Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom19. September 1973, mit der der Truppenübungsplatz Hochfilzenzum Sperrgebiet erklärt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-10-15
Status Aufgehoben · 2002-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1963, BGBl. Nr 204, über militärische Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

§ 1. (1) Der Truppenübungsplatz Hochfilzen, dessen Abgrenzung in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) im einzelnen beschrieben ist, wird zum Sperrgebiet erklärt; folgende Teile dieses Truppenübungsplatzes gelten jedoch während der Dauer militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Bereiche bewirken, als Sperrgebiet:

a)

Der in der Richtung zur Schüttachalpe verlaufende Fahrweg (Grundstück Nr. 1123/2, KG Hochfilzen) sowie der am Ende dieses Fahrweges auf dem Grundstück Nr. 202, KG Hochfilzen, liegende und mit seiner Schmalseite an das Grundstück Nr. 217/1, KG Hochfilzen, angrenzende Parkplatz im Ausmaß von 50 m Länge und 5 m Breite;

b)

der über die Grundstücke Nr. 217/1, 220 und 226/1, KG Hochfilzen, führende und in der Natur rot markierte Wanderweg zum Römersattel;

c)

der von dem in der lit. a genannten Fahrweg abzweigende, zur Willeckalpe führende Fahrweg (Grundstück Nr. 1124, KG Hochfilzen).

Der im Grenzbereich der Grundstücke Nr. 233, 234 und 235/3, KG Hochfilzen, verlaufende und in der Natur rot markierte Wanderweg von der Liedl-Alm über den Warminger-Berg nach Hochfilzen bleibt an Samstagen sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen vom Sperrgebiet ausgenommen.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2. Die Grenze des Sperrgebietes verläuft entlang der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke, die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen der einzelnen Katastralgemeinden in der Anlage angeführt sind, und innerhalb von Grundstücken entlang jener Linie die in den Anmerkungen der Anlage nach Merkmalen der jeweiligen Katastermappe bezeichnet ist.

§ 3. Die Verordnung tritt am 15. Oktober 1973 in Kraft.

Anlage

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

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