ 7 Abs. 2) vollständig auszufüllen.

(4) Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrift eines Amtsorgans auf den Meldezetteln zu vermerken (Anmeldevermerk). Zwei dieser Meldezettel sind dem Meldepflichtigen unverzüglich wieder auszufolgen.

(5) Gibt eine angemeldete Person ihre Unterkunft in einer Wohnung auf, so ist sie innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft bei der Meldebehörde abzumelden.

(6) Die Abmeldung erfolgt durch Übergabe der beiden dem Meldepflichtigen bei der Anmeldung ausgefolgten Meldezettel, auf denen die Ortsgemeinde der nächsten meldepflichtigen Unterkunft anzugeben ist.

(7) Die Meldebehörde hat die erfolgte Abmeldung durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrift eines Amtsorgans auf den Meldezetteln zu vermerken (Abmeldevermerk). Einer dieser beiden Meldezettel ist dem Meldepflichtigen unverzüglich wieder auszufolgen.

(8) Sofern die Meldebehörde die Meldedaten automationsunterstützt verarbeitet, kann sie, soweit dies aus verwaltungstechnischen Gründen tunlich ist, durch Verordnung bestimmen, daß die Anmeldung ohne Vorlage von Meldezetteln zu erfolgen hat. In diesem Falle hat die Meldebehörde dem Meldepflichtigen einen von ihr ausgefertigten, die Meldedaten enthaltenden, mit dem Anmeldevermerk versehenen Meldezettel auszufolgen. Betrifft die Anmeldung einen männlichen österreichischen Staatsbürger, der das 17. Lebensjahr vollendet und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, sind die Meldedaten von der Meldebehörde dem zuständigen Militärkommando in geeigneter Form (Meldezettel, maschinell lesbarer Datenträger, Datenfernverarbeitung oder dgl.) zu übermitteln.

(9) Wurde eine Verordnung gemäß Abs. 8 erlassen, so hat die Abmeldung durch Vorlage des von der Meldebehörde ausgefertigten Meldezettels, auf dem vom Meldepflichtigen die Ortsgemeinde der nächsten meldepflichtigen Unterkunft anzugeben ist, zu erfolgen. Erfolgte die Anmeldung jedoch noch gemäß Abs. 2, so gilt für die Abmeldung Abs. 6. In beiden Fällen hat die Meldebehörde dem Meldepflichtigen einen mit dem Abmeldevermerk versehenen Meldezettel auszufolgen.

Unterkunft in Beherbergungsbetrieben

§ 4. (1) Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ist ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen, durch Eintragung im Gästebuch anzumelden.

(2) Wer seine Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb aufgibt, ist innerhalb von 24 Stunden vor seiner Abreise durch Eintragung im Gästebuch abzumelden.

(3) Mitglieder von mindestens acht Personen umfassenden Reisegruppen, mit Ausnahme des Reiseleiters, sind von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 und 2 ausgenommen, wenn sie nicht länger als eine Woche gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nehmen.

(4) Beträgt die Unterkunftsdauer in einem Beherbergungsbetrieb mehr als zwei Monate, so ist der Unterkunftnehmer außerdem bei der Meldebehörde anzumelden. Die Anmeldung ist spätestens am dritten Tage nach Ablauf der zwei Monate vorzunehmen; im übrigen gelten hiefür die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.

Besondere Meldepflicht

§ 5. (1) Fremde, die im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgehen, deren Ausübung an eine behördliche Erlaubnis gebunden ist, sind ohne Rücksicht auf die Art der Unterkunft jedenfalls auch bei der Meldebehörde an- bzw. abzumelden. Hiefür gelten die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.

(2) Ist der Bürgermeister Meldebehörde, so hat er in den Fällen des Abs. 1 eine Ausfertigung des Meldezettels unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde für fremdenpolizeiliche Zwecke zu übermitteln.

Erfüllung der Meldepflicht

§ 6. (1) Die Meldepflicht trifft, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den Unterkunftnehmer.

(2) Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft dessen Erziehungsberechtigten, für jemanden, dessen Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit aufgehoben oder beschränkt ist, dessen gesetzlichen Vertreter. Ist ein Erziehungsberechtigter oder gesetzlicher Vertreter nicht vorhanden, oder nimmt der zu Meldende anderswo als bei einer solchen Person Unterkunft, so trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.

(3) In Beherbergungsbetrieben können die Eintragungen im Gästebuch auch vom Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten vorgenommen werden. In einem solchen Falle hat der Meldepflichtige die erforderlichen Angaben zu machen.

(4) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter ist für die ordnungsgemäße Vornahme der Eintragungen im Gästebuch verantwortlich. Verweigert ein Meldepflichtiger die Erfüllung der Meldepflicht, so ist hievon unverzüglich die Meldebehörde oder ein Sicherheitsorgan zu benachrichtigen.

