ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Benützung des im Gebiet von Fertőrákos gelegenen Teiles des Güterweges Mörbisch–Siegendorf durch österreichische Staatsbürger

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1973-08-14
Status Aufgehoben · 1996-05-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Ratifikationstext

Die in Art. 12 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen Mitteilungen sind am 15. Juni 1973 erfolgt; das Abkommen tritt daher am 14. August 1973 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Ungarischen Volksrepublik – in der Folge die Vertragsschließenden Parteien genannt – vom Wunsche geleitet, die Benützung des im Gebiet von Fertőrákos gelegenen Teiles des Güterweges Mörbisch–Siegendorf für österreichische Staatsbürger zu sichern, haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Der zwischen den Gemeinden Mörbisch und Siegendorf gelegene Güterweg führt zwischen den Grenzsteinen B 4 und B 5/9 in vier Abschnitten in einer Gesamtlänge von 1300 m im Bereich der Gemeinde Fertőrákos über das Hoheitsgebiet der Ungarischen Volksrepublik. Die über das Hoheitsgebiet der Ungarischen Volksrepublik führende Wegstrecke wird in der Folge als „Weg“ bezeichnet.

Artikel 2

(1) Die ungarische Vertragsschließende Partei gestattet jenen österreichischen Staatsbürgern, die eine gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens erteilte Bewilligung mit sich führen, in der Zeit vom Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang die Benützung des Weges.

(2) Kinder bis zu 14 Jahren benötigen für die Benützung des Weges keine Bewilligung, wenn sie sich in Begleitung des Inhabers einer Bewilligung befinden.

Artikel 3

(1) Die Benützung gemäß Artikel 2 umfaßt das Begehen und Befahren des Weges, das Mitführen der zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch dienenden Gegenstände sowie jener Sachgüter, die für die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften erforderlich sind, und der von den land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften gewonnenen Erzeugnisse.

(2) Die Benützung des Weges hat ohne unnötigen Aufenthalt zu erfolgen. Das Verlassen des Weges ist unzulässig.

(3) Die Benützung des Weges für militärische Zwecke ist unzulässig.

Artikel 4

Die begünstigten Personen dürfen bei der Benützung des Weges die von ihnen mitgeführten Waren frei von Zöllen und sonstigen Abgaben sowie frei von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten und -beschränkungen über das Hoheitsgebiet der Ungarischen Volksrepublik führen.

Artikel 5

(1) Die Bewilligung zur Benützung des Weges ist von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung nach dem Muster der Anlage in deutscher und ungarischer Sprache mit einjähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Auf Antrag hat diese Bezirkshauptmannschaft die Gültigkeit jeweils für die Dauer eines Jahres zu verlängern.

(2) Die Bewilligung zur Benützung des Weges darf nur an österreichische Staatsbürger, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde Mörbisch haben, zum Zwecke der Bewirtschaftung von im Gebiet der Gemeinde Siegendorf gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, sowie an jene österreichischen Staatsbürger erteilt werden, die Instandhaltungsarbeiten am Wege durchführen sollen.

(3) Die Erteilung bzw. die Verlängerung der Bewilligung zur Benützung des Weges hat zu unterbleiben, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses nicht erfüllt.

Artikel 6

Die Personalien der österreichischen Staatsbürger, denen eine Bewilligung zur Benützung des Weges erteilt bzw. verlängert worden ist, werden binnen 14 Tagen nach Erteilung bzw. Verlängerung von der Sicherheitsdirektion für das Burgenland dem Grenzabschnittskommando Sopron schriftlich bekanntgegeben.

Artikel 7

(1) Die Bewilligung zur Benützung des Weges ist von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung zu entziehen, wenn dies vom Grenzabschnittskommando Sopron verlangt wird oder wenn beim Inhaber der Bewilligung Voraussetzungen für die Entziehung eines österreichischen Reisepasses bekannt werden.

(2) Die Entziehung einer Bewilligung zur Benützung des Weges kann ohne Angabe von Gründen verlangt werden. Das Verlangen auf Entziehung ist vom Grenzabschnittskommando Sopron schriftlich an die Sicherheitsdirektion für das Burgenland zu richten.

Artikel 8

Angehörige der österreichischen Zollwache und Bundesgendarmerie dürfen den Weg in Dienstausrüstung mit ihren Dienstfahrzeugen ohne Bewilligung zur Benützung des Weges in der Zeit vom Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang befahren, jedoch im ungarischen Hoheitsgebiet keine Hoheitsakte setzen.

Artikel 9

(1) Der ungarischen Vertragsschließenden Partei obliegt keine Verpflichtung zur Instandhaltung des Weges.

(2) Für die Einbringung der zur Instandhaltung des Weges notwendigen Fahrzeuge, Werkzeuge und Materialien gelten die Bestimmungen des Artikels 4 sinngemäß. Diese Fahrzeuge und Werkzeuge dürfen während der Dauer der Instandhaltungsarbeiten am Wege verbleiben.

Artikel 10

(1) Fragen von geringer Bedeutung, die sich aus der Anwendung des Abkommens ergeben, sind zwischen der Sicherheitsdirektion für das Burgenland und dem Grenzabschnittskommando Sopron zu erörtern.

(2) Mit Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben und die Vorfälle an der gemeinsamen Staatsgrenze berühren könnten, kann die durch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vom 31. Oktober 1964 über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze eingerichtete Österreichisch-Ungarische Kommission befaßt werden.

Artikel 11

Die ungarische Vertragsschließende Partei kann die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Darüber ist der österreichischen Vertragsschließenden Partei rechtzeitig schriftlich auf dem diplomatischen Wege Mitteilung zu machen.

Artikel 12

(1) Dieses Abkommen tritt am 60. Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die beiden Vertragsschließenden Parteien einander schriftlich auf dem diplomatischen Wege mitteilen, daß die jeweilige innerstaatliche Genehmigung gegeben ist.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und bleibt weiterhin für jeweils ein Jahr in Kraft, sofern es nicht drei Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich auf dem diplomatischen Wege von einer Vertragsschließenden Partei gekündigt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Budapest, am 29. März 1973, in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Anlage

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

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