Meldezettel

§ 7. (1) Der Meldezettel hat hinsichtlich Inhalt und Form grundsätzlich dem Muster der Anlage A (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu entsprechen. Jedoch können in Fällen, in denen die Meldebehörde die Meldedaten automationsunterstützt verarbeitet, durch Verordnung der Meldebehörde Abweichungen hinsichtlich der Form der Meldezettel angeordnet werden.

(2) Für jede anzumeldende Person sind, ausgenommen in den Fällen des § 3 Abs. 8, grundsätzlich drei, soweit es sich jedoch um eine Person handelt, die der besonderen Meldepflicht gemäß § 5 unterliegt, vier Meldezettel vorzulegen. Die Meldebehörde kann nach Maßgabe verwaltungstechnischer Erfordernisse durch Verordnung die Vorlage weiterer Meldezettel bis zum Höchstausmaß von insgesamt fünf Stück vorschreiben.

Gästebuch

§ 8. (1) Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben oder deren Beauftragte haben zur Erfüllung der Meldepflicht ein gebundenes, von der Meldebehörde signiertes Gästebuch aufzulegen. Die Meldebehörde kann jedoch auf Antrag für einzelne Beherbergungsbetriebe bewilligen, daß das Gästebuch in Teilen oder ungebunden geführt wird, sofern dies mit Rücksicht auf die Größe oder Eigenart des Beherbergungsbetriebes tunlich erscheint und gewährleistet ist, daß auch auf diese Weise der meldepolizeiliche Verwaltungszweck erreicht wird. Ist diese Voraussetzung nicht mehr gegeben, so hat die Meldebehörde die Bewilligung zu wiederrufen.

(2) Die für die Eintragung der Meldedaten bestimmten Blätter des Gästebuches haben eine laufende Numerierung aufzuweisen und hinsichtlich Inhalt und Form dem Muster der Anlage B (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu entsprechen, jedoch kann nach Maßgabe lokalen Bedarfes der Text zusätzlich fremdsprachig vorgedruckt werden.

(3) Die Eintragungen im Gästebuch sind fortlaufend, und zwar für jeden Gast gesondert, vorzunehmen; jedoch genügt bei Familien, die gleichzeitig zur Anmeldung gelangen, die gemeinsame Eintragung von Ehegatten bzw. Elternteilen und deren Kindern im selben Blatt des Gästebuches, sofern sämtliche Familienmitglieder denselben Familiennamen und dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.

(4) In den Fällen des § 4 Abs. 3 ist bei der Anmeldung von Reiseleitern im Gästebuch auch die Gesamtzahl der Mitglieder der Reisegruppe einzutragen. Das Herkunftsland der Reiseteilnehmer ist, zahlenmäßig gegliedert, gesondert anzugeben.

(5) Die Richtigkeit der Eintragungen im Gästebuch ist von demjenigen, der sie vornimmt, durch seine Unterschrift zu bestätigen.

(6) Die Gästebücher sind drei Jahre ab dem Zeitpunkt der letzten Eintragung aufzubewahren. Den Organen der Meldebehörde und den Sicherheitsorganen ist auf Verlangen jederzeit darin Einsicht zu gewähren.

Änderung von Meldedaten

§ 9. Tritt eine Änderung des Familien- oder des Vornamens (der Vornamen) oder der Staatsangehörigkeit einer bei der Meldebehörde angemeldeten Person ein, so hat innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Änderung eine Ab- und gleichzeitige Neuanmeldung zu erfolgen. Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde auf den Meldezetteln formlos ersichtlich gemacht werden.

Identitätsnachweis und Auskunftspflicht

§ 10. (1) Auf Verlangen der Meldebehörde oder von Sicherheitsorgangen hat der Meldepflichtige amtliche Urkunden vorzulegen, die geeignet sind, die Identität des Unterkunftnehmers nachzuweisen.

(2) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, der Meldebehörde oder Sicherheitsorgangen auf Verlangen darüber Auskunft zu geben, welchen Personen er Unterkunft gewährt oder in den letzten drei Monaten gewährt hat.

Melderegister

§ 11. (1) Die Meldebehörde hat die Meldedaten betreffend die bei ihr erfolgten An- und Abmeldungen in einem Melderegister evident zu halten.

(2) Wird die Meldebehörde durch Mitteilung eines Standesbeamten vom Ableben einer angemeldeten Person benachrichtigt, erhält sie davon Kenntnis, daß eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde oder daß ihr Melderegister sonst unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, so hat sie das Melderegister von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen.

(3) Betrifft die beabsichtigte Maßnahme nach Abs. 2 eine gemäß § 3 oder § 9 meldepflichtige Tatsache, so hat die Meldebehörde die betroffene Partei hievon zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu Stellung zu nehmen. Erhebt die Partei gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist darüber, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, ein Bescheid zu erlassen.

(4) Die im Melderegister evident gehaltenen Meldedaten können von der Meldebehörde nach Ablauf von 30 Jahren ab der Abmeldung ausgeschieden werden.

Abs. 3 tritt erst mit 1987/06/01 in Kraft!

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 11a. (1) Meldedaten können Organen der Gebietskörperschaften unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 auch mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung übermittelt werden.

(2) Zum Zweck der Erstellung eines automationsunterstützten Melderegisters dürfen die aus Anlage A (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) ersichtlichen Daten auch unter Zuhilfenahme folgender Evidenzen ermittelt werden:

1.

der auf Grund des Wählerevidenzgesetzes 1973 geführten Wählerevidenzen,

2.

der gemäß den §§ 117 und 118 BAO durchgeführten Personenstands- und Betriebsaufnahmen.

(3) Sofern Meldebehörden die Melderegister automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben sie die Meldedaten mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres zur Speicherung und Auskunftserteilung für Zwecke der Strafrechtspflege an inländische Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen zu übermitteln. Die Weitergabe dieser Auskünfte ist lediglich an inländische Strafverfolgungsbehörden für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig.

Meldeauskunft

§ 12. (1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen aus dem Melderegister Auskunft zu erteilen. Die Auskunft hat sich auf die Mitteilung zu beschränken, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb ihres Wirkungsbereiches eine vom Auskunftswerber verschiedene bestimmbare Person angemeldet ist oder zuletzt angemeldet war. In der Auskunft über abgemeldete Personen ist nach Möglichkeit auch die Ortsgemeinde anzugeben, in die die gesuchte Person verzogen ist.

(2) Jede gemeldete Person kann bei der Meldebehörde beantragen, daß Meldeauskünfte über sie allgemein oder an bestimmte Personen nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der gemeldeten Person dies geboten erscheinen lassen, es sei denn, daß anzunehmen ist, daß sich der Antragsteller durch die Auskunftssperre rechtlichen Verpflichtungen entziehen will. Die Auskunftssperre kann nur für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt werden; sie ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich zu verfügen. Eine Auskunftssperre kann auch von Amts wegen verfügt werden. Besteht eine solche Auskunftssperre, so hat die Meldebehörde ein Verlangen nach einer Meldeauskunft über die gemeldete Person abzulehnen.

(3) Organen der Gebietskörperschaften sind auf Verlangen die im Melderegister enthaltenen Meldedaten bekanntzugeben, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

Meldebestätigung

§ 13. (1) Die Meldebehörde hat auf Grund der in ihrem Melderegister enthaltenen Meldedaten auf Antrag des Meldepflichtigen Meldebestätigungen auszustellen. Mit der Meldebestätigung wird beurkundet, seit wann der Antragsteller oder eine Person, für die ihn die Meldepflicht trifft (§ 6 Abs. 2), an der gegenwärtigen Unterkunft angemeldet ist.

(2) Auf begründetes Verlangen sind in die Meldebestätigung auch Angaben über frühere Unterkünfte aufzunehmen.

Allgemeine oder teilweise Neumeldung

§ 14. Die Meldebehörden oder die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden sind berechtigt, mit Verordnung innerhalb ihres Wirkungsbereiches eine allgemeine oder teilweise Neumeldung anzuordnen, wenn das Melderegister einer oder mehrerer Meldebehörden zur Gänze oder zum Teil vernichtet worden oder die Neumeldung aus Gründen der Neuordnung des Melderegisters unerläßlich ist.

Meldebehörden

§ 15. Meldebehörden sind die Bürgermeister, in Orten, für die Bundespolizeibehörden bestehen, diese.

Instanzenzug

§ 15a. Über Berufungen gegen Bescheide der Meldebehörden hat in letzter Instanz die Sicherheitsdirektion zu entscheiden.

Strafbestimmungen

§ 16. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu S 3 000, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer

1.

die ihn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treffende Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht erfüllt,

2.

eine Anmeldung vornimmt, obwohl dieser keine entsprechende Unterkunftnahme zugrunde liegt,

3.

eine Abmeldung vornimmt, obwohl dieser keine entsprechende Aufgabe der Unterkunft zugrunde liegt,

4.

bei einer An- oder Abmeldung sonst unrichtige Angaben macht,

5.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen die Vorschriften des § 8 über die Führung des Gästebuches verstößt,

6.

gegen die Verpflichtungen gemäß § 10 über den Identitätsnachweis und die Auskunftspflicht verstößt.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 17. (1) Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1954, BGBl. Nr. 175, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

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